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Finanzielle Sozialhilfe

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Beschreibung

Die finanzielle Sozialhilfe ist ein Angebot des Sozialsprengels. Familien und Einzelpersonen mit unzureichendem Einkommen erhalten finanzielle Unterstützung. Gleichzeitig wird Beratung und Betreuung angeboten, um die Notsituation zu überwinden.

Wer kann den Dienst nutzen

Familien und Einzelpersonen, die über ein unzureichendes Einkommen verfügen.

    Voraussetzungen

    Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben Personen, die vor Einreichung eines Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
    • Italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
    • Bürgerinnen und Bürger der EU,
    • Drittstaatsangehörige mit langfristiger EU-Aufenthaltsberechtigung, ausgestellt in Italien,
    • Personen mit Flüchtlingsstatus,
    • Personen mit subsidiärem Schutzstatus.
    Zusätzlich haben folgende Personen nach fünfjährigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol Anspruch, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
    • Drittstaatsangehörige,
    • Staatenlose.
    Gemäß Artikel 57 des D.LH. 30/2000 haben auch Personen und Familien aus der Ukraine Anspruch auf die Leistungen, wenn sie aufgrund der internationalen Krise nach Südtirol gekommen sind, seit mindestens zwölf Monaten ihren ständigen Aufenthalt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden oder besonderen Schutz („protezione temporanea o speciale“), die infolge der internationalen Krise ausgestellt wurde, die im Februar 2022 in der Ukraine begonnen hat.
    • Keine Bewohner einer außerordentlichen Aufnahmeeinrichtung (CAS).

    Was benötigen Sie

    • Füllen Sie das Formular ##1## aus.
    • Persönliche Dokumente, die den Aufenthalt in Südtirol nachweisen.
    • Nachweise über Einkommen und finanzielle Situation.
    • Bei ukrainischen Geflüchteten: Aufenthaltserlaubnis („protezione temporanea o speciale“).

    So wird es gemacht

    1. Prüfen Sie zuerst, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
    2. Füllen Sie das entsprechende Formular aus ##1##.
    3. Reichen Sie den Antrag auf finanzielle Sozialhilfe beim zuständigen Sozialsprengel ein.
    4. Legen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.

    So geht es weiter

    Der Sozialsprengel prüft den Antrag und die Unterlagen.
    Bei Bewilligung wird die finanzielle Hilfe gewährt.
    Gleichzeitig erhalten Sie Beratung und Betreuung zur Überwindung der Notsituation.

    Zeiten und Fristen

    Sie können das Ansuchen für den Beitrag jederzeit beim zuständigen Sprengel im "Dienst für Finanzielle Sozialhilfe" einreichen.
    Für die Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe wird die Leistung, wenn das Gesuch vor dem 21. Tag des jeweiligen Monats vorgelegt wird, ab dem Ersten desselben Monats erbracht. Wird das Gesuch hingegen nach dem 20. Tag eines bestimmten Monats vorgelegt, wird die Leistung erst ab dem ersten Tag des Folgemonats erbracht.

    Häufig gestellte Fragen

    Wie kann ich Einspruch erheben? 

    Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.
    Gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Gesetzeswidrigkeit.

    Wo finde ich weitere Informationen?

    Im ##1##.


    Zuständige Stelle

    Südtirol ist im Bereich der sozialen Fürsorge in sieben Bezirksgemeinschaften gegliedert, die 20 Sozialsprengel umfassen. In jedem Sozialsprengel gibt es ein Büro mit der Bezeichnung „Dienst für finanzielle Sozialhilfe“.

    Bezirksgemeinschaften:

    Auf der Website des Südtiroler Gemeindenverbandes finden Sie die Übersicht aller Bezirksgemeinschaften in Südtirol.

    Sozialsprengel:

    Auf der Landeswebsite "Soziales" finden Sie weitere Informationen und die Adressen aller Sozialsprengel in Südtirol.