Beschreibung
Für Wohnungen, für die eine Wohnbauförderung für die konventionierte Wiedergewinnung beantragt wurde (urbanistische Maßnahme zur Wiedergewinnung und Renovierung bestehender Gebäude), gilt eine zwanzigjährige Bindungspflicht.

Für Wohnungen, für die eine Wohnbauförderung für die konventionierte Wiedergewinnung beantragt wurde (urbanistische Maßnahme zur Wiedergewinnung und Renovierung bestehender Gebäude), gilt eine zwanzigjährige Bindungspflicht.
Ansuchen können Eigentümer oder Eigentümerinnen von Wohnungen mit Bindung, welche die Löschung der Bindung beantragen wollen.
Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.
Der Antrag kann eingereicht werden per:
Die Bestätigung wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags ausgestellt.
Sie können die Ausstellung der Bestätigung über das Ende der Bindung nach Ablauf von zwanzig Jahren ab Erteilung der Benutzungsgenehmigung beantragen oder ab dem Datum der ersten dauerhaften und tatsächlichen Nutzung der geförderten Wohnung durch Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Nein, Sie müssen die Löschung der Bindung nach Fristablauf nicht zwangsläufig beantragen, es sei denn, Sie beabsichtigen, die Wohnung zu veräußern oder zu vermieten.
Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 30 Tage. Die Bestätigung wird in Papierform ausgestellt und per Post zugestellt.
Mit der beglaubigten Kopie der Bestätigung müssen Sie die Löschung beim zuständigen Grundbuchamt beantragen.
Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.
Landhaus12, Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 87 00
Email: programmazione.edilizia.agevolata@provincia.bz.it
PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it
Website: gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 09:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 08:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.