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Provinzfinanzierungen im Rahmen des Investitionsfonds für Gemeinden

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Finanzierung der Investitionen von Gemeinden.
Mit Artikel 5-ter des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6 wird der Investitionsfonds ab dem Jahr 2026 neu geregelt. Die Detailregelung findet sich in der Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung.
Der Investitionsfonds ist für den Zehnjahreszeitraum 2026-2035 ausgelegt.

  • Den Gemeinden werden Finanzierungen für Investitionen anhand von Bedarfskriterien gewährt.
    • 40 Prozent der Finanzierung wird von Amtswegen ausgezahlt (Transferzahlung). Diese Finanzmittel unterliegen einem Monitoring.
    • 60 Prozent der Finanzierung wird auf Antrag der Gemeinde bereitgestellt. Der Höchstbetrag, um den die Gemeinde im 10-Jahreszeitraum 2026-2035 ansuchen kann, ist in der Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung definiert.
  • Darüber hinaus werden Finanzierungen für bestimmte Kategorien von öffentlichen Bauvorhaben mit Aufruf zur Einreichung von Projekten vergeben.
    • Diese Finanzmittel werden für Bauvorhaben im Bildungsbereich und für vorrangige Bauvorhaben (Rathäuser, Zivilschutzeinrichtungen, Kulturbauten und Vereinshäuser, Sportanlagen, Friedhöfe und Bauhöfe) eingesetzt;
    • nach Finanzierung dieser vorrangigen Bauvorhaben können auch andere Investitionsvorhaben finanziert werden;
    • die Finanzierung richtet sich nach der finanziellen Lage der Gemeinde und beträgt bis zu 30, 50 oder 80 Prozent der anerkannten Kosten (Ausnahme Bildungsbereich);
    • die Kriterien für die Festlegung der finanziellen Lage sind im Beschluss der Landesregierung vom 19. Dezember 2025, Nr. 1090 festgelegt.

Den Gemeinden.



  • Für das Ansuchen um Finanzierung: ##4## oder ##8##
  • für die Auszahlung der Finanzierung: ##7## (zu verwenden für alle Finanzierungslinien auf Antrag).

Der Dienst ist kostenlos.


Für das Ansuchen ist das Formular auszufüllen und mittels PEC an das Amt für Gemeindenfinanzierung zu schicken.


Falls alle vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, erfolgt die Gewährung der Finanzierung mit Dekret der Direktorin der Abteilung Örtliche Körperschaften.

 


Die Ansuchen um eine Finanzierung gemäß Artikel 5-ter Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6 können jährlich innerhalb 31. Oktober übermittelt werden.

Die Ansuchen um Finanzierung gemäß Artikel 5-ter Absatz 5 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6 können im Jahr 2026 folgendermaßen gestellt werden:

  • 12. Jänner bis 30. Jänner - ausschließlich für den Bildungsbereich;
  • 1. Juni bis 31. Juli - für Bauvorhaben im Bildungsbereich, vorrangige Bauvorhaben und andere Vorhaben.

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter: https://lexbrowser.provinz.bz.it/.

Rechtsgrundlagen


Die Detailregelung findet sich in den Vereinbarungen über die Gemeindenfinanzierung, welche jährlich neu verhandelt und vom Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung unterschrieben wird. Vereinbarungen über die Gemeindenfinanzierung