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Codesc dl sorvisc: 1910

Finanzierung der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit bei Befugnissen und Diensten

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Descrizion

Finanzierung der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit von Funktionen und Diensten.


Chi possa pa nuzé l servisc

Gemeinden und Bezirksgemeinschaften.

 


Recuisic

Für den Erhalt der Finanzierung ist es notwendig, bis zum 31. Dezember des Vorjahres eine der folgenden Mustervereinbarungen abgeschlossen zu haben:

  • Mustervereinbarung für die gemeinsame Ausübung des Gemeindesekretärsdienstes, Sekretariatsdienst, Steuern und Gebühren, Rechnungswesen, Urbanistik mit Einheitsschalter für das Bauwesen und Bauamt/private Bautätigkeit, Öffentliche Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen, Demografische Dienste und Personalverwaltung: ##3##; 
  • ##4##.

 


Cie che n adrova

  • der ##3## um Finanzierung für die gemeinsamen Führung von Funktionen und Diensten 
  • der ##4##.

Die Einreichung des Antrags ist kostenlos.

 


Coche fé dumanda

Senden Sie folgende Dokumente innerhalb 30. April eines jeden Jahres an die PEC-Adresse des Amtes für Gemeindenfinanzierung

  • der Antrag um Finanzierung,
  • die unterzeichnete Vereinbarung,
  • die jeweiligen Ratsbeschlüsse zur Genehmigung der Vereinbarung.

 


Nscila vala inant

Innerhalb von 90 Tagen ab Ablauf der Einreichfrist wird die Zuweisung per Dekret der Abteilungsdirektorin gewährt. Voraussetzung ist, dass die Finanzierungsanträge vom Amt für Aufsicht und Beratung positiv begutachtet wurden.

 


Tëmps y scadënzes

Erster Finanzierungsantrag

  • bis zum 31. Dezember des Vorjahres: Vorbereitung der Unterlagen (Genehmigung der Gemeinderatsbeschlüsse und der Vereinbarung);
  • bis zum 30. April des laufenden Jahres: Einreichung des Finanzierungsansuchens, samt notwendiger Unterlagen an die PEC-Adresse des Amtes für Gemeindenfinanzierung.

 

Finanzierungsanträge in den Folgejahren

  • bis zum 30. April eines jeden Jahres: Erneuerung des Finanzierungsantrages und Übermittlung an die PEC-Adresse des Amtes für Gemeindenfinanzierung.

 

Finanzierungsanträge in den Folgejahren mit Änderungen der Vereinbarung

  • bis zum 30. April: Übermittlung der Unterlagen (Ratsbeschlüsse und Vereinbarung), welche bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeändert wurden, an die PEC-Adresse des Amtes für Gemeindenfinanzierung. 

 


Dumandes che vën dant suvënz

Wieviele Dienste müssen gemeinsam geführt werden, damit man die Finanzierung beanspruchen darf?

Falls zwei Gemeinden zusammenarbeiten, müssen mindestens zwei der oben genannten Dienste gemeinsam geführt werden (der Gemeindesekretärsdienst wird nicht mitgezählt).

Falls mehr als zwei Gemeinden zusammenarbeiten, ist für die Finanzierung die Zusammenarbeit in einem Dienst ausreichend.

Was geschieht, wenn die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, um allen Finanzierungsanträgen vollständig nachzukommen?

Falls die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen sollten, die volle Finanzierung aller Ansuchen zu gewähren, werden die Finanzierungen aller positiv begutachteten Ansuchen verhältnismäßig gekürzt.

Können die Gemeinden frei entscheiden, mit wem sie eine Zusammenarbeit eingehen wollen?

Die Landesregierung hat optimale Einzugsgebiete festgelegt. Jedem Einzugsgebiet gehören Gemeinden mit möglichst homogenen sozioökonomischen und geografischen Eigenschaften an, die in der Regel aneinandergrenzen. Zum Zwecke der Finanzierung muss die Zusammenarbeit innerhalb des optimalen Einzugsgebietes erfolgen. Ausnahmen bilden der Gemeindesekretärsdienst und der Ortspolizeidienst, wo vom optimalen Einzugsgebiet abgesehen werden kann.

Dürfen die Bezirksgemeinschaften in vollem Umfang an der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit teilhaben?

Für die Bezirksgemeinschaften gilt eine Sonderregelung: Eine Finanzierung ist nur bei gemeinsamer Führung der Dienste Rechenwesen und Personalverwaltung möglich. Für die Berechnung des Ausmaßes der Finanzierung, wird die Bevölkerung der Bezirksgemeinschaft fiktiv mit 2.500 festgesetzt.

 


Referimënc normatifs

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Für weitere Informationen besuchen Sie das Portal Lexbrowser.  

Rechtsgrundlagen

 


Ënt cumpetënt

Amt für Gemeindenfinanzierung

Landhaus 1, Silvius-Magnago-Platz 1, 39100 Bozen
Telefon; +39 0471 41 11 45
E-Mail: gemeindenfinanzierung@provinz.bz.it
PEC: gemeindenfinanzierung.finanzalocale@pec.prov.bz.it
Website: oertliche-koerperschaften.provinz.bz.it
 

Amt für Aufsicht und Beratung

Landhaus 1, Silvius-Magnago-Platz 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 11 57
E-Mail: aufsichtsamt@provinz.bz.it
PEC: aufsichtsamt.ufficiovigilanza@pec.prov.bz.it
Web: oertliche-koerperschaften.provinz.bz.it
 

Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.