Obligatorischer Schlichtungsversuch bei der Abteilung Landwirtschaft. Das Verfahren ist vom Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, vorgesehen und betrifft bestimmte Sachverhalte laut Artikel 21 und 22 des genannten Landesgesetzes, die in mit einem geschlossenen Hof verbunden sind.
Schlichtungsversuche im Sinne des Höfegesetzes (Geschlossener Hof)
Alle Personen, die beabsichtigen, einen Antrag in Bezug auf Abhaltung eines Schlichtungsversuchs zu stellen im Sinne der Artikel 21 und 22 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17 (Höfegesetz), im Zusammenhang mit einem geschlossenen Hof.
Laut den Artikeln 21 und 22 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, können Sie folgende Arten von Anträgen stellen:
- Anträge im Zusammenhang mit dem Recht auf Ausgedinge (auf einen den ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit) an einem geschlossenen Hof;
- Anträge im Zusammenhang mit der Nachtragserbteilung;
- Anträge im Zusammenhang mit der Pflichtteilsergänzung;
- Anträge im Zusammenhang mit der Erbteilung in Fällen, in denen der geschlossene Hof Teil der Erbmasse bildet;
- Anträge auf Ersitzung des Eigentumsrechts an einem geschlossenen Hof oder Teilen davon;
- Anträge für die Bestimmung des Hofübernehmers oder der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Hofübernahmepreises.
Der Schlichtungsversuch ist zwingend erforderlich, um die Klagen im Zusammenhang mit Streitigkeiten hinsichtlich der obgenannten Sachbereiche vor Gericht erheben zu können.
Die Gebühren sind für alle Anträge zu entrichten, die ab dem 1. September 2022 bei der Abteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen eingereicht werden.
Sie brauchen keine besonderen Unterlagen, um den Antrag zu stellen.
Die Kosten für den Dienst sind:
- Einleitung der Schlichtung: 360 Euro, die Sie bei der Hinterlegung Ihres Antrags vollständig bezahlen müssen. Dieser Betrag deckt die Kosten für die Einleitung und Durchführung eines ersten Schlichtungsversuchs.
- Abwicklung der Schlichtung (jeder Versuch nach dem ersten): 288 Euro. Diesen Betrag müssen Sie zahlen, bevor ein weiterer Schlichtungsversuch festgelegt wird.
Senden Sie einen speziellen Antrag per PEC an die Abteilung Landwirtschaft unter: landwirtschaft.agricoltura@pec.prov.bz.it.
Die Zahlung erfolgt ausschließlich über das pagoPA-System.
Gehen Sie auf das Web Portal ePayS und wählen Sie:
- “pagoPA-Zahlungen”;
- Körperschaft “Autonome Provinz Bozen”;
- Dienst “Verwaltungsspesen”;
- Art der Zahlung “Gebühren Schlichtungsversuche Abteilung Landwirtschaft”;
- geben Sie als Zahlungsgrund “Einleitung der Schlichtung” oder “Abwicklung der Schlichtung” an;
- geben Sie die Stammdaten ein und klicken Sie auf “Weiter”.
Senden Sie die Empfangsbestätigung per PEC zusammen mit dem Antrag auf Abwicklung des Schlichtungsversuchs an landwirtschaft.agricoltura@pec.prov.bz.it.
- Nachdem der Nachweis über die Zahlung der Gebühren bei der Abteilung Landwirtschaft eingegangen ist, werden Sie vom Amt telefonisch kontaktiert, um den Termin für den Schlichtungsversuch zu vereinbaren;
- der Termin wird innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags festgelegt.
Die Schlichtungsversuche finden nur dienstags, vormittags oder nachmittags statt.
Wen kann ich um Hilfe bei der Bezahlung bitten?
Was geschieht, wenn ich dem Schlichtungsversuch nicht zustimme und nicht erscheine?
Muss ich persönlich zum Schlichtungsversuch erscheinen oder kann ich mich durch eine andere Person vertreten lassen?
Was ist ein geschlossener Bauernhof?
Was versteht man unter einem Schlichtungsversuch?
Was ist ein geschlossener Hof?
Als geschlossener Hof laut Artikel 1 des Landesgesetzes Nr. 17/2001 gelten jene Liegenschaften, samt den damit verbundenen Rechten, die in der Abteilung I (geschlossene Höfe) des Grundbuchs eingetragen sind.
Der Dienst unterliegt den Vorschriften der Provinz Bozen, die Sie auf der Seite Lexbrowser, sowie den nationalen Vorschriften.
Rechtsgrundlagen:
- Landesgesetz vom 28. November, Nr. 17, in geltender Fassung., Artikel 21 und 22 (Höfegsetz);
- Dekret des Landesrates vom 21. Juli 2022, Nr. 12346;
- gesetzesvertretendes Dekret vom 4. März 2010, Nr,. 28, in geltender Fassung;
- gesetzesvertretendes Dekret vom 1. September 2011, Nr. 150, in geltender Fassung, Artikel 11.
Abteilung Landwirtschaft
Landhaus 6 - Peter Brugger, Brennerstraße 6, 39100 BozenTelefon: +39 0471 41 51 01 / +39 0471 41 51 02
E-Mail: landwirtschaft@provinz.bz.it
PEC: landwirtschaft.agricoltura@pec.prov.bz.it
Website: agricoltura.provincia.bz.it
Parteienverkehr
Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 13:00 Uhr.
Freitag von 9:00 bis 14:00 Uhr.
