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Rekurs im Bereich der Rechtsmedizin

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Beschreibung

Gegen den Befund der Ärztekommission der 1. Instanz im Bereich der Rechtsmedizin kann Rekurs eingelegt werden. Rekurse werden von der Landeskommission für die Überprüfung der Beschwerden auf dem Gebiet der Rechtsmedizin behandelt und betreffen hauptsächlich folgende Bereiche:

  • Genehmigung von Parkausweisen für Menschen mit Behinderungen;
  • Genehmigung von Rehabilitationskuren;
  • Befreiung von der Gurtpflicht;
  • Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung eines Berufs;
  • Dienstführerschein;
  • Genehmigung von Vorschüssen aus Abfertigungen oder Zusatzrentenformen für Ausgaben im Gesundheitsbereich;
  • Gesundheitsversorgung für Menschen mit schweren neurologischen Beeinträchtigungen.

Wer kann den Dienst nutzen

Alle Personen, die einen Rekurs gegen die Entscheidung der Ärztekommission erster Instanz im Bereich der Rechtsmedizin einreichen möchten.


Voraussetzungen

Sie müssen Ihren Wohnsitz in Südtirol haben.


Was benötigen Sie

Um einen Rekurs einzureichen, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

Kosten für den Dienst:

  • Rekursanträge für die Genehmigung des Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, für eine Rehabilitationskur und für die Befreiung von der Gurtpflicht sind kostenlos;
  • Sie müssen eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro erwerben, die den Kosten für Einsprüche gegen die Feststellung der psychophysischen Eignung für die Arbeitsaufgaben für den Arbeitsführerschein entspricht. Die gleiche Stempelmarke ist für Einsprüche im Zusammenhang mit der Gewährung von Vorauszahlungen aus Abfindungen oder Zusatzrenten für Ausgaben im Gesundheitsbereich erforderlich.

So wird es gemacht

Sie können Ihren Antrag und Ihre Unterlagen persönlich bei der Stelle für die Rekursaannahme einreichen. Andernfalls können Sie den Antrag auch per Post,  per E-Mail an rekurse.ricorsi@sabes.it oder als PEC an: rekurse.ricorsi@pec.sabes.it senden, mit einer Fotokopie Ihres Personalsausweises im Anhang.


So geht es weiter

Nach Annahme des Antrags wird die Kommission einberufen und ein Schreiben an die auf dem Formular angegebene Adresse gesandt, in dem der Termin der Einberufung mitgeteilt wird.

Danach wird das Ergebnis per Einschreiben an die vom Nutzer/von der Nutzerin angegebene Wohnanschrift gesandt.


Zeiten und Fristen

Sie müssen den Rekurs innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Bescheinigung der 1. Instanz, gegen die Einspruch erhoben wird, einlegen.


Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn ich am Tag der Einberufung nicht erscheine?

Wenn Sie zweimal hintereinander ohne schriftliche Begründung nicht zu der von den Landesgesundheitskommissionen angesetzten Untersuchung erscheinen, gilt dies als Verzicht. In diesem Fall wird der Antrag von der zuständigen Stelle endgültig zu den Akten gelegt.

Kann ich gegen die Ablehnung der Ausstellung eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen Rekurs einlegen?

Ja, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Ablehnung selbst, gemäß dem oben beschriebenen Verfahren.

Kann ich es unterlassen, den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin über meine gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs zu informieren?

Sie können Ihren Arbeitgeber nicht daran hindern, die Entscheidung der Kommission zu erfahren, da es sich um eine für die Sicherheit am Arbeitsplatz notwendige Information handelt. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die besonderen Daten weiterzugeben, die vertraulich bleiben.

Wo kann ich weitere Informationen finden?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Dienstes für Rechtsmedizin des Südtiroler Sanitätsbetriebs.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen: