Finanzierung der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit von Funktionen und Diensten.
Finanzierung der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit bei Befugnissen und Diensten
Gemeinden und Bezirksgemeinschaften.
Für den Erhalt der Finanzierung ist es notwendig, bis zum 31. Dezember des Vorjahres eine der folgenden Mustervereinbarungen abgeschlossen zu haben:
- Mustervereinbarung für die gemeinsame Ausübung des Gemeindesekretärsdienstes, Sekretariatsdienst, Steuern und Gebühren, Rechnungswesen, Urbanistik mit Einheitsschalter für das Bauwesen und Bauamt/private Bautätigkeit, Öffentliche Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen, Demografische Dienste und Personalverwaltung: ##3##; und/oder
- ##4##.
- Der ##3## um Finanzierung für die gemeinsamen Führung von Funktionen und Diensten und, oder,
- der ##4##.
Die Einreichung des Antrags ist kostenlos.
Senden Sie folgende Dokumente innerhalb 30. April eines jeden Jahres an diese PEC-Adresse gemeindenfinanzierung.finanzalocale@pec.prov.bz.it:
- der Antrag um Finanzierung,
- die unterzeichnete Vereinbarung,
- die jeweiligen Ratsbeschlüsse zur Genehmigung der Vereinbarung.
Innerhalb von 90 Tagen ab Ablauf der Einreichfrist wird die Zuweisung per Dekret der Direktion der Abteilung Örtliche Körperschaften gewährt. Voraussetzung ist, dass die Finanzierungsanträge vom Amt für Aufsicht und Beratung positiv begutachtet wurden.
Erster Finanzierungsantrag
- Bis zum 31. Dezember des Vorjahres: Vorbereitung der Unterlagen (Genehmigung der Gemeinderatsbeschlüsse und der Vereinbarung);
- Bis zum 30. April des laufenden Jahres: Einreichung des Finanzierungsansuchens, samt notwendiger Unterlagen an die PEC-Adresse gemeindenfinanzierung.finanzalocale@pec.prov.bz.it
Finanzierungsanträge in den Folgejahren
Bis zum 30. April eines jeden Jahres: Erneuerung des Finanzierungsantrages;Finanzierungsanträge in den Folgejahren mit Änderungen der Vereinbarung
Bis zum 30. April: Übermittlung der Unterlagen (Ratsbeschlüsse und Vereinbarung), welche bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeändert wurden, an die PEC-Adresse: gemeindenfinanzierung.finanzalocale@pec.prov.bz.it
Wieviele Dienste müssen gemeinsam geführt werden, damit man die Finanzierung beanspruchen darf?
Falls zwei Gemeinden zusammenarbeiten, müssen mindestens zwei der oben genannten Dienste gemeinsam geführt werden (der Gemeindesekretärsdienst wird nicht mitgezählt).
Falls mehr als zwei Gemeinden zusammenarbeiten, ist für die Finanzierung die Zusammenarbeit in einem Dienst ausreichend.
Was geschieht, wenn die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, um allen Finanzierungsanträgen vollständig nachzukommen?
Falls die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen sollten, die volle Finanzierung aller Ansuchen zu gewähren, werden die Finanzierungen aller positiv begutachteten Ansuchen verhältnismäßig gekürzt.
Können die Gemeinden frei entscheiden mit wem sie eine Zusammenarbeit eingehen wollen?
Die Landesregierung hat optimale Einzugsgebiete festgelegt. Jedem Einzugsgebiet gehören Gemeinden mit möglichst homogenen sozioökonomischen und geografischen Eigenschaften an, die in der Regel aneinandergrenzen. Zum Zwecke der Finanzierung muss die Zusammenarbeit innerhalb des optimalen Einzugsgebietes erfolgen. Ausnahmen bilden der Gemeindesekretärsdienst und der Ortspolizeidienst, wo vom optimalen Einzugsgebiet abgesehen werden kann.
Dürfen die Bezirksgemeinschaften in vollem Umfang an der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit teilhaben?
Für die Bezirksgemeinschaften gilt eine Sonderregelung: Eine Finanzierung ist nur bei gemeinsamer Führung der Dienste Rechenwesen und Personalverwaltung möglich. Für die Berechnung des Ausmaßes der Finanzierung, wird die Bevölkerung der Bezirksgemeinschaft fiktiv mit 2.500 festgesetzt.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Für weitere Informationen besuchen Sie das Portal Lexbrowser.
Rechtsgrundlagen
- Landesgesetz Nr. 18 vom 16.14.2017, Artikel 7, Absatz 4;
- ##6##;
- Beschluss der Landesregierung Nr. 1161 vom 13.11.2018 u.f.Ä.;
- Beschluss der Landesregierung Nr. 927 vom 13.12.2022;
- Für die Modalitäten und Kriterien der Abwicklung des Auswahlverfahrens des Gemeindesekretärs/der Gemeindesekretärin oder im Falle von gemeinsamer Ausübung des Gemeindesekretärsdienstes; ##7##
- Für die Aufteilung der Sekretariatsfunktionen zwischen Inhaber und Nichtinhaber des Sekretariatssitzes im Falle von gemeinsamer Ausübung des Gemeindesekretärsdienstes: ##8##;
- Beschluss der Landesregierung Nr. 926 vom 19.11.2019, sowie Regionalgesetz Nr. 2 vom 03.05.2018, Artikel 34, Absatz 6.
Amt für Gemeindenfinanzierung
Landhaus 1, Silvius-Magnago-Platz 1, 39100 Bozen
Telefon; +39 0471 41 11 45
E-Mail: gemeindenfinanzierung@provinz.bz.it
PEC: gemeindenfinanzierung.finanzalocale@pec.prov.bz.it
Website: oertliche-koerperschaften.provinz.bz.it
Amt für Aufsicht und Beratung
Landhaus 1, Silvius-Magnago-Platz 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 11 57
E-Mail: aufsichtsamt@provinz.bz.it
PEC: aufsichtsamt.ufficiovigilanza@pec.prov.bz.it
Web: oertliche-koerperschaften.provinz.bz.it
Parteienverkehr
Von Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr.
