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Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushaltes zwecks eigenständigen Wohnens

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Partí

Beschreibung

Einzelpersonen, die kein Pflege- oder Begleitungsgeld beziehen, können eine monatliche finanzielle Leistung erhalten.
Dies gilt, wenn sie allein, mit der Partnerin oder dem Partner oder mit der eigenen Familie in einer Einzel- oder Gemeinschaftswohnung außerhalb der Herkunftsfamilie leben. 
Die Personen werden von den Sozialdiensten im Rahmen eines Projekts für eigenständiges Wohnen durch den Dienst „sozialpädagogische Wohnbegleitung“ begleitet.
Die Leistung hat den Zweck, das eigenständige Wohnen zu fördern und zu ermöglichen. Dadurch soll die Unterbringung in einem stationären Dienst vermieden werden.

Wer kann den Dienst nutzen

Einzelpersonen, die kein Pflege- oder Begleitungsgeld beziehen.

Voraussetzungen

  • Die Einzelperson ist außerstande, das Familienleben und den Haushalt selbstständig zu führen.
  • Der Bedarf kann nicht durch die Leistungen des ambulanten Betreuungsidentes des Sozialsprengels oder eines anderen Dienstes mit ähnlicher Zielsetzung gedeckt werden.
  • Eine Person, die nicht zur Familiengemeinschaft gehört, kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts im Rahmen eines regulären Vertragsverhältnisses. (In besonders schwerwiegenden persönlichen oder familiären Situationen kann die Leistung auch Verwandten oder Verschwägerten des Nutzers oder der Nutzerin über den zweiten Grad hinaus gewährt werden, vorausgesetzt, dass sie nicht im selben Haushalt leben.).
Die Leistung wird im Höchstausmaß von 15,00 Euro pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 80 Stunden im Monat.
Es gelten die Kriterien der Staatsangehörigkeit, die für die Gewährung der Finanziellen Sozialhilfe "siehe Dienst" gültig sind.

Was benötigen Sie

Persönliche Dokumente, die den Aufenthalt in Südtirol nachweisen.

So wird es gemacht

  1. Prüfen Sie zuerst, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
  2. Füllen Sie das entsprechende Formular aus: ##1##.
  3. Reichen Sie den Antrag auf finanzielle Sozialhilfe beim zuständigen Sozialsprengel ein.
  4. Legen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.

Zeiten und Fristen

Sie können das Ansuchen für den Beitrag jederzeit beim zuständigen Sprengel im "Dienst für Finanzielle Sozialhilfe" einreichen.
Für die Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe wird die Leistung, wenn das Gesuch vor dem 21. Tag des jeweiligen Monats vorgelegt wird, ab dem Ersten desselben Monats erbracht. Wird das Gesuch hingegen nach dem 20. Tag eines bestimmten Monats vorgelegt, wird die Leistung erst ab dem ersten Tag des Folgemonats erbracht.

Zuständige Stelle

Südtirol ist im Bereich der sozialen Fürsorge in sieben Bezirksgemeinschaften gegliedert, die 20 Sozialsprengel umfassen. In jedem Sozialsprengel gibt es ein Büro mit der Bezeichnung „Dienst für finanzielle Sozialhilfe“.

Bezirksgemeinschaften:

Auf der Website des Südtiroler Gemeindenverbandes finden Sie die Übersicht aller Bezirksgemeinschaften in Südtirol.

Sozialsprengel:

Auf der Landeswebsite "Soziales" finden Sie weitere Informationen und die Adressen aller Sozialsprengel in Südtirol.