Wenn der Förderungsempfänger aufgrund einer Trennung die Verfügbarkeit der geförderte Wohnung verliert, erfüllt er dann die Voraussetzungen gemäß Art. 45 des LG 13/1998, um eine geförderte Wohnung zu mieten?
Ja, der Förderungsempfänger, der die Verfügbarkeit der Wohnung infolge einer Trennung, Auflösung oder des Erlöschens der bürgerlichen Wirkungen der Ehe verliert, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Miete einer geförderten Wohnung. Da er jedoch Inhaber einer Förderung ist, muss er zunächst die Umschreibung der Förderung und die Ermächtigung zur vollständigen oder teilweisen Übertragung des Eigentums an der Wohnung auf den anderen Ehepartner beantragen. Geschieht dies nicht, hat er nur Anspruch auf einen eventuellen Antrag auf Zuweisung einer WOBI-Wohnung.
Was versteht man unter einer Vermietung “an eine von der Gemeinde namhaft gemachte Person” im ersten Bindungsjahrzehnt?
Gemäß Art. 63 Absatz 4 des Landesgesetzes 13/1998 kann die geförderte Wohnung in den ersten zehn Jahren der Sozialbindung an eine von der Gemeinde namhaft gemachte Person vermietet werden, vorbehaltlich der Ermächtigung durch den Direktor der Abteilung Wohnbau. Der Förderungsempfänger muss dem Amt den Namen der von der Gemeinde benannten Person mitteilen, und das Amt muss prüfen, ob diese Person die Voraussetzung für die Miete der Wohnung erfüllt. Der Mietvertrag wird dann zwischen der benannten Person und dem Förderungsempfänger abgeschlossen.
Welchen Vertrag kann ich abschließen?
Sie können folgende Vertragsarten abschließen:
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- begünstigter Mietvertrag für drei Jahre mit Verlängerung um zwei Jahre;
- Mietvertrag für vier Jahre, mit Verlängerung um vier Jahre;
- Vertrag der Nutzleihe auch unentgeltlich (ohne Zahlung der Miete) mit unbefristeter Laufzeit/bis auf Widerruf.
Was passiert, wenn der Mieter den Vertrag vor Ablauf kündigt?
Wenn der Mieter den Vertrag vor Ablauf kündigt, gilt eine Frist von sechs Monaten, um einen anderen Mieter zu finden, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die Miete der geförderten Wohnung erfüllt. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, einen neuen Antrag zu stellen. Wenn das Amt feststellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Förderungsempfänger den neuen Mietvertrag (ggf. mit einer Anpassung der Miete) aufsetzen und bei der Agentur der Einnahmen registrieren lassen. Anschließend stellt das Amt eine Bestätigung über die Voraussetzungen des neuen Mieters aus.
Kann ich vom Mieter die Freigabe der geförderten Wohnung verlangen?
Ja, Sie können die Freigabe der geförderten Wohnung verlangen, wenn mindestens vier Jahre vergangen sind und Sie nachweisen können, dass Sie die Immobilie für sich selbst, Ihren Ehepartner, Ihre Eltern oder Ihre Kinder zu Wohnzwecken benötigen.
Ist eine Verlängerung der Frist für das Einreichen der Unterlagen möglich?
Ja, dies ist möglich, indem Sie das folgende Formular ausfüllen: ##1##.
Kann ich Hilfe bei der Berechnung der Miete beantragen?
Ja, Sie können bei der zuständigen Stelle um Hilfe bei der Berechnung der Miete bitten, (100 Prozent der Landesmiete können auf der folgenden Webseite berechnet werden:
Berechnung Konventionalfläche, Konventionalwert und Landesmietzins).
Kann ich eine höhere Miete verlangen?
Ja, Sie können eine um bis zu 30 Prozent höhere Miete verlangen, wenn die Wohnung komplett möbliert vermietet wird. In diesem Fall muss dies im Vertrag angegeben und/oder eine Liste aller in der Wohnung vorhandenen Möbel (Inventar) vom Eigentümer und Mieter unterzeichnet und dem Vertrag beigefügt werden.