web
U bent offline. Dit is een alleen-lezen versie van de pagina.
close
Cëdes dl servis: 3432

Genehmigung für öffentliche Veranstaltungen, die in mehr als einer Gemeinde stattfinden

 Ajunté pro i preferis
Loading...
Partí

Beschreibung

Genehmigung für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, die mehrere Gemeinden betreffen und – falls beantragt und nur gelegentlich im Zusammenhang mit der Veranstaltung – für die Abgabe von Speisen und Getränken.


Wer kann den Dienst nutzen

Jede Person, die eine Veranstaltung an einem öffentlichen Ort oder einem öffentlich zugänglichen Ort durchführen möchte.


Voraussetzungen

Für die Durchführung einer Veranstaltung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Öffentliches Interesse;
  • Benutzbarkeit bzw. Eignung des Veranstaltungsortes;
  • Unbedenklichkeitserklärungen bzw. Gutachten: Zustimmung des Amtes für Straßen für Durchfahrten, der Umweltabteilung hinsichtlich Schutzgebieten (Natura, Natura 2000, Biotope usw.), des Forstamtes (Fahrzeuge im Wald), der Öffentlichen Gewässer, der Bonifikakonsortien sowie im Bereich öffentliche Ordnung und Sicherheit. Gleichzeitig ist bei Veranstaltungen, die eine Straßensperrung erfordern, eine Mitteilung an das Regierungskommissariat zu senden, welches wiederum die Stellungnahme der Verkehrspolizei einholt.

Was benötigen Sie

Um die Genehmigung zu beantragen, werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Genehmigung für öffentliche Veranstaltungen;
  • Lageplan des Veranstaltungsbereichs und/oder der Strecke;
  • kurze Beschreibung der Veranstaltung mit Angabe von Start, Ziel und Uhrzeiten;
  • Sicherheitsplan;
  • Haftpflichtversicherung;
  • Roadmap oder voraussichtliche Durchgangszeiten des ersten und letzten Teilnehmers;
  • Risikobewertungstabelle über das GAMES‑Portal;

Gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 02.08.2023 Nr. 22 für Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern

  • Kopie des Dokuments zur Stempelsteuerbefreiung (Art. 82 Absatz 5 des GvD 117/2017)
  • Angabe, ob eine vorübergehende oder durchgehende Straßensperrung beantragt wird

Die Kosten für den Dienst betragen 32 Euro, entsprechend dem Wert der zwei Stempelmarken, die dem Antrag beizulegen sind:16 Euro bei der Antragstellung und 16 Euro bei der Ausstellung der Genehmigung.

Organisationen, die im Freiwilligenregister eingetragen sind, sind gemäß Art. 82 Absatz 5 des GvD 117/2017 von der Stempelsteuer befreit.


So wird es gemacht

Die vollständige, mit allen Anlagen versehene Anfrage ist an das Amt für Aufsicht und Beratung, in Kopie an das Amt für Straßen, sowie an das Regierungskommissariat zu übermitteln, falls eine Straßensperrung oder eine Unterbrechung gemäß Art. 9 der Straßenverkehrsordnung beantragt wird.

Der Antrag kann per E‑Mail, PEC oder – falls keine E‑Mail‑Adresse vorhanden ist – mittels Post eingereicht werden.


So geht es weiter

Die Kommission gibt eine beratende Stellungnahme ab. Gemäß Art. 10/bis ist die Eignung des Veranstaltungsortes bereits gegeben.


Zeiten und Fristen

  • Anträge für Rad- und Laufwettbewerbe, die eine Straßensperrung erfordern, müssen mindestens 60 Tage vor der Veranstaltung eingereicht werden;
  • Anträge für Radtouristikveranstaltungen und Oldtimerveranstaltungen ohne Straßensperrung müssen mindestens 30 Tage vorher eingereicht werden;
  • Unvollständige Unterlagen führen zu einer Unterbrechung der Bearbeitungsfristen.

Der Vorgang wird mit einem ausdrücklichen Verwaltungsakt gemäß Art. 4 des Landesgesetzes vom 17.05.1993 innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt des Antrags abgeschlossen, wie in der Beschlussfassung der Landesregierung Nr. 147 vom 19. März 2024 festgelegt.


Häufig gestellte Fragen

Wurde Anlage C abgeschafft?

Ja. Sie wurde durch das GAMES‑Portal gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 02.08.2023 Nr. 22 ersetzt.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.

Rechtsgrundlagen

  • Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung;
  • Durchführungsverordnung: Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Jänner 2017, Nr. 1, in geltender Fassung;
  • GvD 117/2017, Stempelsteuerbefreiung gemäß Art. 82, Absatz 5.