Einreichung eines Rekurses beim Amt für Gesundheitssteuerung bei Ablehnung einer Rückerstattung für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung durch den Südtiroler Sanitätsbetrieb.
Cëdes dl servis: 1306
Rekurs im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
Bürger oder Bürgerinnen, denen keine Rückerstattung der Kosten für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gewährt wurde.
Um Rekurs einzulegen, müssen Sie Ihren Wohnsitz in der Autonomen Provinz Bozen haben.
- Maßnahme des Südtiroler Sanitätsbetriebs;
- Kopie des gültigen Personalausweises;
- Antragsformular: ##1##
Senden Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an das Amt für Gesundheitssteuerung;
- auf dem Postweg (es wird ein Einschreiben mit Rückschein empfohlen) oder
- per E-Mail an die Adresse: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it oder
- per PEC: gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it.
Der Rekurs wird von der Landeskommission für die Entscheidung über Beschwerden in Bezug auf die Gesundheitsversorgung behandelt, die endgültig über den Ausgang des Rekurses entscheidet.
Sie müssen den Rekurs innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Ablehnungsschreibens des Sanitätsbetriebes einreichen.
Wie setzt sich die Kommission zusammen?
Die Kommission wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Bevollmächtigten, die von der Abteilung Gesundheit festgelegt werden, und aus sechs weiteren Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder sind Ärzte oder Ärztinnen, von denen mindestens einer oder eine freiberuflich tätig sein muss. Die restlichen Mitglieder sind Landesbeamte.
An wen muss ich mich wenden, um den Vorgang zu vervollständigen, wenn der Antrag angenommen wird?
Wird der Antrag angenommen, ist der zuständige Gesundheitssprengel für die Weiterverfolgung des Falles zuständig.
Wo kann ich weitere Informationen finden?
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Einrichtung.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter: https://lexbrowser.provinz.bz.it/de.
Rechtsgrundlagen:
Rechtsgrundlagen:
- Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 38 vom 4. März 2014;
- Landesgesetz vom 19. Juni 2014, Nr. 4;
- Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7, Art. 33 und 34 bis.
Amt für Gesundheitssteuerung
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 80 50 / +39 0471 41 80 51
E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it
PEC: gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz
Telefon: +39 0471 41 80 50 / +39 0471 41 80 51
E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it
PEC: gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz
