- Vergütung der Kosten für einen Betreuungs- und Begleitdienst,
- Vergütung der Transportkosten,
- Vergütung der Kosten für den Ankauf von studienrelevanten Hilfsmitteln,
- Vergütung der Kosten für andere, zur Beseitigung von Barrieren in der Hochschulbildung geeignete, Dienstleistungen.
Kostenvergütungen für Studierende mit Behinderungen
Die Sondermaßnahmen für Studierende mit Behinderungen sind mit anderen Fördermaßnahmen zur Sicherung des Rechtes auf Hochschulbildung zusammenlegbar.
Die Kosten, auf die sich die gewährte Vergütung bezieht, dürfen von keinen anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Körperschaften, die öffentliche Beiträge erhalten, bereits rückerstattet worden sein.
Die Zugangsvoraussetzungen betreffen den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit, die wirtschaftliche Lage der Familie und Voraussetzungen, die den Studiengang betreffen.
Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
Wenn Sie eine Universität in Südtirol besuchen, können Sie um eine Kostenvergütung ansuchen als:
- Bürgerin oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder
- Bürgerin oder Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union mit Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte oder mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus gemäß Richtlinie 2011/95/EU und die oder der dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt ist, oder
- Bürgerin oder Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union mit einer anderen Aufenthaltsberechtigung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, die oder der den Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens einem Jahr in Südtirol hat.
Wenn Sie eine Universität außerhalb Südtirols besuchen, können Sie um eine Kostenvergütung ansuchen, wenn Sie:
- Ihren meldeamtlichen Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben.
Wirtschaftliche Lage der Familie
Das Ausmaß der Vergütung hängt von der wirtschaftlichen Lage der Familie ab. Die Bewertung der wirtschaftlichen Lage erfolgt auf der Grundlage des "Faktors der wirtschaftlichen Lage" (FWL). Der FWL wird im Rahmen der "Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung" (EEVE), erstellt. Die EEVE-Erklärung mit dem FWL kann kostenlos bei den konventionierten Patronaten und Steuerbeistandszentren (CAAF) gemacht werden. Hier finden Sie die entsprechende ##4##.
Weitere Zugangsvoraussetzungen
Lesen Sie die detaillierten Informationen zu den weiteren Zugangsvoraussetzungen - Zugangsvoraussetzungen für das Studium, höchstzulässige Studiendauer und vorzuweisender Studienerfolg - hier in den Artikeln 6, 7 und 8 der ##2## und der dazugehörigen ##5##.
Um eine Kostenvergütung zu beantragen, müssen Sie Folgendes vorbereiten:
- Antrag;
- Anlagen.
Antrag
Den vom Amt hier bereitgestellten "##5##“.
Anlagen
Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizulegen:
- ein ärztliches Gutachten oder der Nachweis über die Behinderung der oder des Studierenden;
- eine Eigenerklärung über die festgestellte Pflegestufe oder den Bezug eines Begleitgeldes;
- Kostenvoranschläge für alle Dienste und Ankäufe, für die eine Vergütung beantragt wird;
- eine Erklärung der oder des Studierenden, aus der hervorgeht, warum und in welchem Ausmaß die Dienste und Ankäufe, für welche die Rückvergütung beantragt wird, notwendig sind, um ihr oder ihm das Hochschulstudium zu ermöglichen.
- Zudem sind, je nach Art der Kosten, für welche eine Kostenvergütung beantragt wird, weitere Unterlagen einzureichen. Genauere Informationen dazu entnehmen Sie im Artikel 18 der ##6## und der dazugehörigen ##7##.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Abrechnung bis zum 31. Dezember des Jahres vorgelegt werden muss, das auf das Jahr folgt, in dem die Kostenvergütung gewährt wurde.
- E-Mail an die Amtsadresse: hochschulfoerderung@provinz.bz.it;
- oder, per PEC an die Adresse: hochschulfoerderung.dirittostudiouni@pec.prov.bz.it schicken;
- oder, persönlich im Amt abgeben (Amt für Hochschulförderung, Andreas-Hofer-Straße 18, 39100 Bozen, 2. Stock, Zimmer 215);
- oder, per Post übermitteln.
Die Verantwortung für die korrekte Übermittlung und das Risiko der Zustellung liegen bei den Antragstellerinnen und Antragstellern.
Stichprobenkontrollen
Wir machen darauf aufmerksam, dass Sie als Antragstellerin oder Antragsteller die erforderlichen Angaben unter Ihrer eigenen Verantwortung erklären. Daher verzichtet die Landesverwaltung größtenteils auf die Vorlage von Unterlagen, führt jedoch Stichprobenkontrollen zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Erklärungen durch. Sollten sich bei den Kontrollen falsche Angaben herausstellen, werden Sanktionen verhängt, die zum Ausschluss von allen finanziellen Förderungen für einen Zeitraum von bis zu maximal zehn Jahren führen. In schwerwiegenden Fällen wird Strafanzeige erstattet.
- Nach Verstreichen der Einreichfrist überprüft das Amt Ihren Antrag und die dazugehörigen Anlagen und kann gegebenenfalls weitere Unterlagen anfordern.
- Das Ergebnis wird Ihnen schriftlich zugestellt.
- Die Auszahlung der Kostenvergütung erfolgt erst nach Vorlage aller für die Abrechnung erforderlichen Verwaltungs- und Buchhaltungsunterlagen.
- 31. Oktober für das Wintersemester, und innerhalb
- 31. März für das Sommersemester.
Ist es möglich, den Antrag über myCIVIS einzureichen?
Ich erhalte bereits eine ordentliche Studienbeihilfe. Kann ich zusätzlich um die Kostenvergütung für Studierende mit Behinderungen ansuchen?
Ich erhalte keine ordentliche Studienbeihilfe. Kann ich trotzdem um die Kostenvergütung für Studierende mit Behinderungen ansuchen?
Gibt es einen maximalen FWL-Schwellenwert?
Amt für Hochschulförderung
Telefon: +39 0471 41 29 41
E-Mail: hochschulfoerderung@provinz.bz.it
PEC: hochschulfoerderung.dirittostudiouni@pec.prov.bz.it
Website: bildungsfoerderung.provinz.bz.it
Ansprechpartnerin
Cornelia Lintner: Telefon +39 0471 41 29 43.
Parteienverkehr
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 09:00 bis 12:00 Uhr.
