Wer kann den Dienst nutzen
Die Leistung kann von Frauen in Anspruch genommen werden, die, unabhängig von ihrem Faktor wirtschaftliche Lage und den ihrer Familiengemeinschaft, alle Voraussetzungen, die in Artikel 2, Abs. 2 der BLR Nr. 1100 vom 12.12.2023 vorgesehen sind, erfüllt.
Der Solidaritätsbeitrag wird Frauen nur dann gewährt, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 3 des BLR Nr. 1100 vom 12.12.2023, erfüllt.
