web
U bent offline. Dit is een alleen-lezen versie van de pagina.
close
Cëdes dl servis: 1254

Studienbeihilfen für Ausbildungen des dritten Zyklus

 Ajunté pro i preferis
Loading...
Partí

Beschreibung

Es werden Studienbeihilfen an Antragstellerinnen und Antragsteller vergeben, die folgende Ausbildungen absolvieren:
  • Studien des dritten Zyklus wie Spezialisierungskurse oder "master di II° livello",
  • verpflichtende Ausbildungs- oder Berufspraktika,
  • Forschungsdoktorate (PhD) und
  • lehrbefähigende Ausbildungslehrgänge und Spezialisierungslehrgänge zur Erlangung einer Lehrbefähigung.
Die Rangordnungen der Studienbeihilfen für Ausbildungen des dritten Zyklus sind, nachdem sie genehmigt wurden, im Abschnitt „SO GEHT ES WEITER“ einsehbar.

Wer kann den Dienst nutzen

Antragstellerinnen und Antragsteller, die

  • Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums des zweiten Zyklus (mindestens 4 Jahre) sind und eine erste Ausbildung des dritten Zyklus wie einen Spezialisierungskurs, einen "master di II° livello" oder ein Forschungsdoktorat (PhD) besuchen;
  • Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums des ersten Zyklus (mindestens 3 Jahre) oder des zweiten Zyklus (mindestens 4 Jahre) sind und ein verpflichtendes Ausbildungs- oder Berufspraktikum absolvieren;
  • Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums des ersten Zyklus (mindestens 3 Jahre) oder des zweiten Zyklus (mindestens 4 Jahre) sind und einen lehrbefähigenden Ausbildungslehrgang absolvieren.

Eine Studienbeihilfe kann für Ausbildungen gewährt werden, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis 30. September 2026 begonnen haben oder fortgesetzt werden.

Die Ausbildungen des dritten Zyklus können, mit Ausnahme der Praktika, auch als Fernstudium absolviert werden.


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen Ihre Staatsbürgerschaft und Ihren Wohnsitz, Ihre Ausbildung und Ihre wirtschaftliche Lage.

Staatsbürgerschaft und Wohnsitz

Sie haben Anrecht auf eine Studienbeihilfe, wenn sie eine Ausbildung in Südtirol absolvieren, und:
  • EU-Bürgerin oder EU-Bürger sind, oder
  • Nicht-EU-Bürgerin oder Nicht-EU-Bürger sind, und eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt besitzen, oder Ihnen gemäß Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde oder Sie Nutznießende eines subsidiären Schutzes sind und dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind, oder
  • Nicht-EU-Bürgerin oder Nicht-EU-Bürger sind, zwar eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, nicht aber eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt, und bei Antragstellung und bis zum Zwischentermin bzw. Endtermin für die Antragstellung laut Wettbewerbsausschreibung Ihren meldeamtlichen Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens einem Jahr in Südtirol haben.
Sie haben Anrecht auf eine Studienbeihilfe, wenn sie eine Ausbildung außerhalb Südtirols absolvieren, und:
  •  bei Antragstellung und bis zum Zwischen- oder Einreichtermin laut Wettbewerbsausschreibung Ihren meldeamtlichen Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben.
Sie haben kein Anrecht auf eine Studienbeihilfe, wenn Sie eine Ausbildung des dritten Zyklus außerhalb Südtirols besuchen, und:
  • im Verzeichnis der im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern ("AIRE-Register") eingetragen sind. Haben Sie jedoch Ihren Wohnsitz aus Arbeitsgründen ins Ausland verlegt, findet das Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 13, (Maßnahmen zugunsten der Auslands-Südtirolerinnen und Auslands-Südtiroler) Anwendung, gemäß dem die antragstellende Person anspruchsberechtigt ist.

