Vom Land gewährte Beiträge für Projekte für öffentliche und private Körperschaften, die im Bereich der Familienbildung tätig sind.
Beiträge für Projekte öffentlicher und privater Einrichtungen zur Familienbildung
Öffentliche Körperschaften und private Einrichtungen ohne Gewinnabsicht, die ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben.
Als Projekte definiert werdenInitiativen, Programme oder Maßnahmen, wenn sie:
- befristet sind (nicht länger als 12 Monate) und höchstens dreimal hintereinander finanziert werden können, mit Ausnahme von Spielgruppen;
- ein oder mehrere spezifische Ziele im Bereich der präventiven Familienhilfe verfolgen;
- eine oder mehrere definierte Zielgruppen ansprechen wollen;
- einen innovativen und nachhaltigen Charakter haben;
- Gegenstand einer Bewertung sind (schriftlicher Abschlussbericht).
- ##1## unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter von der gesetzlichen Vertreterin der antragstellendenKörperschaft oder Einrichtung;
- ##2##;
- ##3## (Übersicht über die Ausgaben und die Finanzierung);
- eine Beschreibung des Projekts, die den gesamten Weg von der ersten Idee über die Planung und Durchführung bis zur abschließenden Bewertung aufzeigt.
- Gründungsaktund aktuelle Satzung, sofern sie nicht bereits bei der Familienagentur hinterlegt wurden.
Fällt der beantragte Beitrag höher als 150.000,00 Euro (auch in Summe mit anderen Beitragsanträgen) aus, sind zusätzlich folgende Unterlagen bei der Familienagentur einzureichen:
- ##4##;
- ##5##.
Weitere Informationen finden Sie im##6##.
Für den Antrag benötigen Sie eine Stempelmarke(digital oder in Papierform) in Höhe von 16,00 Euro.
Von der Stempelsteuer befreit sind: öffentliche Körperschaften, gemeinnützige Organisationen (ONLUS) und Vereine, die in das Volontariatsregister eingetragen sind, sowie Einrichtungen, die in das staatliche Einheitsregister des Dritten Sektors (RUNTS) eingetragen sind.
Stellen Sie Ihren Antrag, indem Sie:
- die im Abschnitt „Was Sie für den Antrag benötigen” genannten Unterlagen,
- innerhalb der unten angegebenen Fristen,
- per PEC (zertifizierte elektronische Post) an die folgende Adresse senden: familienagentur.agenziafamiglia@pec.prov.bz.it.
- Die Familienagentur prüft die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen, fordert eventuell fehlende Unterlagen an und beginnt mit der Bearbeitung des Antrags;
- Sobald Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie eine Mitteilung von der Familienagentur über den gewährten Beitrag (mit Angabe des CUP-Codes) oder Vorschuss des Beitrags (falls Sie darum angesucht haben).
Die Abrechnung des Beitrags über die getätigten Ausgaben muss:
- bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr der Gewährung des Beitrages folgt, eingereicht werden.
- Die Abrechnung muss per PEC an folgende Adresse geschickt werden:familienagentur.agenziafamiglia@pec.prov.bz.it.
- ##13##;
-
##14##;
-
##15##, falls geleistet;
-
Abschlussbericht.
- ##16##;
- ##17##.
Weitere Informationen zur Rechnungslegung finden Sie unter dem folgenden Link: ##18##.
- Beitragsanträge für Projekte, die zwischen Januar und Mai stattfinden, müssen bis zum 30. November des Vorjahres eingereicht werden.
- Beitragsanträge für Projekte, die zwischen Juni und Dezember stattfinden, müssen bis zum 15. Mai des laufenden Jahres eingereicht werden.
- Die Beitragsanträge müssen in jedem Fall vor Beginn des Projekts eingereicht werden.
- Die Abrechnungbeitrags und des entsprechenden Vorschusses muss bis zum 31. Dezember des auf die Gewährung folgenden Jahres erfolgen.
Können Familien einen Beitragsantrag stellen?
Wie lange dauert es maximal, bis der Beitrag ausgezahlt wird?
Kann sich die Höhe des Beitrags ändern?
Kann ich eine Selbsterklärung für die getätigten Ausgaben einreichen?
Ja, verwenden Sie dazu das Formular ##25##.
Wenn Ihre Körperschaft oder Einrichtung für die regelmäßige Stichprobenkontrolle ausgewählt wird, müssen Sie die Originalunterlagen bei der Familienagentur einreichen.
Vergessen Sie nicht, den CUP-Code einzugeben, der dem Projekt zugewiesen wurde.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol, einsehbar unter: https://lexbrowser.provinz.bz.it/de.
Rechtsgrundlagen
- Landesgesetz vom 17. Mai 2013, Nr. 8 (Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol);
- ##27## (Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für familienbildende Maßnahmen im Sinne des Landesgesetzes Nr. 8/2013 in geltender Fassung);
- Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 39 (Richtlinien zu Vergütungen an externe Experten und Expertinnen bei Bildungs- und ähnlichen Initiativen, die vom Land organisiert werden);
- Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 11 (Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Förderung des Gemeinwesens).
Referenztabellen für die maximal zulässigen Personalausgaben:
- ##28##;
- ##29##;
- ##30##.
Familienagentur
Telefon: +39 0471 41 83 60
E-Mail: familienagentur@provinz.bz.it
PEC: familienagentur.agenziafamiglia@pec.prov.bz.it
Website: familie.provinz.bz.it
Ansprechpartner
Parteienverkehr
Von Montag bis Freitag: von 09:00 bis 12:00 Uhr.
