Gleichwertigkeitserklärung von Kursen für Tätowierer, Tätowiererinnen und Piercer, Piercerinnen. Um als Tätowierer oder Tätowiererin, Piercer oder Piercerin oder Permanent Make-up Artist in Südtirol arbeiten zu können, muss man ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss des Landeskurses besitzen. Dieser Kurs befasst sich mit Hygiene- und Verhaltensstandards.
Gleichwertigkeitserklärung von Zeugnissen für Tätowierer und Piercer
Diejenigen, die nicht im Besitz eines in der Provinz Bozen erworbenen Zeugnisses, aber im Besitz einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Pflichtkurs in einer anderen Region Italiens sind, können die Gleichwertigkeitserklärung beantragen.
Damit die Gleichwertigkeitserklärung ausgestellt werden kann, muss die Durchführung des Kurses von der Herkunftsregion genehmigt sein, die Dauer und das Lehrprogramm mit den Richtlinien des Gesundheitsministeriums und der Bestimmungen des Landes Südtirols übereinstimmen.
Wer einen Kurs im Ausland besucht und bestanden hat, kann ebenfalls eine Gleichwertigkeitserklärung beantragen. Wenn die angebotene Ausbildung in Dauer und Inhalt dem Lehrplan der Provinz und den ministeriellen Richtlinien gleichwertig ist, können sie von der Teilnahme an dem Landeskurs befreit werden und nur die Abschlussprüfung ablegen.
Für die Stellung des Antrags benötigen Sie Folgendes:
Abschlusszertifikat eines von einer anderen italienischen Region genehmigten Kurses über Hygiene- und Verhaltensstandards für Tätowierungen und Piercings oder
Zertifikat eines ausländischen Tattoo- oder Permanent-Make-up-Kurses.
- ##1## mit vollständig ausgefülltem und unterschriebenem Formular;
- Bestätigung oder Diplom über den besuchten Kurs;
- Kursprogramm mit Angabe der Fächer und ihrer jeweiligen Stundenzahl;
- eine Kopie eines gültigen Erkennungsausweises.
Kaufen Sie zwei Stempelmarken im Wert von je 16,00 €. Die erste ist auf dem Antrag und die zweite auf dem entsprechenden Verwaltungsakt (Bescheinigung oder Attest) anzubringen.
Der Antrag auf Gleichwertigkeit ist ausschließlich im PDF-Format an das Amt für Personal Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen zu senden, und zwar an folgende E-Mail-Adresse: pbb.ges@provinz.bz.it.
Das Amt stellt die Erklärung der Gleichwertigkeit aus, wenn der von Ihnen besuchte Kurs in Italien:
- ein von der jeweiligen Region genehmigter Kurs ist;
- den Voraussetzungen der Richtlinien des Gesundheitsministeriums entspricht;
- das Lehrprogramm entspricht in Inhalt und Dauer dem Landeskurses.
Bei Kursen, die im Ausland besucht werden, prüft das Amt, ob die Lehrpläne und die Dauer mit denen des Landeskurses übereinstimmen. Bei positivem Ergebnis sind Sie von der Teilnahme des Landeskurses befreit und werden zur Abschlussprüfung zugelassen.
Innerhalb eines Monats nach Einreichung der vollständigen Unterlagen erhalten Sie die Gleichwertigkeit oder die Mitteilung, dass Sie von der Prüfung befreit und zur Abschlussprüfung zugelassen wurden.
Sie können jederzeit einen Antrag einreichen.
Ich habe einen Permanent-Make-up-Kurs besucht und bestanden; muss ich auch in diesem Fall die Bescheinigung über den Landeskurs in vorlegen?
Ja, auch für die Tätigkeit des Permanent Make-up benötigen Sie das Zertifikat des Landeskurses für Tätowierungen und Piercings.
Ich habe den Kurs im Ausland besucht und bin von der Teilnahme am Landeskurs befreit. Wann kann ich die Prüfung ablegen?
Sie können die Prüfung zum frühestmöglichen Termin ablegen:
• vom Kurs in italienischer Sprache (Herbst/Winter)
• vom Kurs in deutscher Sprache (Frühjahr/Sommer).
Kann ich eine vorläufige Zulassung erhalten, bis ich meine Gleichwertigkeit erhalte?
Nein, denn der Besitz der Bescheinigung über das Bestehen des Landeskurses ist verpflichtend für die Ausübung von Tätowier- und Piercingtätigkeiten.
Ist die Bescheinigung, die mir ausgestellt wird, in ganz Italien gültig?
Nein, das Zertifikat ist nur auf dem Gebiet von Südtirol gültig. Sie müssen sich an die einzelnen Regionen wenden, um zu erfahren, ob das Landeszertifikat in der jeweiligen Region gültig ist oder nicht.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Rechtsgrundlagen
Das Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2007, Nr. 37: „Verordnung über die sichere Durchführung von Tätowierungen und Piercings“.
Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon 1: +39 0471 41 81 40
Telefon 2: +39 0471 41 81 41
E-Mail: pbb.ges@provinz.bz.it
PEC: pfc.pbb.san@pec.prov.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz.it
Kontakt:
Kostner Elena
Tel.: +39 0471 41 81 48
E-Mail: pbb.ges@provinz.bz.it
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