    Ausbildung

    Zugelassen sind Sie, wenn Sie
    • ein erstes Studium des dritten Zyklus wie einen Spezialisierungskurs oder einen "master di II° livello" besuchen, der mindestens 30 Studienkredite oder 750 Stunden umfasst. Zur Abklärung, ob die besuchte Ausbildung diesen Kategorien entspricht, schreiben Sie eine E-Mail an hochschulfoerderung@provinz.bz.it;
    • ein verpflichtendes Ausbildungs- oder Berufspraktikum absolvieren, das mindestens 90 Tage dauert und 30 Wochenstunden umfasst. Berücksichtigt wird dabei nur die Zeit, die zur Erreichung der Ausbildungsziele oder der Berufsbefähigung verpflichtend ist;
    • ein Forschungsdoktorat (PhD) an einer Universität absolvieren, das einen Besuch von mindestens 180 Tagen vorsieht;
    • nach dem Abschluss eines Studiums des ersten oder zweiten Zyklus einen lehrbefähigenden Ausbildungslehrgang absolvieren, der mindestens 30, 36 oder 60 Studienkredite im Zeitraum, für welchen eine Studienbeihilfe beantragt wird, vorsieht. 
      Die Studienbeihilfen für lehrbefähigende Ausbildungslehrgänge sowie die Studienbeihilfen für Spezialisierungskurse für den Zugang zu den Wettbewerbsklassen für den Unterricht in Südtirol A023/bis und A023/ter laut Beschluss der Landesregierung 296 vom 16.04.2019 werden nur dann gewährt, wenn die Lehrgänge Voraussetzung für die Einschreibung in spezifische Wettbewerbsklassen für den Unterricht in Südtirol und im restlichen Italien notwendig sind.
      Für Lehrgänge mit einer Dauer von 3 Semestern wird die Studienbeihilfe nur für ein akademisches Jahr (2 Semester) gewährt und es werden die tatsächlich gezahlten Studiengebühren berücksichtigt.

    Weitere Voraussetzungen:

    • Die Studienbeihilfen sind mit keiner anderen wirtschaftlichen Förderung für denselben Zeitraum und dieselbe Ausbildungsart des dritten Zyklus kumulierbar, die von anderen öffentlichen Einrichtungen oder Körperschaften oder von öffentlich subventionierten privaten Einrichtungen oder Körperschaften gewährt wird.
    • Sie können die Studienbeihilfe nur einmal für dieselbe Ausbildungsart des dritten Zyklus in Anspruch nehmen und dürfen nicht bereits eine Ausbildung derselben Art abgeschlossen haben.

    Wirtschaftliche Lage

    Die Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Familie erfolgt auf der Grundlage des Faktors der wirtschaftlichen Lage (FWL). Dieser wird im Rahmen der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) erstellt. Die EEVE-Erklärung und die Bescheinigung des FWL können kostenlos bei den konventionierten Patronaten und Steuerbeistandszentren (CAAF) gemacht werden. Hier finden Sie die entsprechende ##2##.

    Nützliche Informationen zur Höhe der Studienbeihilfe

    Auf der Grundlage der Studienkredite (ECTS), der Arbeitsstunden, der Ausbildungsdauer, eines eventuellen Entgelts, der zu entrichtenden Studiengebühren und des FWL, erhalten Sie ein Stipendium in Höhe von:
    • für Studien des dritten Zyklus wie Spezialisierungskurse oder "master di II° livello": min. 2.400,00 Euro - max. 15.360,00 Euro;
    • für Forschungsdoktorate (PhD): min. 1.512,00 Euro - max. 17.280,00 Euro;
    • für verpflichtende Ausbildungs- oder Berufspraktika: min. 432,00 Euro - max. 7.200,00 Euro;
    • für lehrbefähigende Ausbildungslehrgänge und Spezialisierungslehrgänge: min. 840,00 Euro - max. 6.720,00 Euro.
    Bei den Ausbildungen des dritten Zyklus, die als Fernstudium angeboten werden - davon ausgenommen die Praktika - wird der Betrag der Studienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß laut Wettbewerbsausschreibung herabgesetzt.

    Sollten Sie in dem Zeitraum, für den Sie eine Studienbeihilfe beantragen, ein Entgelt oder eine Entlohnung für das Praktikum oder ein Gehalt für das Forschungsdoktorat beziehen, wird das Ausmaß der Studienbeihilfe entsprechend herabgesetzt.

