Wer kann den Dienst nutzen
Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
- italienische Staatsbürger,
- Bürger der Staaten der EU,
- Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EU-Aufenthaltsberechtigung sind,
- Personen mit Flüchtlingsstatus,
- Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.
Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
- Drittstaatsangehörige,
- Staatenlose.
Laut Artikel 57 des D.LH. 30/2000, haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, Personen und Familiengemeinschaften, die aufgrund der internationalen Krise in der Ukraine nach Südtirol gekommen sind, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben und wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden oder besonderen Schutz („protezione temporanea o speciale“), die infolge der internationalen Krise ausgestellt wurde, die im Februar 2022 in der Ukraine begonnen hat,
- sie sind nicht Bewohner von außerordentlichen Aufnahmeeinrichtungen (CAS).
Diese Leistungen können ab Beendigung des ausgerufenen Notstandes maximal für weitere sechs Monate gewährt werden.
