Außerdem ist auch ein Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner und Rentnerinnen vorgesehen.
Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten
Außerdem ist auch ein Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner und Rentnerinnen vorgesehen.
- Italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
- Bürgerinnen und Bürger der EU,
- Drittstaatsangehörige mit langfristiger EU-Aufenthaltsberechtigung, ausgestellt in Italien,
- Personen mit Flüchtlingsstatus,
- Personen mit subsidiärem Schutzstatus.
- Drittstaatsangehörige,
- Staatenlose.
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden oder besonderen Schutz („protezione temporanea o speciale“), die infolge der internationalen Krise ausgestellt wurde, die im Februar 2022 in der Ukraine begonnen hat.
- Keine Bewohner einer außerordentlichen Aufnahmeeinrichtung (CAS).
Im Rahmen dieser Leistung ist ein Beitrag für Wohnnebenkosten für Rentner und Rentnerinnen vorgesehen. Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Rückvergütung für Personen, die Sozialgeld, Sozialrente oder eine Ergänzung zur Erreichung des Rentenmindestbetrages oder eine Sozialerhöhung der Rente oder gleichwertige Renten beziehen.
Darüber hinaus haben alleinlebende Rentner und Rentnerinnen, welche im Moment des Ansuchens 65 Jahre oder älter sind, ein Gesamtrentennettoeinkommen bis zu 10.000 € jährlich haben und die Voraussetzungen laut Artikel 20 erfüllen, Anspruch auf einen erhöhten Beitrag.
- Antrag Leistung der dritten Ebene,
- Ersatzerklärung Leistung Art. 20 D.LH 30/2000 - akt. 21.10.2023.
Wie kann ich Einspruch erheben?
Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.Gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Ungesetzmäßigkeit.
- Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste (Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung);
- Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2.
Auf der Website "Soziales" der Autonomen Provinz Bozen finden Sie die Adressen aller Sozialsprengel in Südtirol.
