Ansuchen auf Erneuerung der Konzession für Aufstiegsanlagen.
Cëdes dl servis: 1115
Erneuerung der Konzession für Seilbahnen
Der Antragsteller oder die Antragstellende muss bereits Konzessionsinhaber oder Konzessionsinhaberin der Seilbahnanlage sein.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss bereits Konzessionär der Seilbahnlinie sein.
Sie müssen den ##1## einreichen und folgende Unterlagen beilegen:
Sie müssen zwei Stempelmarken im Wert von 32 Euro (je 16 €) kaufen.
- technischer Bericht über den Effizienzstatus der Anlage, erstellt von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin mit nachgewiesener Fachpraxis im entsprechenden Bereich und Eintragung in das Berufsverzeichnis, oder von der zuständigen technischen Fachkraft;
- Lageplan mit den Angaben gemäß Artikel 16, Absatz 1;
- Beschreibung des Verwendungszwecks der Linie;
- Vorprojekt oder Ausführungsprojekt der gegebenenfalls an der Anlage vorzunehmenden Änderungen;
- grundsätzliche positive Stellungnahme der in der Materie zuständigen Landesabteilung über eine gegebenenfalls von der Linie gemäß Artikel 7, Absatz 1, Buchstabe b) des Gesetzes bediente Skipiste, sofern die beim Amt aufliegende Stellungnahme zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erneuerung älter als zehn Jahre ist.
Sie müssen zwei Stempelmarken im Wert von 32 Euro (je 16 €) kaufen.
Sie müssen den Antrag mit den Anlagen übermitteln:
- an die E-Mail Adresse: trasporti.funiviari@provincia.bz.it oder;
- per PEC (zertifizierte elektronische Post) an die Adresse: seilbahnen.funivie@pec.prov.bz.it.
Das Amt prüft die Unterlagen und erneuert die Konzession bei positivem Ergebnis.
Der Inhaber oder die Inhaberin der Konzession muss den Antrag auf Erneuerung mindestens vier Monate vor Ablauf der Konzession einreichen.
Wo finde ich weitere Informationen zur Bezahlung der Stempelmarken?
Sie finden sie im Formular: ##5##.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter: Lexbrowser. Sowie den nationalen Vorschriften.
Rechtsgrundlagen:
Rechtsgrundlagen:
- Landesgesetz vom 30. Januar 2006, Nr. 1 (Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Laftfahrthindernisse);
- Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2021, Nr. 35 (Durchführungsverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst).
