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Registrierung und Genehmigung sowie Erteilung der Bewilligung zum Betreiben von Wanderdarbietungen

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Partí

Wer kann den Dienst nutzen

Private Personen und Unternehmen, die im Bereich kleiner und mittlerer öffentlicher Attraktionen tätig sind.


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen sowohl die Personen als auch die Attraktion.

Natürliche Personen

Die Voraussetzungen für natürliche Personen sind:

  • Geschäftsfähigkeit und erforderliche Zuverlässigkeit;
  • keine Hinderungsgründe wie strafrechtliche Vorbelastungen.

Attraktion

Erforderlich sind:

  • Betriebssicherheit oder Abnahmeprüfung der Attraktion;
  • Eintragung in das Landesregister der Reisegewerbe nach Zuteilung des Identifikationscodes.


So geht es weiter

  • Es wird die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen eingerufen, (falls die Registrierung und Zuweisung der Identifikationsnummer angesucht wird);
  • Diese überprüft die Eignung der Anlage mittels Protokoll und weist den entsprechenden Identifikationscode zu;
  • Im Falle der Eignung erteilt die Autonome Provinz Bozen – im Unterschied zum restlichen Italien – die Genehmigung durch Mitteilung an das Ministerium und an den Antragsteller per PEC oder E‑Mail.

Für den Betrieb einer Wanderdarbietung ist eine Genehmigung zur Erteilung des eindeutigen Codes erforderlich, die von der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen ausgestellt wird.

Das Metallschild wird durch einen Beschluss der Landesregierung ausgestellt.


Zeiten und Fristen

Das Verfahren wird gemäß Art. 4 des Landesgesetzes 17/1993 innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Antrags abgeschlossen, wie im Beschluss Nr. 147 der Landesregierung festgelegt.


Häufig gestellte Fragen

Was muss ich beim Kauf oder Eigentümerwechsel einer bereits registrierten Wanderdarbietung tun?

In diesem Fall ist die Übertragung des Identifikationscodes am Ort der ursprünglichen Registrierung erforderlich.

Wie funktionieren vorübergehende (Pacht) oder endgültige (Kauf) Übertragungen?

Diese werden gemäß den jeweils vorgesehenen Verfahren abgewickelt.

Muss das Log Book aktualisiert werden?

Ja, jede Änderung ist im Log Book einzutragen.

Wer trägt die Kosten für die vorgeschriebenen Plaketten?

Die Plaketten gemäß den gesetzlichen Abmessungen müssen vom Antragsteller angebracht und bezahlt werden.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.

Rechtsgrundlagen

  • Landesgesetz vom 13.05.1992, Nr. 13;
  • Gesetz Nr. 337 vom 18.03.1968 – Gesamter Rechtsakt;
  • Ministerialdekret vom 18.05.2007, Art. 4 – Gazzetta Ufficiale;
  • Beschluss der Landesregierung Nr. 1848 vom 22.11.2010 – Lexbrowser - Aktualisiert mit Interministeriellem Dekret vom 03.08.2020 – Gazzetta Ufficiale;
  • Beschluss Nr. 147 vom 19.03.2024.