Falls der Südtiroler Sanitätsbetrieb einen Beitrag für zahnärztliche Leistungen nicht gewähren sollte, können Sie einen Rekurs beim Amt für Gesundheitssteuerung einreichen.
Rekurs im Bereich der zahnärztlichen Betreuung
Alle, die einen Rekurs im Bereich der zahnärztlichen Leistungen einreichen wollen.
Sie müssen Ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben.
Für das Rekurs müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- Maßnahme der Gesundheitsbehörde;
- Kopie des gültigen Personalausweises;
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Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16,00 Euro kaufen.
Sie müssen Ihren Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen entweder per Post (es wird ein Einschreiben mit Rückschein empfohlen), per E-Mail an gesundheitssteuerung@provinz.bz.it oder per PEC (zertifizierte elektronische Post) an gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it zusenden.
Der Rekurs wird von der Landeskommission für die Entscheidung über Beschwerden in Bezug auf die Gesundheitsversorgung behandelt, die endgültig über den Ausgang des Rekurses entscheidet. Der Ausgang wird Ihnen in der Regel schriftlich in einem Schreiben oder, falls angegeben, per PEC (zertifizierte elektronische Post) mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung wird Ihnen dies per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt.
Sie müssen den Rekurs innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Ablehnungsschreibens des Sanitätsbetriebes einreichen.
Wie setzt sich die Kommission zusammen?
Die Kommission wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Bevollmächtigten, die von der Abteilung Gesundheit festgelegt werden, und aus sechs weiteren Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder sind Ärzte, von denen mindestens einer freiberuflich tätig sein muss. Die restlichen Mitglieder sind Landesbeamte.
Wie kann ich weitere Informationen erhalten?
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Institution.
An wen muss ich mich wenden, um den Vorgang zu vervollständigen, wenn der Antrag angenommen wird?
Wird der Antrag angenommen, ist der zuständige Gesundheitssprengel für die Weiterverfolgung des Falles zuständig.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Für weitere Informationen besuchen Sie das Portal Lexbrowser.
Rechtsgrundlagen:
- Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7, Art. 33 und 34;
- Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 16;
- Beschluss der Landesregierung vom 29. Oktober 2012, Nr. 1608;
- Beschluss der Landesregierung vom 21. Januar 2013, Nr. 103.
Amt für Gesundheitssteuerung
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen.
Telefon: +39 0471 41 80 50 / +39 0471 41 80 51
Email: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it
PEC: gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz.it/de/home
Parteienverkehr
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
