Descrizion
Sie baut auf der Pflegesicherung auf und trägt zur Deckung der Kosten für ein selbstbestimmtes Leben und für die gesellschaftliche Teilhabe bei.

Personen mit einer festgestellten bleibenden Behinderung laut Art. 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, die außerhalb der Herkunftsfamilie leben oder leben möchten.
Die Unterstützung für selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe wird nur gewährt, wenn die Personen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
Laut Artikel 57 des D.LH. 30/2000, haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, Personen und Familiengemeinschaften, die aufgrund der internationalen Krise in der Ukraine nach Südtirol gekommen sind, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben und wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Diese Leistungen können ab Beendigung des ausgerufenen Notstandes maximal für weitere sechs Monate gewährt werden.
Sie können sich für die Erstellung des Gutachtens jederzeit an die „Sozialpädagogische Grundbetreuung“ des zuständigen Sozialsprengels wenden. Das Ansuchen für den Beitrag können Sie jederzeit beim zuständigen Sprengel im "Dienst für Finanzielle Sozialhilfe" einreichen.
Wenden Sie sich an den Sozialsprengel Ihres Wohnortes, und zwar an die „Sozialpädagogische Grundbetreuung“ und den „Dienst für Finanzielle Sozialhilfe“.
Auf der Website "Soziales" der Autonomen Provinz Bozen finden Sie die Adressen aller Sozialsprengel in Südtirol.