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Cëdes dl servis: 3280

Ermäßigter Essenspreis Kindergarten

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Partí

Über diesen Dienst können Sie um Gebührenermäßigung und/oder um einen individuellen Speiseplan für Ihr Kind im Kindergarten ansuchen.


Ein Elternteil, die oder der Sorgeberechtigte, Vormund oder die Pflegeeltern eines Kindes, das den Kindergarten besucht.


Für den Zugriff auf den Online-Dienst myCIVIS benötigen Sie eine der folgenden Authentifizierungsmethoden:

  • SPID,
  • CIE, dem elektronischen Personalausweis,
  • oder die aktivierte Bürgerkarte, dem PIN und dem installierten Lesegerät.

Die Anmeldung erfolgt über den Online-Dienst myCIVIS. Sie finden den Button für den Zugriff am Ende dieser Seite. Loggen Sie sich mit Ihrer digitalen Identität ein und wählen Sie den Dienst Ihrer Gemeinde aus.
Eine Gebührenermäßigung kann beantragt werden, vorzuweisen ist der FWL-Index (Faktor der wirtschaftlichen Lage) bezogen auf das Einkommen des Vorjahres. Der FWL-Index wird bei der Einreichung der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) berechnet. Zum Beispiel: Um eine Gebührenermäßigung für das kommende Schuljahr zu beantragen, müssen Sie den FWL-Index vom vorherigen Jahr vorweisen.


Das Amt prüft Ihren Antrag. 
Für den Besuch des Kindergartens bezahlen die Familien einen Kostenbeitrag. Die Gebühren und Gebühren­ermäßigungen legt jede Gemeinde mit einem eigenen Beschluss fest.


Ansuchen um einen individuellen Speiseplan müssen ab dem 01. August online gestellt werden, wie von der Gemeindeordnung vorgesehen. Der zugesprochene Speiseplan bleibt für den gesamten Schulzyklus des Kindes gültig.

Die genauen Abgabeterminen für die Anträge um Gebührenermäßigung und/oder um eine individuelle Diät sind im Informationsbereich verfügbar. 


  • Landesgesetz Nr. 37 vom 16. Oktober 1992 und des des Landesgesetzes Nr. 5 vom 15. Juli 2008 „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“.
  • Beschluss des Gemeinderates nr. 11 vom 0/.02.2016 „Gemeindeordnung über die Beantragung und Bereitstellung von individuelle Speiseangeboten“.
  • Dekret des Landeshauptmanns Nr. 2 vom 11. Januar 2011 „Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen“.