Die Unterstützung für selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe wird nur gewährt, wenn die Personen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die Person eine festgestellte bleibende Behinderung laut Art. 3, Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104,
- die Person bezieht das Pflegegeld laut L.G. vom 12.10.2007, Nr. 9, in geltender Fassung,
- die Person ist nicht jünger als 18 und bei Einreichung des Erstantrags auf die Leistung nicht älter als 60 Jahre,
- die Person hat den Wunsch, ihre Wohnsituation selbst zu bestimmen und zu verwirklichen, als Alternative zur Aufnahme oder zum Verbleib in einem sozialen Wohndienst,
- die Person lebt autonom außerhalb der Herkunftsfamilie oder in einem sozialen Wohndienst oder sie verfügt innerhalb eines Monats nach Antragstellung über eine eigene Wohnung und verlegt dorthin ihren Wohnsitz,
- die Person ist in der Lage, die eigene Wohnsituation finanziell und organisatorisch zu gestalten. Für die Organisation und Verwaltung der Assistenz und der Wohnsituation kann die Person auch eine Unterstützung in Anspruch nehmen.
Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
- italienische Staatsbürger,
- Bürger der Staaten der EU,
- Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EU-Aufenthaltsberechtigung sind,
- Personen mit Flüchtlingsstatus,
- Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.
Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
- Drittstaatsangehörige,
- Staatenlose.
Laut Artikel 57 des D.LH. 30/2000, haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, Personen und Familiengemeinschaften, die aufgrund der internationalen Krise in der Ukraine nach Südtirol gekommen sind, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben und wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden oder besonderen Schutz („protezione temporanea o speciale“), die infolge der internationalen Krise ausgestellt wurde, die im Februar 2022 in der Ukraine begonnen hat,
- die sind nicht Bewohner von außerordentlichen Aufnahmeeinrichtungen (CAS).
Diese Leistungen können ab Beendigung des ausgerufenen Notstandes maximal für weitere sechs Monate gewährt werden.