Gibt es ein Formular für Beschwerden an den Ausschuss für Wohnungsbau?
Nein, es gibt kein Formular, da die Gründe für hierarchische Beschwerden zu vielfältig sind, um ein solches zu erstellen. Die hierarchische Beschwerde muss schriftlich erfolgen und vom Beschwerdeführer oder der bevollmächtigten Person eigenhändig unterzeichnet werden.
Muss ich mich bei der Einreichung der Beschwerde von einem Anwalt unterstützen lassen?
Nicht unbedingt. Sie können die Beschwerde selbst verfassen und auf jeder Seite eine Steuermarke im Wert von 16,00 € anbringen. Wenn Sie von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterstützt werden, muss der Antrag ausschließlich auf elektronischem Wege eingereicht, digital signiert und an das dienstliche E-Mail-Postfach oder an die PEC der zuständigen Stelle gesendet werden. Dem Antrag ist eine Kopie des Personalausweises des gesetzlichen Vertreters beizufügen.
Gibt es noch andere Möglichkeiten, Einspruch einzulegen?
Gegen alle Verwaltungsmaßnahmen der Provinz kann auch bei der zuständigen Gerichtsbehörde Einspruch eingelegt werden. Die Frist für die Einreichung beträgt in diesem Fall 60 Kalendertage ab Zustellung der Maßnahme und muss von einem Anwalt eingereicht werden.
Innerhalb welcher Frist kann ich bei der Provinz Einspruch einlegen?
Sie müssen den Einspruch innerhalb von 45 Kalendertagen nach Zustellung der Maßnahme beim Ausschuss für Wohnungsbau einreichen. Sie können den Einspruch per Post schicken (in diesem Fall gilt das Datum des Poststempels) oder direkt beim Amt für geförderten Wohnungsbau einreichen (in diesem Fall gilt das Datum des Eingangsstempels oder des Registrierungsstempels). Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, d. h. wenn der Eingangsstempel (oder der Poststempel) auf dem Einspruch den 46. Tag anzeigt, wird dieser für unzulässig erklärt und zu den Akten gelegt.
Wie lange dauert es, bis der CER über meinen Einspruch entscheidet?
Gemäß dem Landesgesetz Nr. 17 vom 22. Oktober 1993, geändert durch das Landesgesetz Nr. 9 vom 4. Mai 2016, muss der hierarchische Einspruch innerhalb von 120 Tagen nach Einreichung bearbeitet werden.
Gegen welche Maßnahmen kann ich bei der Provinz Einspruch einlegen?
Art. 9 Abs. 5 des Landesgesetzes Nr. 13/98 sieht die Möglichkeit vor, beim Ausschuss für Wohnungsbau gegen alle Maßnahmen des Direktors der Abteilung für Wohnungsbau und gegen die Maßnahmen des Präsidenten des WOBI Einspruch einzulegen.
Wie kann ich Zugang zu den Akten beantragen?
Um Zugang zu den Akten zu beantragen, müssen Sie folgenden Antrag ausfüllen: ##2##.