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Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

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Beschreibung

Die Lehre mit Berufsschule endet mit der Lehrabschlussprüfung. In der Regel findet die Prüfung am Ende des Schuljahres statt, es können jedoch auch Prüfungen während des Jahres vorgesehen werden. Für die Zulassung zur Prüfung müssen bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf den Berufsschulbesuch und die für den jeweiligen Beruf vorgesehene Lehrzeit erfüllt werden.


Wer kann den Dienst nutzen

Zur Prüfung zugelassen werden:

  • Lehrlinge, die die für ihren Beruf vorgesehene Lehrzeit abgeschlossen haben (oder kurz vor dem Abschluss stehen);
  • Personen, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben;
  • Personen, die vorgesehene überbetreieliche Ausbildungen absolviert haben (z. B. Kurse an anderen Lernorten außerhalb der Schule).

In einigen Fällen können auch folgende Personen zur Prüfung zugelassen werden:

  • Personen, die Vollzeit-Berufsbildungskurse besucht und eine Mindestdauer an Berufserfahrung gesammelt haben;
  • Privatisten und Privatistinnen, auch wenn sie keine Lehre absolviert haben.

Voraussetzungen

Ordentliche auszubildende Personen

  • Abschluss der Lehrzeit im Betrieb (auch bis zum Monat der Prüfung);
  • erfolgreicher Abschluss der Berufsschule;
  • abgeschlossene zusätzliche Ausbildung (falls vorgesehen).

Personen, die eine Vollzeitausbildung absolviert haben

Können zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie:
  • Eine Qualifikationsbescheinigung oder ein Diplom in einem facheinschlägigen dreijährigen oder vierjährigen Berufsbildungsweg erworben haben;
  • eine Praxiszeit von mindestens 12 Monaten für die Qualifikationsprüfung (3 Jahre) absolviert haben;
  • eine Praxiszeit von mindestens 18 Monaten für die Diplomprüfung (4 Jahre) absolviert haben.
(Erfahrungen unter 2 Monaten werden nicht angerechnet)

Privatisten und Privatistinnen

Zur Prüfung antreten können:

  • Wer mindestens 18 Jahre alt ist (bzw. 17 Jahre mit Berufsqualifikation);
  • eine Berufserfahrung erworben hat, von:
    • mindestens 2 Jahren für dreijährige Prüfungen;
    • mindestens 3 Jahren für vierjährige Prüfungen;
  • auch Personen, die eine Lehrlingsausbildung abgebrochen haben, können als Privatisten und Privatistinnen zur Prüfung antreten, und zwar frühestens ein Jahr nach dem Abbruch, sofern sie über ausreichende Berufserfahrung verfügen.

Was benötigen Sie

Für alle Kandidaten und Kandidatinnen

  • Zulassungsantrag zur Abschlussprüfung, einzureichen bei der zuständigen Berufsschule;
  • Eigenerklärung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, die den Abschluss der Lehrzeit bestätigt.

Für Personen, die eine Vollzeitausbildung absolviert haben

  • Unterlagen, die den Nachweis über die 12- oder 18-monatige Berufserfahrung im jeweiligen Beruf erbringen.

Die Schule kann eine Kaution von bis zu 200,00 € verlangen.


So wird es gemacht

Der Antrag für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ist an die Direktion der zuständigen Berufsschule zu richten.


So geht es weiter

  • Der Direktor oder die Direktorin der Schule prüft die Unterlagen und teilt die Zulassung mit;
  • Kandidaten und Kandidatinnen mit Beeinträchtigung erhalten personalisierte Informationen zu den Prüfungsmodalitäten.

Zeiten und Fristen

  • Der Antrag muss mindestens 45 Tage vor der Prüfung eingereicht werden;
  • Privatisten und Privatistinnen müssen ihn mindestens 60 Tage vorher einreichen.

Häufig gestellte Fragen

Wo finde ich Informationen zur Umwandlung oder Beendigung des Lehrvertrags am Ende der Lehrzeit?

Konsultieren Sie die ##1##.

Kann der Lehrvertrag verkürzt werden?

Ja, der Lehrvertrag kann um bis zu 6 Monate verkürzt werden, wenn die auszubildende Person die schulischen und betrieblichen Ziele vorzeitig erreicht hat. So kann die Prüfung früher abgelegt werden.

Können Personen mit einem Fachschulabschluss von einem Teil der Prüfung befreit werden?

Ja, Personen mit Fachschulabschluss können vom theoretischen Teil der Prüfung befreit werden.

Welche Prüfung ist für Privatisten und Privatistinnen vorgesehen?

Für Privatisten und Privatistinnen ist eine theoretische Zulassungsprüfung vorgesehen.

In einigen Fällen ist eine teilweise oder vollständige Befreiung möglich, wenn eine facheinschlägige Qualifikation vorhanden ist.