web
U bent offline. Dit is een alleen-lezen versie van de pagina.
close
Cëdes dl servis: 1231

Rekurse an das Wohnbaukomitee

 Ajunté pro i preferis
Loading...
Partí

Beschreibung


Es besteht die Möglichkeit, gegen Entscheidungen, die von der  Präsidentin des Wohnbauinstitutes getroffen wurden. 

Die Entscheidung über die Beschwerde trifft das Wohnbaukomitee (WBK), ein Kollegialorgan, das sich aus Mitgliedern der Landesregierung zusammensetzt: 
  • Landesrätin für Wohnen, Sicherheit und Gewaltprävention, Ulli Mair (Präsidentin);
  • Landesrat für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, Energie, Raumentwicklung, Sport, Peter Brunner (Stellvertretender Vorsitzende);
  • Landesrat für Hochbau, Vermögen, Grundbuch und Kataster, Christian Bianchi;
  • Landesrätin für Sozialen Zusammenhalt, Familie, Senioren, Genossenschaften und Ehrenamt, Rosmarie Pamer; 
  • Landesrätin für Europa, Arbeit, Personal, Magdalena Amhof.

Wer kann den Dienst nutzen

Der Dienst richtet sich an Personen, die Empfänger einer geförderten Wohnbaumaßnahme sind und die getroffene Entscheidung zu ihren Gunsten verändern wollen.
Die Beschwerde kann direkt von der betroffenen Person oder von einem Anwalt eingereicht werden.

Voraussetzungen

Keine Voraussetzung

Was benötigen Sie

  1. Unterschriebener Einspruch komplett mit Steuermarken;  
  1. Anlage:  
  • die Maßnahme, gegen welche Beschwerde eingelegt wird, und Erläuterung der Gründe, aus denen die Maßnahme als nicht legitim angesehen wird.
  • Kopie des Personalausweises.
Die Kosten für die Einreichung des Einspruchs entsprechen dem Wert der erforderlichen Stempelmarken.  Es wird alle 4 Seiten des Einspruchs, ohne Anhänge, eine Stempelmarke benötigt.  Die Stempelmarke muss entweder durchgestrichen oder durch Eingabe der 14 Identifikationsziffern in das dafür vorgesehene Feld anulliert werden.
 


So geht es weiter

Der Dienst endet mit der Entscheidung des WBK, ob der Beschwerde stattgegeben oder sie abgewiesen wird.
Im Falle einer Ablehnung kann innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Mitteilung der WBK-Entscheidung mit Unterstützung eines Rechtsanwalts Beschwerde bei der zuständigen Gerichtsbehörde eingelegt werden.

Zeiten und Fristen

  • Der Einspruch muss innerhalb von 45 Tagen nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, d. h. wenn der Einspruch nach Ablauf der Frist eingereicht wird, wird er für unzulässig erklärt und nicht behandelt;
  • die Entscheidung des WBK muss innerhalb von 120 Tagen nach Einreichung des Einspruchs mitgeteilt werden. 

Häufig gestellte Fragen

Gibt es ein Formular für Beschwerden an den Ausschuss für Wohnungsbau?

Nein, es gibt kein Formular, da die Gründe für hierarchische Beschwerden zu vielfältig sind, um ein solches zu erstellen. Die hierarchische Beschwerde muss schriftlich erfolgen und vom Beschwerdeführer oder der bevollmächtigten Person eigenhändig unterzeichnet werden.
 

Muss ich mich bei der Einreichung der Beschwerde von einem Anwalt unterstützen lassen?

Nicht unbedingt. Sie können die Beschwerde selbst verfassen und auf jeder Seite eine Steuermarke im Wert von 16,00 € anbringen. Wenn Sie von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterstützt werden, muss der Antrag ausschließlich auf elektronischem Wege eingereicht, digital signiert und an das dienstliche E-Mail-Postfach oder an die PEC der zuständigen Stelle gesendet werden. Dem Antrag ist eine Kopie des Personalausweises des gesetzlichen Vertreters beizufügen.

Gibt es noch andere Möglichkeiten, Einspruch einzulegen?

Gegen alle Verwaltungsmaßnahmen der Provinz kann auch bei der zuständigen Gerichtsbehörde Einspruch eingelegt werden. Die Frist für die Einreichung beträgt in diesem Fall 60 Kalendertage ab Zustellung der Maßnahme und muss von einem Anwalt eingereicht werden.

Innerhalb welcher Frist kann ich bei der Provinz Einspruch einlegen?

Sie müssen den Einspruch innerhalb von 45 Kalendertagen nach Zustellung der Maßnahme beim Ausschuss für Wohnungsbau einreichen. Sie können den Einspruch per Post schicken (in diesem Fall gilt das Datum des Poststempels) oder direkt beim Amt für geförderten Wohnungsbau einreichen (in diesem Fall gilt das Datum des Eingangsstempels oder des Registrierungsstempels). Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, d. h. wenn der Eingangsstempel (oder der Poststempel) auf dem Einspruch den 46. Tag anzeigt, wird dieser für unzulässig erklärt und zu den Akten gelegt.

Wie lange dauert es, bis der CER über meinen Einspruch entscheidet?

Gemäß dem Landesgesetz Nr. 17 vom 22. Oktober 1993, geändert durch das Landesgesetz Nr. 9 vom 4. Mai 2016, muss der hierarchische Einspruch innerhalb von 120 Tagen nach Einreichung bearbeitet werden.
 

Gegen welche Maßnahmen kann ich bei der Provinz Einspruch einlegen? 

Art. 9 Abs. 5 des Landesgesetzes Nr. 13/98 sieht die Möglichkeit vor, beim Ausschuss für Wohnungsbau gegen alle Maßnahmen des Direktors der Abteilung für Wohnungsbau und gegen die Maßnahmen des Präsidenten des WOBI Einspruch einzulegen.

Wie kann ich Zugang zu den Akten beantragen?

Um Zugang zu den Akten zu beantragen, müssen Sie folgenden Antrag ausfüllen: ##2##.