Vom Land gewährte Beiträge an Gemeinden für die Führung von öffentlichen Kinderhorten.
Beiträge für öffentliche Körperschaften für Kinderhorte
Gemeinden in Südtirol.
- Das vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der antragstellenden Gemeinde unterzeichnete Formular für den ##1##;
- ##2## (nicht in PDF umwandeln);
- ##3## (nicht in PDF umwandeln).
Stellen Sie Ihren Antrag, indem Sie:
- die im Abschnitt „Was Sie für den Antrag benötigen” genannten Unterlagen
- innerhalb der unten angegebenen Fristen
- per PEC (zertifizierte elektronische Post) an die folgende Adresse senden: familienagentur.agenziafamiglia@pec.prov.bz.it.
- Das Amt prüft die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen, fordert eventuell fehlende Unterlagen an und beginnt mit der Bearbeitung des Antrags;
- im Falle einer positiven Überprüfung erhalten Sie eine Mitteilung mit dem Schreiben über die Bewilligung des Beitrags und, falls beantragt, über die Vorauszahlung;
- bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr der Bewilligung folgt, müssen Sie per PEC an die Adresse familienagentur.agenziafamiglia@pec.prov.bz.it die Rechnungslegung über die getätigten Ausgaben durch Ausfüllen des folgenden Formulars einreichen: ##7##.
- Sie müssen den Beitragsantrag innerhalb 30. April des betreffenden Jahres einreichen.
- Falls noch finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, können Sie bis zum 30. September des betreffenden Jahres einen weiteren Antrag stellen.
Können Familien einen Beitragsantrag stellen?
Nein, den Antrag können nur öffentliche Einrichtungen und private Organisationen ohne Gewinnabsicht stellen, die ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben.
Wie lange dauert es maximal, bis der Beitrag ausgezahlt wird?
Der Vorschuss wird, sofern beantragt, unmittelbar nach dem Dekret über die Gewährung ausgezahlt. Der Restbetrag wird innerhalb von 180 Tagen nach Vorlage der Abrechnung ausgezahlt, sofern die Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht wurden.
Kann sich die Höhe des Beitrags ändern?
Ja, der Betrag kann in der Abrechnungsphase auf der Grundlage der effektiv angefallenen und eingereichten Ausgaben im Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben bis zum Höchstbetrag des gewährten Beitrags neu berechnet werden.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter: https://lexbrowser.provinz.bz.it/de.
Rechtsgrundlagen:
- Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26;
- Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Mai 1976, Nr. 32 (Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26, „Kinderhorte”);
- Beschluss vom 4. September 2018, Nr. 876 (Richtlinien zur Finanzierung der Betreuung in den Kleinkinderbetreuungsdiensten außerhalb Südtirols und Aufhebung der Anlage B);
- Dekret des Landeshauptmanns vom 21. November 2017, Nr. 42 (Qualitätsstandards für das frühpädagogische Handeln in den Kleinkindbetreuungsdiensten);
- Dekret des Landeshauptmanns vom 14. November 2018, Nr. 36 (Änderung der Verordnung über die Qualitätsstandards für das frühpädagogische Handeln in den Kleinkindbetreuungsdiensten);
- Beschluss vom 9. Dezember 1996, Nr. 6048 (Festsetzung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen gemäß Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26 „Kinderhorte” (abgeändert mit Beschluss Nr. 1080 vom 16.09.2014));
- Beschlüsse der Landesregierung vom 20. Dezember 2016, Nr. 1436 (Tarife für den Dienst Kinderhort);
- Beschluss der Landesregierung Nr. 385/2015 (zu den Vergütungen für Referenten und Referentinnen).
Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: ##9##.
Familienagentur
Ansprechpartner
Roberta PetrungaroTelefon:+39 0471 41 83 72
E-Mail: roberta.petrungaro@provinz.bz.it