    Es wird keine Studienbeihilfe gewährt:
    • wenn ein Praktikumsentgelt mehr als 1.300,00 Euro brutto pro Monat beträgt.
    • wenn ein Gehalt als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter mehr als 1.500,00 Euro brutto pro Monat beträgt.
    Im Falle ungenügender Mittel erfolgt die Zuweisung der Studienbeihilfen aufgrund einer Rangordnung.

    Was benötigen Sie

    • Antragsformular: ##1##.
    • Kopie der Identitätskarte oder ein Erkennungsausweis.
    • Anlagen.

    Anlagen zum Antrag

    Um einen Antrag um Studienbeihilfe einzureichen, müssen Sie dem vom Amt bereitgestellten Antrag folgende Dokumentation beilegen.

    Für Ausbildungen des dritten Zyklus wie Spezialisierungskurse oder "master di II° livello", sowie lehrbefähigende Ausbildungslehrgänge: Aktuelle Bescheinigung der Universität über die Gesamtdauer der Ausbildung, Anzahl der ECTS-Punkte oder den Arbeitsaufwand in Stunden, die für die Ausbildung im akademischen Jahr, für das eine Studienbeihilfe beantragt wird, vorgesehen sind.

    Für verpflichtende Ausbildungs- oder Berufspraktika: Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers über die Gesamtdauer, die Anzahl der Wochenstunden und den Erhalt eines Praktikumsentgeltes;

    Für Forschungsdoktorate (PhD):

    • Bestätigung der Universität, aus welcher die Dauer, das Thema und die Ziele des Forschungsprojektes hervorgehen, sowie
    • nach dem jeweiligen abgeschlossenen Studienjahr, eine Bestätigung der Betreuerin oder des Betreuers, dass die Doktorandin oder der Doktorand den vorgeschriebenen Studienerfolg erzielt hat bzw. eine Bestätigung über den erfolgreichen Fortschritt der Forschungsarbeit. Im ersten Jahr des Forschungsdoktorats ist die Bestätigung nach der Zuweisung der Beihilfe vorzulegen und ist Voraussetzung für die Auszahlung der Studienbeihilfe.

    Wird die Ausbildung an einer Universität innerhalb der Europäischen Union absolviert, so können die Antragstellenden eine Ersatzerklärung anstelle der Bescheinigung vorlegen.

    Steuerabzüge und Zusatzbehandlung

    Steuerabzüge gemäß Art. 13 des DPR 917/86. Einige Studienbeihilfen des dritten Zyklus werden versteuert und sind einem Einkommen aus lohnabhängiger Arbeit gleichgestellt. Die Autonome Provinz Bozen, in Eigenschaft als Steuersubstitut, kann die Steuerabzüge laut Art. 13 des DPR 917/86 und/oder die Abzüge für zu Lasten lebende Familienmitglieder bezugnehmend auf die jeweilige Einkommenssituation und das Bezugsjahr, in welchem die Studienbeihilfe ausbezahlt wird - zuerkennen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Steuerfreibeträge nicht bereits von einem anderen Arbeitgeber zuerkannt worden sind, da man diese nur ein einziges Mal beanspruchen kann.

    Die Zusatzbehandlung laut G.D. 3/2020 Art. 1. wird von der Autonomen Provinz zuerkannt, falls durch die Studienbeihilfe trotz Steuerabzüge eine Steuerschuld (Einkommenssteuer IRPEF) entsteht und falls diese nicht bereits von einem anderen Arbeitgeber beansprucht wird. Sollte dem Arbeitnehmer eine höhere Zusatzbehandlung als effektiv zustehend, ausgezahlt werden, so muss dieser beim Jahressteuerausgleich oder im Rahmen der Steuererklärung zurückgezahlt werden - lesen Sie hier detailliertere Informationen im Dokument ##4##.

    Weitere Informationen

    Für die Auszahlung folgender Ausbildungen ist es notwendig, die ##3## und das Formular ##2## auszufüllen und einzureichen:

    • bei verpflichtenden Ausbildungs- oder Berufspraktika, sowie
    • wenn Sie zum Zeitpunkt der Gesuchstellung älter als 29 Jahre alt sind und einen Spezialisierungskurs, einen lehrbefähigenden Ausbildungslehrgang oder einen Spezialisierungslehrgang im Ausland absolvieren.

