Genehmigung und Kontrolle der Abbautätigkeit.
Informationen zu Bergbau und Gruben
Unternehmen, welche die technischen, wirtschaftlich-finanziellen Voraussetzungen besitzen und im Bereich der Herstellung mineralischer Baustoffe tätig sind, sofern sie von den Grundeigentümern dazu ermächtigt sind.
Das Unternehmen muss die technischen, wirtschaftlich-finanziellen Voraussetzungen besitzen und im Bereich der Herstellung mineralischer Baustoffe tätig sein, sofern sie von den Grundeigentümern oder -eigentümerinnen dazu ermächtigt sind.
Für Anträge auf Eröffnung, Erweiterung und Variante:
- Antrag auf Ermächtigung: ##6##;
- ##7##;
- ##8##;
- ##9##.
Für Anträge auf Verlängerung:
- Antrag auf Ermächtigung der Verlängerung: ##6##;
- Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers für Parzellen, die nicht Eigentum des Antragstellers sind: ##8## oder Kopie des Pachtvertrags mit dem Grundstückseigentümer;
- ##9##.
Für Anträge auf Übertragung:
- Antrag auf Ermächtigung der Übertragung: ##6##
- Einverständniserklärung des Inhabers/der Inhaberin der Genehmigung: ##8##;
- Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers für Parzellen, die nicht Eigentum des Antragstellers sind: ##8## oder Kopie des Pachtvertrags mit dem Grundstückseigentümer
- ##9##;
- Georeferenzierter Lageplan mit eingetragenen Schnitten des derzeitigen Zustands der Grube, des Steinbruchs oder Torfstichs, samt Schnitte im PDF- und DWG-Format.
Für Anträge auf Abänderung eines oder mehrerer Punkte des Auflagenverzeichnisses:
- Antrag auf Ermächtigung der Abänderung: ##6##
- Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers für Parzellen, die nicht Eigentum des Antragstellers sind: ##8## oder Kopie des Pachtvertrags mit dem Grundstückseigentümer;
- Zusätzliche (technische) Unterlagen, je nach Art der beantragten Änderung.
Für Anträge auf Errichtung von Infrastrukturen:
- Antrag auf Ermächtigung von Infrastrukturen: ##6##;
- Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers für Parzellen, die nicht Eigentum des Antragstellers sind: ##8## oder Kopie des Pachtvertrags mit dem Grundstückseigentümer;
- Technischer Bericht über die Art der Infrastruktur;
- Lageplan der Infrastruktur im Grubenareal.
Für Anträge zum Betrieb von mobilen Anlagen:
- Antrag auf Ermächtigung einer mobilen Anlage: ##6##;
- Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers für Parzellen, die nicht Eigentum des Antragstellers sind: ##8## oder Kopie des Pachtvertrags mit dem Grundstückseigentümer;
- Lärmbericht zur mobilen Anlagen;
- Lageplan mit der Position der mobilen Anlage im Grubenareal.
Für Anträge auf Freistellung/Rückgabe der Kaution/Bankbürgschaft:
- Antrag auf Freistellung: ##10##;
- Bestätigung der betreffenden Gemeinde(n) über die ordnungsgemäße Entrichtung der Abbaugebühr;
- Erklärung der betreffenden Gemeinde(n) über die realisierten Ausgleichsmaßnahmen im Ausmaß von mindestens 51 % der Abbaugebühren.
Sie müssen eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro kaufen.
Senden Sie die für den jeweiligen Antrag genannten Unterlagen an folgende PEC-Adresse: industrie.industria@pec.prov.bz.it.
- Das Amt erhält Ihren Antrag.
- Sie erhalten eine Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens.
- Wenn Unterlagen fehlen, erhalten Sie eine Aufforderung zur Ergänzung.
- Wird der Antrag abgelehnt, ergeht ein Ablehnungsdekret.
- Im Falle eines positiven Ausgangs wird der Genehmigungsbescheid ausgestellt.
- Um eine Genehmigung zur Eröffnung, Erweiterung oder Variante zu aktivieren, müssen Sie uns die Kaution und die Tätigkeitsmeldung, zusammen mit dem Dokument über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer per PEC übermitteln an: industrie.industria@pec.prov.bz.it.
Sie können die Anträge jederzeit einreichen.
Fehlende Projektunterlagen für den Antrag müssen innerhalb von 30 Tagen nachgereicht werden.
Das Unfallverzeichnis: ##12## muss an jedem Monatsende per PEC eingereicht werden: industrie.industria@pec.prov.bz.it.
Die Jährliche Statistik der Abbautätigkeit: ##11## muss bis Ende März jeden Jahres per PEC eingereicht werden: industrie.industria@pec.prov.bz.it.
Für Gruben mit einer ermächtigten Abbaumenge über 30.000 m³, muss bis Ende März eines jeden Jahres (sowie bei Untertagebau sobald es die klimatischen Bedingungen zulassen aber in jedem Fall innerhalb des laufenden Jahres) ein fotogrammetrisch oder mit Laserscan generiertes digitales 3D-Farbpunktmodell mit hoher Punktdichte (mindestens 1 Punkt/10cm) im LiDAR Aerial Survey-Format (LAS) hinterlegt werden.
Wie kann die Stempelmarke von 16 Euro bezahlt werden?
Die Stempelmarke kann entrichtet werden, indem Sie die Identifikationsnummer und das Datum der gekauften Stempelmarke in das entsprechende Feld auf dem Antrag eintragen oder indem Sie den Betrag per F23 bezahlen.
Was passiert wenn ein Antrag eingereicht wird?
Es wird das Verfahren gemäß Landesgesetz Nr. 17/1993 eingeleitet. Sie erhalten eine entsprechende Mitteilung der Einleitung.
Was geschieht, wenn eine Grube kurz vor dem Auslaufen steht?
Dieses Amt verschickt etwa sechs Monate vor Auslaufen eine entsprechende Mitteilung.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Für weitere Informationen besuchen Sie das Portal Lexbrowser.
Rechtsgrundlagen
- Landesgesetz vom 16. August 2023, Nr. 19: Bestimmungen über den Abbau von mineralischen Rohstoffen.
- Dekret des Landeshauptmanns Nr. 4 vom 28. März 2024: Durchführungsverordnung über den Abbau mineralischer Rohstoffe.
- DPR Nr. 128 vom 9. April 1959: Vorschriften für Bergbau und Gruben.
- GvD Nr. 624 vom 25. November 1996: Umsetzung der Richtlinie 92/91/EWG über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden und der Richtlinie 92/104/EWG über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben.
- GvD Nr. 81 vom 9. April 2008: Umsetzung von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 123 vom 3. August 2007 über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. (Amtsblatt Nr. 101 vom 30.4.2008 - Beiblatt Nr. 108).
- GvD Nr. 117 vom 30. Mai 2008: Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG.
- Dekret des Landeshauptmanns Nr. 17 vom 19. Juni 2015.
Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: ##3##.
Amt für Industrie und Gruben
Garibaldistraße 14, 39100 Bozen.
Telefon: +39 0471 41 37 00
E-Mail: industrie@provinz.bz.it
PEC: industrie.industria@pec.prov.bz.it
Website: wirtschaft.provinz.bz.it
Parteienverkehr
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr
