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Vordruck S1 für Gesundheitsleistungen im Ausland

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Beschreibung

Der Vordruck S1 ist ein Formblatt für die Gesundheitsversorgung in den Ländern der Europäischen Union sowie in der Schweiz, in Liechtenstein, Norwegen, Großbritannien und Island. Für die Ausstellung des Formblatt S1 müssen Sie einen Antrag stellen.


Wer kann den Dienst nutzen

Vordruck S1

Der Vordruck S1 hieß früher E106. Der Vordruck S1 gilt für höchstens ein Jahr und ist verlängerbar. Er kann für Personen ausgestellt werden, die zu den folgenden Kategorien gehören:

Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: d. h. Personen, die ihre Arbeitstätigkeit im Auftrag eines italienischen Unternehmens vorübergehend in einem der oben genannten Länder ausüben. Dazu gehören:
  • Selbständige und freiberuflich Tätige, die im Besitz des Vordrucks A1 sind;
  • Öffentliche Angestellte, die im Besitz des Vordrucks A1 sind;
  • Familienangehörige, die unterhaltsberechtigt sind.
Grenzgänger und Grenzgängerinnen: das sind Selbstständige oder angestellte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in Italien mit Wohnsitz im Ausland, die täglich oder mindestens einmal pro Woche an ihren Wohnort zurückkehren. In diesem Fall ist die Eintragung beim Gesundheitsdienst und ein Ansuchen um Ausstellung des Vordruckes S1 vorgesehen. Dies gilt auch für zu Lasten lebende Familienangehörige.

Studierende mit italienischer Staatsbürgerschaft, die im Register A.I.R.E. eingetragen sind und keine andere Versicherung im Ausland haben. In diesem Fall ist der Nachweis der Einschreibung an einer Universität erforderlich.

Vordruck S1

Der Vordruck S1 hieß früher E121. Dieser Vordruck kann für Personen ausgestellt werden, die eine ausschließliche italienische Pension oder Rente beziehen und ihren Wohnsitz in einem der oben genannten Länder haben. Für italienische Staatsbürger im Ausland braucht es die Eintragung ins A.I.R.E.

Wenn der Rentner oder die Rentnerin eine Pension oder eine Rente in dem Land mit dem neuen Wohnsitz bezieht, ist die Ausstellung des Vordrucks S1 nicht mehr notwendig. Der Rentner oder Rentnerin hat bereits das Recht auf Eintragung bei der Krankenkasse des Wohnlandes. Daher ist die Ausstellung des Vordrucks S1  nicht mehr erforderlich.

Was benötigen Sie

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbstständige und freiberuflich Tätige im Ausland:

  • Gesundheitskarte;
  • gültiger Personalausweis;
  • ##3##;
  • gültiger Vordruck A1, der vom NISF (INPS) ausgestellt wurde. Für öffentliche Angestellte muss der Vordruck A1 nicht erneuert werden, wenn er abgelaufen ist, sondern durch eine Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin über die Weiterbeschäftigung im Ausland ergänzt werden.

Für Grenzgänger oder Grenzgängerinnen:

  • Gesundheitskarte;
  • gültiger Personalausweis;
  • ##3##.

Für Studierende mit italienischer Staatsbürgerschaft, die im Register A.I.R.E. eingetragen sind:

  • Gesundheitskarte;
  • gültiger Personalausweis;
  • ##3##;
  • Bescheinigung über die Immatrikulation an der Universität.

Für Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in einem der oben genannten Länder (für italienische Staatsbürger mit Eintragung im Register A.I.R.E.);

  • Gesundheitskarte;
  • gültiger Personalausweis;
  • ##4##;
  • Erklärung über den Wohnsitz im aktuellen Land.

Dieser Dienst ist kostenlos.


So wird es gemacht

Senden Sie alle oben genannten Unterlagen per E-Mail an Ihren zuständigen Gesundheitsbezirk/Gesundheitssprengel. Die E-Mail-Adressen finden Sie auf der folgenden Website: Gesundheitssprengel in Südtirol.

Alternativ können Sie sich auch persönlich an den Schalter Ihres zuständigen Gesundheitsbezirks/Gesundheitssprengels wenden. Die Adressen finden Sie auf der folgenden Website: Gesundheitssprengel in Südtirol.


So geht es weiter

Es wird der Vordruck S1 für die Gesundheitsleistungen im Ausland ausgestellt, den Sie bei der ausländischen Krankenkasse einreichen müssen.

Alternativ dazu kann der Vordruck auf Anfrage auch telematisch über die Plattform EESSI an die ausländische Krankenkasse übermittelt werden. Danach müssen Sie sich mit der ausländischen Krankenkasse in Verbindung setzen, um die Eintragung abzuschließen.


Häufig gestellte Fragen

Ist die Ausstellung des Vordrucks S1 (ehemals E121) weiterhin notwendig, wenn die Rentnerin oder der Rentner eine Pension oder eine Rente in dem Land bezieht, in dem sie/er den neuen Wohnsitz hat?

Nein, die Ausstellung des Vordrucks S1 ist nicht mehr notwendig, da die Rentnerin oder der Rentner die bereits das Recht auf Eintragung bei der Krankenkasse des Wohnlandes hat.

Muss ich Änderungen meines Beschäftigungsverhältnisses, meiner Rente oder meines Familienstandes melden?

Ja, allfällige Änderungen müssen beiden Krankenkassen gemeldet werden.

Muss ich die Selbstkostenbeteiligung (Ticket) im Land meines neuen Wohnsitzes bezahlen?

Es gelten die Bestimmungen des Landes, das die Leistung erbringt. Die in Italien ausgestellten Ticketbefreiungen gelten nicht im Ausland

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Gesundheitssprengel.