Beiträge für Einrichtungen, die Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich anbieten.
Beiträge an CME Provider für Weiterbildungsinitiativen im Gesundheitswesen
Einrichtungen, die von der Autonomen Provinz Bozen, gemäß den geltenden nationalen und Landesvorschriften, als CME-Provider akkreditiert wurden.
Sie müssen eine Stempelmarke im Wert von 16,00 Euro erwerben, sofern keine Befreiung vorliegt, und die Referenznummer der Stempelmarke auf dem Antragsformular für die Gewährung des Beitrags angeben.
Für die Auszahlung des Beitrages ist ein Antrag auf dem hierfür vorgesehenen Formular einzureichen. Dem Antrag sind die detaillierte Aufstellung der entstandenen Kosten sowie die entsprechenden Rechnungsbelege, gemäß den „Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an akkreditierte CME-Provider für Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich“, die mit Beschluss der Landesregierung vom 15. März 2016, Nr. 294, Art. 7, Absatz 4 festgelegt wurden, beizulegen.
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Logos: Fordern Sie das Logo der Autonomen Provinz Bozen bei der zuständigen Ansprechperson an, wenn der Antrag auf Gewährung eines Beitrages auch Ausgaben für die Redaktion, Grafik und Druck von Programmen, Einladungen, Plakaten, Foldern, Broschüren und Prospekten betrifft, die sich auf die Bildungsinitiative beziehen.
Der Antrag ist beim zuständigen Amt in Übereinstimmung mit den Kriterien für die Gewährung von Beiträgen (Beschluss der Landesregierung vom 15. März 2016, Nr. 294, Art. 4) einzureichen.
Jede einzelne Initiative ist mit einem detaillierten Programm über das CME-Portal www.ecmbz.it zu akkreditieren.
Alle Angaben sowie spezifische und buchhalterische Informationen zu jeder einzelnen Initiative sind im Portal Ge.Co geco.provinz.bz.it einzugeben, nachdem Sie sich mit Ihren persönlichen Zugangsdaten angemeldet haben.
Die Anträge auf Gewährung des Beitrags und der anschließende Auszahlungsantrag sowie die entsprechenden Unterlagen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft.
Das zuständige Amt kann weitere Unterlagen anfordern, die für erforderlich gehalten werden.
Die antragstellende Einrichtung muss der Aufforderung (laut Pt. 2) zur Berichtigung der Daten oder zur Ergänzung der vorgelegten Unterlagen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt derselben nachkommen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Folge geleistet, wird der Antrag archiviert.
Das zuständige Amt ermittelt die zulässigen Ausgaben anhand der mit dem Beitragsantrag eingereichten Kostenvoranschläge. Das Amt setzt den Betrag fest und teilt ihn der antragstellenden Einrichtung nach Erlass des Dekrets zur Gewährung des Beitrags mit.
Die Auszahlung des Beitrags erfolgt nach Vorlage der erforderlichen Verwaltungs- und Rechnungsunterlagen, die für die Rechnungslegung erforderlich sind.
Veröffentlichungspflicht bis zum 30. Juni des Folgejahres: Einrichtungen, die auch von anderen Landesämtern Beiträge erhalten, sind verpflichtet, diese in der vom Gesetz vorgesehenen Weise zu veröffentlichen:
- Rundschreiben des Generalsekretariats des Landes Nr. 4 vom 7. November 2019;
- Gesetz vom 4. August 2017, Nr. 124.
Frist für die Einreichung des Antrags auf Auszahlung des Beitrags: 31. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Beitrag gewährt wurde.
Wann steht das Formular für die Einreichung des Antrags auf Beitragsgewährung zur Verfügung?
Etwa Mitte Dezember vor dem Jahr der Beitragsgewährung.
Wann ist der Zugang zum System Ge.Co. verfügbar?
Der Zugang ist vom 1. bis 31. Jänner des Jahres der Beitragsgewährung möglich.
Gibt es eine Höchstanzahl von Initiativen, für die ein Beitragsantrag eingereicht werden kann?
Ja, jeder CME-Provider kann für maximal 15 Initiativen einen Antrag einreichen. Auch die Auflagen werden in die Berechnung einbezogen.
Welche Art von Initiativen im Gesundheitsbereich können gefördert werden?
Es sind Weiterbildungsinitiativen in Präsenz (RES), online als Fernunterricht (FAD) und im Arbeitsumfeld (FSC) zugelassen, sofern diese über die CME-Plattform akkreditiert wurden.
Ist es möglich, Beiträge für Initiativen zu beantragen, die sich über zwei Jahre erstrecken?
Nein, die Weiterbildungsmaßnahmen müssen bis zum 31. Dezember des Jahres der Beitragsgewährung abgeschlossen sein.
Gibt es eine Mindestanzahl an Teilnehmern und Teilnehmerinnen für jede Weiterbildungsmaßnahme?
Ja, damit der Beitrag ausgezahlt werden kann, müssen für jede einzelne Initiative mindestens 8 Personen weitergebildet werden, davon 25% mit einem CME-Berufsprofil.
Sind Buchungsunterlagen zulässig, die im Jahr nach der Gewährung des Beitrags ausgestellt werden?
Ja, sofern sie vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Auszahlungsantrags ausgestellt werden und sich eindeutig auf die Initiative beziehen, für die der Beitrag gewährt wurde.
Rechtsgrundlagen
- Landesgesetz vom 15. November 2002, Nr. 14, Artikel 4, Absatz 1a): „Bestimmungen über die Grundausbildung, die Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich“;
- Beschluss der Landesregierung vom 15. März 2016, Nr. 294: „Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an akkreditierte CME-Provider für Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich“;
- Beschluss vom 30.12.2025, Nr. 1144 "Anwendungsrichtlinien zu Vergütungen für externe Expertinnen und Experten bei Aus-, Fort- und Weiterbildungsinitiativen und ähnlichen Initiativen, die vom Land organisiert werden";
- Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008, Anlage 1, Artikel 5 und 6: „Bereichsübergreifender Kollektivvertrag für den Zeitraum 2005-2008 für den normativen Teil und für den Zeitraum 2007-2008 für den wirtschaftlichen Teil“. 1 „Außendienstregelung“;
- Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 18. November 2024, Artikel 18 und 19: „Bereichsübergreifender Kollektivvertrag Abschluss des Dreijahreszeitraumes 2019 – 2021“;
- Gesetz vom 08. April 2017, Nr. 124, Art. 1, Absatz 125 ff. und Rundschreiben des Generalsekretariats der Autonomen Provinz Bozen Nr. 4 vom 7. November 2019: „Neue Veröffentlichungspflichten in Bezug auf Beiträge“.
Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 81 40
E-Mail: pbb.ges@provinz.bz.it
PEC: pfc.pbb.san@pec.prov.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz.it
Ansprechpartner:
Simonetta Colombo
Telefon: +39 0471 41 81 58
E-Mail: simonetta.colombo@provinz.bz.it
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