    So wird es gemacht

    Sie können ansuchen, indem Sie die Dokumentation laut Abschnitt “WAS BENÖTIGEN SIE” an das Amt für Hochschulförderung mittels:
    • E-Mail an Amts-E-Mail-Adresse: hochschulfoerderung@provinz.bz.it oder 
    • PEC an die Adresse: hochschulfoerderung.dirittostudiouni@pec.prov.bz.it schicken (Anträge, die per E-Mail oder PEC eingereicht werden, müssen aus einer einzigen PDF-Datei bestehen, die sämtliche Seiten des Antrags enthält), oder Sie können die Dokumentation
    • persönlich im Amt (Amt für Hochschulförderung, Andreas-Hofer-Straße 18, 39100 Bolzano, 2. Stock, Zimmer 215) abgeben.
    Um das Antragsformular korrekt auszufüllen, lesen Sie hier die ##3## und die ##4## aufmerksam durch.

    Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Übermittlung und das Zustellrisiko liegen bei der antragstellenden Person.

    Stichprobenkontrollen

    Wir machen darauf aufmerksam, dass Sie als Antragstellerin oder Antragsteller die erforderlichen Angaben unter Ihrer eigenen Verantwortung erklären. Daher verzichtet die Landesverwaltung größtenteils auf die Vorlage von Unterlagen, führt jedoch Stichprobenkontrollen zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Erklärungen durch. Sollten sich bei den Kontrollen falsche Angaben herausstellen, werden Sanktionen verhängt, die zum Ausschluss von allen finanziellen Förderungen für einen Zeitraum von bis zu maximal zehn Jahren führen. In schwerwiegenden Fällen wird Strafanzeige erstattet.
     

    So geht es weiter

    Zwischentermin: Freitag, 10. April 2026

    1. Das Amt überprüft Ihren Antrag und kann weitere Unterlagen einfordern.
    2. Die provisorische Rangordnung wird innerhalb 22. Mai 2026, im Laufe des Tages, hier an dieser Stelle, veröffentlicht.
    3. Kontrollieren Sie Ihre Position in der Rangordnung und überprüfen Sie, ob Sie den Antrag berichtigen oder ob Sie zusätzliche Dokumentation nachreichen müssen.
    4. Sie können Ihren Antrag vom 23. Mai bis 5. Juni 2026 berichtigen. Sie können das ##7## verwenden, um Ihren Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen. Berichtigungen nach dem 5. Juni 2025 werden in keinem Fall akzeptiert.
    5. Die definitive Rangordnung wird innerhalb 30. Juni 2026, im Laufe des Tages, hier an dieser Stelle, veröffentlicht.
    6. Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung per Einschreiben.
    7. Auszahlung der Studienbeihilfe: Sie erhalten die Studienbeihilfe, wenn Sie in der Rangordnung aufscheinen.  Wenn Sie den Antrag innerhalb des Zwischentermins, dem 10. April 2026, eingereicht haben, erhalten Sie die Studienbeihilfe voraussichtlich innerhalb September 2026.

    Einreichtermin: Mittwoch, 30. September 2026

    1. Das Amt überprüft Ihren Antrag und kann weitere Unterlagen einfordern.
    2. Die provisorische Rangordnung wird innerhalb 20. Oktober 2026, im Laufe des Tages, hier an dieser Stelle, veröffentlicht. Kontrollieren Sie Ihre Position in der Rangordnung und überprüfen Sie, ob Sie den Antrag berichtigen oder ob Sie zusätzliche Dokumentation nachreichen müssen.
    3. Sie können Ihren Antrag vom 21. bis 31. Oktober 2026 berichtigen. Sie können das ##7## verwenden, um Ihren Antrag zu vervollständigen bzw. zu berichtigen. Berichtigungen nach dem 31. Oktober 2026 werden in keinem Fall akzeptiert.
    4. Die definitive Rangordnung wird innerhalb 14. November 2026, im Laufe des Tages, hier an dieser Stelle, veröffentlicht.
    5. Mitteilung der Ergebnisse:  Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung per Einschreiben.
    6. Auszahlung der Studienbeihilfe: Sie erhalten die Studienbeihilfe, wenn Sie in der Rangordnung aufscheinen. ​​​​​Wenn Sie den Antrag innerhalb des letzten Einreichtermins, den 30. September 2026, eingereicht haben, erhalten Sie die Studienbeihilfe voraussichtlich innerhalb Dezember 2026.

