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Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten

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Partí

Beschreibung

Bedürftigen Familien oder Einzelpersonen wird ein Beitrag für die Miete und die Wohnungsnebenkosten gewährt. 
Außerdem ist auch ein Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner und Rentnerinnen vorgesehen.

Wer kann den Dienst nutzen

Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben Personen, die vor Einreichung eines Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
  • Italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
  • Bürgerinnen und Bürger der EU,
  • Drittstaatsangehörige mit langfristiger EU-Aufenthaltsberechtigung, ausgestellt in Italien,
  • Personen mit Flüchtlingsstatus,
  • Personen mit subsidiärem Schutzstatus.
Zusätzlich haben folgende Personen nach fünfjährigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol Anspruch, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
  • Drittstaatsangehörige,
  • Staatenlose.
Gemäß Artikel 57 des D.LH. 30/2000 haben auch Personen und Familien aus der Ukraine Anspruch auf die Leistungen, wenn sie aufgrund der internationalen Krise nach Südtirol gekommen sind, seit mindestens zwölf Monaten ihren ständigen Aufenthalt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden oder besonderen Schutz („protezione temporanea o speciale“), die infolge der internationalen Krise ausgestellt wurde, die im Februar 2022 in der Ukraine begonnen hat.
  • Keine Bewohner einer außerordentlichen Aufnahmeeinrichtung (CAS).

Voraussetzungen

Die Höhe des Zuschusses für bedürftige Familien oder Einzelpersonen hängt von der Höhe der diesbezüglichen belegten Ausgaben, von der wirtschaftlichen Lage der Familie und von der Landesregierung als „angemessene Miete"  festgelegten Betrag ab. Voraussetzung ist ein regulärer Mietvertrag.

Im Rahmen dieser Leistung ist ein Beitrag für Wohnnebenkosten für Rentner und Rentnerinnen vorgesehen. Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Rückvergütung für Personen, die Sozialgeld, Sozialrente oder eine Ergänzung zur Erreichung des Rentenmindestbetrages oder eine Sozialerhöhung der Rente oder gleichwertige Renten beziehen.
Darüber hinaus haben alleinlebende Rentner und Rentnerinnen, welche im Moment des Ansuchens 65 Jahre oder älter sind, ein Gesamtrentennettoeinkommen bis zu 10.000 € jährlich haben und die Voraussetzungen laut Artikel 20 erfüllen, Anspruch auf einen erhöhten Beitrag.


So wird es gemacht

Füllen Sie folgende Dokumente aus: 
  • Antrag Leistung der dritten Ebene,
  • Ersatzerklärung Leistung Art. 20 D.LH 30/2000 - akt. 21.10.2023.

Häufig gestellte Fragen

Wie kann ich Einspruch erheben? 

Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.
Gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Ungesetzmäßigkeit.


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an den Sozialsprengel Ihres Wohnortes, und zwar an den „Dienst für Finanzielle Sozialhilfe“.
Auf der Website "Soziales" der Autonomen Provinz Bozen finden Sie die Adressen aller Sozialsprengel in Südtirol.