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Bewilligung zur Führung einer Skischule

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Partí

Für die Eröffnung und den Betrieb einer Skischule in Südtirol ist eine Bewilligung des Landes erforderlich.


Skilehrer oder Skilehrerinnen.


Der Antrag kann nur von einem Skilehrer oder einer Skilehrerin gestellt werden, der oder die im Besitz der Qualifikation als Skischulleiter oder Skischulleiterin ist.


##2##.
Die folgenden Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden (je nach verwendetem Kanal als PDF oder im Papierformat):

  • Entwurf der Satzung, die die Bezeichnung der Skischule enthält;
  • maßstabgerechte Wiedergabe allfälliger Schilder, Embleme oder Abzeichen;
  • Entwurf der Unterrichtsprogramme;
  • Angabe über das Skischulgebiet;
  • Beschreibung des Büros und der Einschreibestellen mit Angabe von Standort, Größe (Planimetrie) und Ausstattung;
  • Angabe über den Sammelplatz und den Übungshang;
  • Angaben zur Person des Skischulleiters oder der Skischulleiterin und der Skilehrer oder Skilehrerinnen und zur beruflichen Qualifikation und Spezialisierung (siehe Anlage);
  • Ersatzerklärung anstelle eines Natarietätsaktes der Skilehrer oder Skilehrerinnen, die den Lehrkörper bilden, siehe Anlage.

Die Bewilligung wird nach Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen erteilt.
Außerdem müssen Sie zwei Stempelmarken im Wert von 32 Euro (je 16 Euro) kaufen, von denen eine auf dem Antrag anzubringen ist und die andere für die Ausstellung der Bewilligung benötigt wird.



  1. Das Amt erhält Ihren Antrag und überprüft die eingereichte Dokumentation;

 


Es sind keine besonderen Zeiten und Fristen für die Beantragung der Bewilligung vorgesehen.

 


Wo kann ich weitere Informationen über den Dienst finden?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Einrichtung.

Müssen die Lehrer und Lehrerinnen qualifizierte Skilehrer/Skilehrerinnen sein?

Ja, das Lehrpersonal muss aus ordnungsgemäß qualifizierten Skilehrern und Skilehrerinnen bestehen.

Muss die Schule bestimmte Merkmale aufweisen?

Ja, die Schule muss über ein für die Öffentlichkeit zugängliches Büro und einen geeigneten Übungshang verfügen.


Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Für weitere Informationen besuchen Sie das Portal Lexbrowser.
Die Rechtsgrundlage ist das Landesgesetz vom 19. Februar 2001, Nr. 5 („Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs“).