    Zeiten und Fristen

    Für das Einreichen des Antrags stehen Ihnen zwei Termine zur Verfügung.

    Zwischentermin: Freitag, 10.  April 2026

    • Die vorläufige Rangordnung wird innerhalb 22. Mai 2026 veröffentlicht.
    • Berichtigungszeitraum: 23. Mai – 5. Juni 2026.
    • Die definitive Rangordnung wird innerhalb 31. Juli 2026 veröffentlicht.
    • Die Studienbeihilfen werden voraussichtlich innerhalb September 2026 ausgezahlt.

    Letzter Einreichtermin: Mittwoch, 30. September 2026

    • Die vorläufige Rangordnung wird innerhalb 20. Oktober 2026 veröffentlicht.
    • Berichtigungszeitraum: 21. Oktober – 31. Oktober 2026.
    • Die definitive Rangordnung wird innerhalb 14. November 2026 veröffentlicht.
    • Die Studienbeihilfen werden voraussichtlich innerhalb Dezember 2026 ausgezahlt.

    Häufig gestellte Fragen

    Ist es möglich, den Antrag über myCIVIS einzureichen?

    Nein, Sie müssen den ##20## herunterladen, ausfüllen und mittels E-Mail, PEC, Post senden oder ihn persönlich im Amt für Hochschulförderung, Andreas-Hofer-Straße 18, in Bozen, abgeben.

    Kann ich auch für einen Master der 1. Ebene (I° livello) um eine Studienbeihilfe für Ausbildungen des dritten Zyklus ansuchen?

    Nein, die Master der 1. Ebene (I° livello) fallen in den Bereich „Universitäre Studienbeihilfen für Studierende“.

    Wie hoch fällt die Studienbeihilfe aus?

    Die Höhe der Studienbeihilfe für Ausbildungen des dritten Zyklus hängt von der Art der Ausbildung ab und richtet sich nach dem FWL. Allgemein kann man sagen, dass die Studienbeihilfen von 480,00 Euro bis zu maximal 17.280,00 Euro reichen und dass sie in einer einzigen Rate ausgezahlt werden.

    Gibt es einen maximalen FWL-Schwellenwert?

    • Für die Praktika beträgt der maximale FWL-Schwellenwert 4,00. Für jedes Familienmitglied, das im akademischen Studienjahr an mindestens 150 Tagen aus Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht ist, wird der FWL-Schwellenwert um 0,50 angehoben.
    • Für alle anderen Arten der Ausbildungen des dritten Zyklus beträgt der maximale FWL-Schwellenwert 6,00. Für jedes Familienmitglied, das im akademischen Studienjahr an mindestens 150 Tagen aus Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht ist, wird der FWL-Schwellenwert um 0,50 angehoben.

    Muss ich einen eigenen Antrag für die Studiengebühren einreichen?

    Nein, es gibt keinen eigenen Antrag. Die Studiengebühren müssen im Antrag für die Ausbildungen des dritten Zyklus angegeben werden.

    Rechtliche Grundlagen

    Der Dienst wird nach den europäischen Vorschriften und der Gesetzgebung der Autonome Provinz Bozen, die hier unter Lexbrowser vertieft werden kann, geregelt.

    Rechtsgrundlagen

    • Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 9, für das Recht auf Hochschulbildung

    • Dekret des Landeshauptmanns vom 22.12.2025, Nr. 34: ##35## über Studienbeihilfen für Studiengänge des dritten Zyklus, lehrbefähigende Ausbildungslehrgänge und Praktika

    • Dekret der Direktorin des Abteilung Bildungsförderung vom 30.12.2025, Nr. 23540: ##36## Studienbeihilfen für
      Studiengänge des dritten Zyklus, lehrbefähigende Ausbildungslehrgänge und Praktika


    Die Bestimmungen zum Datenschutz können Sie im ##23## nachlesen.