Der Dienst betrifft den Zugang zum Beruf des Fremdenführers oder Fremdenführerin und Reiseleiters oder Reiseleiterin durch die Anerkennung einer entsprechenden im Ausland erworbenen Berufsqualifikation. Er umfasst auch die Möglichkeit, die Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend auszuüben, wenn man über eine entsprechende ausländische Qualifikation verfügt.
Befähigung zur Ausübung des Berufes Reiseleiter oder Reiseleiterin
Fremdenführer bzw. Fremdenführerin und Reiseleiter bzw. Reiseleiterin mit einer entsprechenden im Ausland erworbenen Berufsqualifikation, der oder die die Anerkennung des Titels beantragt, um den Beruf dauerhaft in Südtirol auszuüben.
Wenn Sie über eine entsprechende ausländische Qualifikation verfügen, können Sie:
- den Beruf dauerhaft in Südtirol ausüben, nach Anerkennung der Berufsqualifikation;
- die Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend ausüben.
Für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung des Berufs mit einer ausländischen Qualifikation sowie für die Anerkennung dieser Qualifikation müssen Sie folgende Formulare ausfüllen:
- Fremdenführer bzw. Fremdenführerin und Reiseleiter bzw. Reiseleiterin: Vorherige Mitteilung der zeitweiligen und gelegentlichen Dienste (nur EU oder Island, Norwegen, Lichtenstein, Schweiz) ##1##;
- Fremdenführer bzw. Fremdenführerin: Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation: ##2##;
- Reiseleiter bzw. Reiseleiterin: Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ##3##;
- Reiseleiter bzw. Reiseleiterin: Anerkennung der Berufserfahrung (nur EU) ##4##.
Kosten
Der Dienst ist für die vorherige Mitteilung über die gelegentliche und vorübergehende Ausübung des Berufs mit einer ausländischen Qualifikation kostenlos.
Es können nur Staatsangehörige der EU sowie der Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz ansuchen.
Dem Antrag um Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ist eine Stempelmarke zu 16,00 € beizufügen.
Wenn Sie über eine ausländische Berufsqualifikation verfügen und Staatsbürger oder Staatsbürgerin der EU oder der Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein oder Schweiz sind und die Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend ausüben möchten, müssen Sie eine vorherige Mitteilung an den Funktionsbereich Tourismus übermitteln.
Wenn Sie über eine ausländische Berufsqualifikation verfügen und den Beruf dauerhaft ausüben möchten, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation stellen:
- E-Mail: tourismus@provinz.bz.it;
- PEC: tourismus.turismo@pec.prov.bz.it.
Wenn Sie eine vorherige Mitteilung für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung des Berufs mit einer ausländischen Qualifikation einreichen, erhalten Sie innerhalb von 30 Tagen eine Antwort vom Funktionsbereich Tourismus.
Wenn Sie einen Antrag um Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation einreichen, wird Ihr Ansuchen vom Funktionsbereich Tourismus überprüft.
Der Antrag um Anerkennung sowie die vorherige Mitteilung können jederzeit im Laufe des Jahres beim Funktionsbereich Tourismus eingereicht werden.
Die vorherige Mitteilung für die gelegentliche Berufsausübung bezieht sich auf das Kalenderjahr.
An wen können Sie sich wenden, um Informationen zu den Prüfungen zum Fremdenführer bzw. zur Fremdenführerin und Reiseleiter bzw. Reiseleiterin zu erhalten?
Bei Fragen und Informationen wenden Sie sich an den Funktionsbereich Tourismus.
Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.
Rechtsgrundlagen
- Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 21 Regelung von Tourismusberufen;
- Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juli 2007, Nr. 41 Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;
- Gesetzesvertretendes Dekret vom 6. November 2007, Nr. 206.
Funktionsbereich Tourismus
Garibaldi-Straße 14, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 37 79
E-Mail: tourismus@provinz.bz.it
PEC: tourismus.turismo@pec.prov.bz.it
Website: tourismus.provinz.bz.it
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr.
