Freiberufler und Freiberuflerinnen, die allein oder in Zusammenarbeit mit einer anderen Gesundheitsfachperson arbeiten und keine komplexen Tätigkeiten in der eigenen Praxis oder bei Patienten zu Hause ausüben, müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Amt für Gesundheitssteuerung der Autonomen Provinz Bozen melden. Diese Erklärung ist verpflichtend.
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Mitteilung zum Beginn der medizinischen Tätigkeit
Freiberufler und Freiberuflerinnen, die allein oder in Zusammenarbeit mit einer anderen Gesundheitsfachperson arbeiten und keine komplexen Tätigkeiten in der eigenen Praxis oder bei Patienten zu Hause ausüben.
Die gemeldete Tätigkeit muss vom Freiberufler oder von der Freiberuflerin in einer Berufspraxis oder in der Wohnung des Patienten oder der Patientin in der Autonomen Provinz Bozen ausgeübt werden.
Der Mitteilung über den Beginn der sanitären Tätigkeiten (##1##) ist Folgendes beizufügen:
- Grundriss der Räumlichkeiten im Maßstab 1:100 (PDF-Format);
- Kopie des Berufstitels oder Anerkennung des Titels in Italien für im Ausland erworbene Titel;
- Liste der wichtigsten angebotenen Leistungen.
Sie müssen die Mitteilung zusammen mit den erforderlichen Anlagen an folgende PEC-Adresse richten: gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it.
Mit der Lieferbenachrichtigung der PEC können Sie Ihre Tätigkeit beginnen.
Sie können jederzeit eine Mitteilung einreichen.
Wann kann ich mit meiner medizinischen Tätigkeit beginnen?
Sobald Sie die Mitteilung per PEC gemacht haben, können Sie mit der Tätigkeit beginnen.
Was sind die Voraussetzungen für die Durchführung von Gesundheitstätigkeiten mit der Bekanntmachung über die Aufnahme der Tätigkeit?
Sie müssen in der folgenden Liste aufgeführt sein: Gesundheitsministerium – Auflistung der vom Ministerium anerkannten Gesundheitsberufe.
Wer kann die Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit machen?
Das kann nur der Freiberufler/die Freiberuflerin/das professionelle Unternehmen tun. Wenn Sie ein Unternehmen sind, sind Sie verpflichtet, eine Bewilligung zur Ausübung von medizinischen Tätigkeiten einzureichen.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Für weitere Informationen besuchen Sie das Portal Lexbrowser.
Rechtsgrundlagen:
Rechtsgrundlagen:
- Art. 39, Absatz 1, des Landesgesetzes Nr. 7 vom 5. März 2001, “Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes”;
- Beschluss der Landesregierung vom 17. Februar 2003, Nr. 406, “Regelung der Bewilligung und Akkreditierung der medizinischen Einrichtungen und des freiberuflichen Fachpersonals im Gesundheitswesen”.
Amt für Gesundheitssteuerung
Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, Landhaus 12, 39100 BozenTelefon: +39 0471 41 80 50
Telefon: +39 0471 41 80 51
E-Mail: governosanitario@provincia.bz.it
PEC: gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz.it
Parteienverkehr
- Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr.
- Donnerstag von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
