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Ambulanter Betreuungsdienst

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Beschreibung

Der ambulante Betreuungsdienst erbringt unterstützende bzw. ergänzende Beratung, Vorbeugung und Betreuung im Haus der Person und in Tagesstätten. Sie kann von körperlich und/oder geistig unselbstständigen Personen in Anspruch genommen werden, von Familien mit Risikopersonen oder Familien, die das familiäre Leben nicht mehr ohne externe Hilfe bewältigen können.

Wer kann den Dienst nutzen

Personen, die körperlich und/oder geistig unselbstständig sind. Weiters können Familien mit Risikopersonen oder Familien, die das familiäre Leben nicht mehr ohne externe Hilfe bewältigen können, den Dienst in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen

Der ambulante Betreuungsdienst steht allen Personen und Familien offen, welche sich in familiären und/oder persönlichen Notlagen befinden und nicht mehr in der Lage sind, ihr tägliches, familiäres Leben ohne externe Hilfe zu bewältigen, oder einfach nicht mehr in der Lage sind bestimmte Handlungen selbständig durchzuführen.

Was benötigen Sie

Die Leistungen des ambulaten Betreuungsdienstes sind: Transport und Begleitung, Haushaltshilfe, Körperpflege, sozialpädagogische Tätigkeiten, diagnostisch therapeutische Leistungen. Ziel ist es, den bedürftigen Personen den Verbleib im normalen Lebensumfeld möglichst lange zu ermöglichen. Der Anspruch auf die Leistungen besteht unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Betreuten.
Weitere Auskünfte und Informationen erhalten Sie vom Fachpersonal des ambulanten Betreuungsdienstes des zuständigen Sozialsprengels.
Die Entscheidung der zuständigen Körperschaft betreffend die eventuelle Tarifbegünstigung ist für einen maximalen Zeitraum von 12 Monaten gültig.

So wird es gemacht

  1. Füllen Sie das entsprechende Formular aus ##1##.
  2. Reichen Sie den Antrag beim zuständigen Sozialsprengel ein.

So geht es weiter

Ein Teil der Kosten für den ambulanten Betreuungsdienst geht zu Lasten der öffentlichen Hand.

Die Nutzer und Nutzerinnen beteiligen sich nur am festgelegten Tarif im Rahmen des jeweiligen Einkommens und Vermögens, wie es vom D.LH. vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, vorgesehen ist.

Der Nutzer, für den das Pflegegeld (Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9) oder das Begleitungsgeld (Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46) ausbezahlt wird, zahlt den seiner Pflegestufe entsprechenden Tarif, abhängig von seiner wirtschaftlichen Lage und jener seiner engeren Familiengemeinschaft.
  • Der Höchsttarif für eine Betreuungsstunde zu Hause 24,00 €.
  • Der Mindesttarif beträgt zwischen 3,90 € pro Stunde für selbstständige Personen und 13,00 € für Personen der 4. Pflegestufe.

Zeiten und Fristen

Für die Ansuchen zur Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.

Häufig gestellte Fragen

Wie kann ich Einspruch erheben? 

Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.
Gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Gesetzeswidrigkeit.

Rechtliche Grundlagen


Zuständige Stelle

Südtirol ist im Bereich der sozialen Fürsorge in sieben Bezirksgemeinschaften gegliedert, die 20 Sozialsprengel umfassen. In jedem Sozialsprengel gibt es ein Büro mit der Bezeichnung „Dienst für finanzielle Sozialhilfe“.

Bezirksgemeinschaften:

Auf der Website des Südtiroler Gemeindenverbandes finden Sie die Übersicht aller Bezirksgemeinschaften in Südtirol.

Sozialsprengel:

Auf der Landeswebsite "Soziales" finden Sie weitere Informationen und die Adressen aller Sozialsprengel in Südtirol.