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Beiträge für die Erweiterung und Modernisierung von Biogasanlagen

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Investitionsbeiträge für die Erweiterung und Modernisierung bestehender Biogasanlagen.
Die Beiträge werden im Rahmen der „De-minimis“-Regelung gemäß Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 mit einer maximalen Höhe von 50 % der beitragsfähigen Investitionskosten gewährt.

Unternehmen, die in Südtirol Biogasanlagen betreiben.

Die Maßnahmen müssen in der Autonomen Provinz Bozen durchgeführt werden.

Die veranschlagten Kosten müssen mindestens 10.000,00 € ohne MwSt. betragen.

Die Antragsteller müssen die Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 101 des Gesetzes vom 30. Dezember 2023, Nr. 213, erfüllt haben, falls vorgesehen.

Die Beiträge können für die Erweiterung und für die Modernisierung bestehender Anlagen zur Biogasproduktion gewährt werden, unter folgenden Bedingungen:

  1. das produzierte Biogas wird in einer Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlage verwertet,
  2. die Maßnahme bewirkt eine nachweisbare Reduzierung des Primärenergieverbrauchs von mindestens 5%,
  3. das Biogas wird durch anaerobe Behandlung von Wirtschaftsdünger produziert, sowie durch eventuelle Mitbehandlung von organischen Abfällen und Nebenprodukten gemäß Dekret des
    Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, Artikel 20,
  4. der durchschnittliche Höchstviehbesatz gemäß Förderrichtlinien wird eingehalten,
  5. die gesamte produzierte Wärme wird genutzt.

  • ##1## gemäß dem vorgesehenen Muster;
  • Kostenvoranschlag;
  • Technischer Bericht mit Berechnung der Reduzierung des Primärenergieverbrauchs, unterzeichnet von einem befähigten Techniker bzw. einer befähigten Technikerin, der bzw. die in der Berufsliste eingetragen ist;
  • Liste der beteiligten Betriebe mit Angabe des Viehbestands und des durchschnittlichen jährlichen Viehbesatzes;
  • Pläne der Anlage;
  • Betriebswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse.

Sie müssen eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro kaufen. Davon befreit sind die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

Die Stempelsteuer kann entrichtet werden, indem Sie im Antrag (im dafür vorgesehenen Feld) die Identifikationsnummer und das Datum der Stempelmarke angeben.


Die Beitragsanträge müssen vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
Weitere Informationen über die Zugangsvoraussetzungen für die Beitragsgewährung finden Sie in den Förderrichtlinien.

Das Amt erhält Ihren Antrag.

Sie erhalten eine Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens per zertifizierter elektronischer Post (PEC).

Bei einem Antrag mit unvollständigen Unterlagen erhalten Sie per PEC eine Mitteilung mit der Liste der fehlenden Unterlagen, die innerhalb von 30 Tagen nachzureichen sind. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung ergänzt werden, werden abgelehnt.

Die Anträge werden vom Amt innerhalb von 180 Tagen nach Einreichung bearbeitet und in chronologischer Reihenfolge genehmigt – solange Mittel verfügbar sind.

Sie erhalten eine Mitteilung über die Genehmigung des Beitrags oder die Ablehnung des Antrags per PEC.

Sie reichen den Abrechnungs- / Auszahlungsantrag per PEC ein.


Sie können die Beitragsanträge vom 1. Januar bis zum 30. Juni des Jahres einreichen, in dem die Arbeiten beginnen.

Können die Beiträge der Autonomen Provinz Bozen mit anderen öffentlichen Förderungen kumuliert werden?

Die Beiträge sind für dieselben zulässigen Kosten nicht mit staatlichen Förderungen oder anderen Beiträgen aus dem Landeshaushalt kumulierbar.

Welche Unterlagen müssen dem Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung des Beitrags beigelegt werden?

Dem Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung müssen Sie folgende Unterlagen beilegen:

  • Rechnungen über die ausgeführten Arbeiten, einschließlich etwaiger Anzahlungsrechnungen und Planungsrechnungen. Die Rechnungen müssen im PDF-Format sein und eine detaillierte Kostenaufstellung enthalten (alternativ können auch detaillierte Aufstellungen beigefügt werden).
  • Rechnungen, auf denen der vom Amt mit der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens übermittelte CUP-Code nicht angegeben ist, können nicht für die Auszahlung des Beitrags berücksichtigt werden.
  • Für die Auszahlung muss das Rechnungsdatum nach dem Datum der Einreichung des Beitragsantrags liegen.
  • Nicht förderfähig sind Ausgaben für den Erwerb von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie zwischen Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 20 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007;
  • Zahlungsbestätigung der eingereichten Rechnungen: Als Zahlungsbestätigung gilt die Bank- oder Postüberweisung, aus der hervorgeht, dass die Transaktion ausgeführt wurde (die Auftragsbestätigung reicht nicht aus). Wurde die Überweisung online durchgeführt, muss die Zahlungsbestätigung den Status „ausgeführt“ enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Zahlung vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Abrechnung oder Auszahlung erfolgt sein muss.

Bis wann muss der Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung eingereicht werden?

Für Beiträge, die über ein Haushaltsjahr gewährt wurden, müssen Sie den Antrag auf Auszahlung des Beitrags bis zum 31. Dezember des dem Jahr der Beitragsgewährung folgenden Jahres einreichen.

Beispiel: Arbeiten in einem Jahr mit einem im Jahr 2024 gewährten Beitrag. Auszahlungsantrag bis zum 31. Dezember 2025.

Die Nichtübermittlung des Antrags auf Auszahlung innerhalb der festgelegten Frist führt zum Widerruf des Beitrags.

Für Beiträge, die über mehrere Haushaltsjahre gewährt wurden (mehrjährige Beiträge), müssen Sie folgendes einreichen:

  • Antrag auf Abrechnung bis zum 31. Dezember des dem Jahr der Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres - für jedes Jahr mit Ausnahme des letzten -, und
  • Antrag auf Auszahlung des Beitrags bis zum 31. Dezember des dem letzten Jahr der Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres.

Beispiel:

Für Beitragsanträge mit Beiträgen, die über drei Jahre gewährt wurden (10.000 € für 2024, 10.000 € für 2025 und 10.000 € für 2026) müssen Sie folgende Anträge stellen:

  • den ersten Antrag auf Abrechnung für den Beitrag 2024 bis zum 31. Dezember 2025,
  • den zweiten Antrag auf Abrechnung für den Beitrag 2025 bis zum 31. Dezember 2026,
  • den abschließenden Antarg auf Auszahlung des Beitrags 2026 bis zum 31. Dezember 2027.

Die nicht fristgerechte Einreichung des Abrechnungs- oder Auszahlungsantrags führt zum Widerruf des Beitrags.

Kann eine Fristverlängerung für die Einreichung des Abrechnungs- oder Auszahlungsantrags beantragt werden?

Bei schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen können Sie für jedes Jahr innerhalb der Frist einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Dieser muss mit einer Stempelmarke zu 16 € versehen sein und per Online-Dienst myCIVIS eingereicht werden. Das Amt kann nach Prüfung eine Fristverlängerung von maximal einem Jahr gewähren. Nach Ablauf dieses Jahres gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.