A) Ermächtigung für die Errichtung, die Verlegung und die Änderung einer Straßentankstelle.
Die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Straßentankstellen – einschließlich jener an Autobahnen und Schnellstraßen – unterliegt einer Genehmigung, die von dem Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Wirtschaftsentwicklung erteilt wird.
Die Genehmigung ist abhängig von der Übereinstimmung mit:
- den von der Landesregierung erlassenen Richtlinien;
- den Raumordnungs- und Landschaftschutzbestimmungen;
- den steuerrechtlichen Bestimmungen sowie jene in den Bereichen Brandschutz, Gesundheits-, Umwelt- und Straßenverkehrssicherheit;
- den Denkmalschutzvorschriften.
B) Nicht genehmigungspflichtige Änderungen, Aussetzung der Tätigkeit, Nachfolge oder Verzicht auf die Genehmigung
Für die nicht genehmigungspflichtige Änderungen, die Aussetzung der Tätigkeit, die Nachfolge oder der Verzicht auf die Genehmigung, ist eine Mitteilung erforderlich.
