Alle Einrichtungen und Ämter der öffentlichen Verwaltung, alle öffentlichen Körperschaften mit Sitz in der Provinz Bozen oder mit regionaler Zuständigkeit sowie die Konzessionsnehmer, die in der Provinz öffentliche Dienste versehen, müssen den korrekten Sprachgebrauch in der schriftlichen und mündlichen Kommunikation garantieren. Dies gilt uneingeschränkt auch für alle digitalen Online-Dienste.
Die Bestimmungen zum Sprachgebrauch gelten zum Beispiel für:
- den Staat;
- die autonome Region Trentino-Alto Adige/Südtirol;
- die autonome Provinz Bozen;
- die Gemeinden;
- die Bezirksgemeinschaften und ähnliche öffentliche Körperschaften;
- das Gericht;
- das Regierungskommissariat;
- die Agentur für Einnahmen;
- die Zollämter;
- die Banca d'Italia;
- das Staatsarchiv;
- die Rundfunk-Anstalt Südtirol (RAS);
- die Handelskammer;
- das Nationale Institut für Sozialfürsorge (INPS);
- das Nationale Arbeitsunfallversicherungsinstitut (INAIL);
- den Automobilclub (ACI);
In der Region Trentino-Südtirol ist die italienische Sprache die amtliche Staatssprache. Der Sprachgebrauch der deutschen Sprache ist der italienischen Sprache gleichgestellt. Dies betrifft:
- Den Verkehr mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder regionale Zuständigkeit besitzen sowie mit den Konzessionsnehmern, die in dieser Provinz öffentliche Dienste versehen.
- Den Verkehr mit den Gerichtsämtern und den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten und den Steuergerichten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben.
- Den Verkehr mit dem Oberlandesgericht, dem Geschworenen-Oberlandesgericht, der Jugendsektion des Oberlandesgerichtes, der Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, dem Jugendgericht, dem Aufsichtsgericht und dem Aufsichtsamt, dem Regionalkommissär für die Ablösung der Gemeinnutzungsrechte sowie mit jedem anderen Gerichtsamt und ordentlichen Gericht, Verwaltungsgericht, Steuergericht oder dem Rechnungshof, die ihren Sitz in der Provinz Trient haben, aber auch für die Provinz Bozen zuständig sind.
- Den internen Verkehr des Personals der Organe, Ämter und Konzessionsnehmee nach Nummern 1, 2 und 3.
- Den externen Verkehr mit Organen, Ämtern, Körperschaften und Abteilungen militärisch organisierter Einrichtungen, die ihren Sitz in der Provinz Bozen oder in der Provinz Trient haben, aber auch für die Autonome Provinz Bozen zuständig sind.
- Öffentliche, notarielle und ihnen gleichgestellte Akte.
Auch für die Polizeikräfte, die den Streitkräften angehören, und für das Personal der Staatspolizei, das militärisch organisierten Einrichtungen untersteht, gelten die Bestimmungen für den Sprachgebrauch. Dies gilt für Handlungen, die die Tätigkeit der Polizei im Allgemeinen betreffen, und zur Einleitung eines Strafverfahrens bestimmt sind oder die eine sonstige Sanktion nach sich ziehen.
