Antrag auf Konzessionen für den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst. Der Antrag wird gemäß und unter den Bestimmungen von Artikel 164, Absatz 1, zweiter Satz, des Gesetzesdekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, sowie Änderungen gestellt.
Konzession für Seilbahnen im öffentlichen Dienst
Personen, denen eine Seilbahnanlage gehört.
Der Antrag auf Ausstellung einer Konzession für neue Aufstiegsanlagen muss gestellt werden.
Um das Ansuchen zu stellen, müssen Sie den ##1## einreichen und folgende Unterlagen beilegen:
- das Vorprojekt oder das Ausführungsprojekt der Anlage, mit dem die Strecke verwirklicht wird;
- ein Bericht zu Zweck und Ziel der Anlage sowie zur beantragten Kategorie der Strecke, mit Angabe der für deren Festlegung erforderlichen Angaben;
- eine beglaubigte Kopie des Gründungsakts und der Satzung, falls der Antrag von einer juristischen Person gestellt wird;
- eine Quittung über die hinterlegte Kaution in der festgelegten Höhe;
- eine Erklärung über die Verfügbarkeit der Grundstücke oder eine Liste mit Namen und Kontaktdaten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, deren Flächen für den Bau und Betrieb der Anlage nicht zur Verfügung stehen.
Sie müssen zwei Stempelmarken im Wert von 32 € (je 16 €) kaufen. Bitte beachten Sie die folgenden Anleitungen: ##3##.
Sie müssen den Antrag mit den Anlagen einreichen:
- per E-Mail: seilbahnen@provinz.bz.it oder;
- per PEC (zertifizierte elektronische Post): seilbahnen.funivie@pec.prov.bz.it.
Das Amt für Seilbahnen wird Sie kontaktieren, um die Konzession zu erteilen.
Vor dem Neubau einer Seilbahn muss rechtzeitig um die Konzession angesucht werden.
Muss die Strecke im Register für Aufstiegsanlagen und Skipisten eingetragen werden?
Ja.
Muss eine Kaution hinterlegt werden?
Ja, siehe Artikel 6 des Landesgesetzes vom 30. Januar 2006, Nr. 1: Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter https://lexbrowser.provinz.bz.it, sowie den nationalen Vorschriften.
Rechtsgrundlagen
- Landesgesetz vom 30. Januar 2006, Nr. 1: Regelung der Seilbahnanlagen und Vorschriften über Hindernisse für die Luftnavigation.
- Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2021, Nr. 35: Durchführungsverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst.
Amt für Seilbahnen
Landhaus 3b, Silvius-Magnago-Platz 3, 39100, Bozen
Telefon: +39 0471 41 46 00 / +39 0471 41 46 01
E-Mail: seilbahnen@provinz.bz.it
PEC: seilbahnen.funivie@pec.prov.bz.it
Website: mobilitaet.provinz.bz.it
