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Rechtmäßige Aussetzung der Eintreibung im Rahmen der Zwangseintreibung

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Beschreibung

Ansuchen an die Südtiroler Einzugsdienste um Aussetzung der Eintreibung durch Vorlage einer Erklärung wenn Ihnen eine Akte aus der Phase der Zwangseintreibung zugestellt wurde. Dieses Ansuchen ist nur in gesetzlich bestimmten Fällen möglich.

Eine gesetzliche Aussetzung gemäß der geltenden Bestimmungen kann nicht für Akten beantragt werden, die von anderen Diensten der Gesellschaft ausgestellt wurden.

 


Wer kann den Dienst nutzen

Jede Person, der vor nicht mehr als 60 Tagen eine Akte aus der Phase der Zwangseintreibung zugestellt wurde, kann den Antrag stellen. Die Akte kann beispielsweise eine Zahlungsmahnung, eine Mitteilung über dei Übernahme einer Schuldposition, eine Aufforderung, eine Vorankündigung einer verwaltungsmäßigen Sperre/Stilllegung, eine Vorankündigung der Eintragung einer Hypothek oder eine Pfändung sein. Voraussetzung ist, dass die unten angeführten Bedingungen erfüllt sind.


Voraussetzungen

Sie können die Erklärung zur Aussetzung einreichen, wenn Sie nachweisen können, dass die mit der Ihnen zugestellten Akte geforderten Beträge betroffen sind von:

  • Verjährung oder Verwirkung des zugrunde liegenden Rechts zu einem Datum, das vor dem liegt, zu dem die einzutreibenden Positionen von der Gläubigerkörperschaft für vollstreckbar erklärt wurden;
  • einer Entlastungsmaßnahme der Gläubigerkörperschaft;
  • einer von der Gläubigerkörperschaft gewährte verwaltungsrechtliche Aussetzung;
  • einer gerichtlichen Aussetzung oder einem Urteil, das den Anspruch des Gläubigers ganz oder teilweise aufgehoben hat, ergangen in einem Verfahren, an dem die Südtiroler Einzugsdienste AG nicht beteiligt war;
  • eine zugunsten der Gläubigerkörperschaft vor dem Datum der Übertragung der einzutreibenden Position an die Eintreibungsgesellschaft getätigte Zahlung, die sich auf die Schuld zurückführen lässt, aufgrund derer der betreffende Akt erlassen wurde.

 


Was benötigen Sie

  • Das folgende Formular: ##2##;
  • die vollständigen Unterlagen, die das Ansuchen begründen (z. B. Zahlungsbeleg, Entlastungsmaßnahme, Urteil usw.);
  • den Erkennungsausweis der antragstellenden Person;
  • gegebenenfalls die Vollmacht für einen Antrag auf Aussetzung in Bezug auf Akten, die auf eine andere Person ausgestellt sind, zusammen mit einer Kopie des Erkennungsausweises auch des Vollmachtgebers oder der Vollmachgeberin.

So wird es gemacht

Füllen Sie das oben genannte Formular aus und fügen Sie die für die Anfrage erforderlichen Unterlagen bei.
Reichen Sie das Ansuchen um Aussetzung ein über:
  • E-Mail an die Adresse: zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it oder
  • PEC an die Adresse se.aar.bz@legalmail.it (verpflichtend für Unternehmen und Freiberufler/Freiberuflerinnen);
  • persönlich, nach vorheriger Terminvereinbarung, am Sitz der Südtiroler Einzugsdienste AG in Bozen, Schlachthofstraße 53/b, 3. Stock;
  • per Post an die Südtiroler Einzugsdienste AG, J. Mayr-Nusser-Straße 62/D, 39100 Bozen.

 


So geht es weiter

Die Gesellschaft prüft, ob das Formular innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung der Akte eingereicht wurde und:

  • bei positivem Ergebnis setzt sie die Eintreibung sofort aus und übermittelt innerhalb von 10 (zehn) Tagen die Erklärung an die Gläubigerkörperschaft, die für deren Prüfung zuständig ist;
  • innerhalb von 220 (zweihundertzwanzig) Tagen ab dem Datum der Einreichung der Erklärung teilt Ihnen die Gläubigerkörperschaft das Ergebnis der Prüfung per PEC oder per Einschreiben mit Rückschein mit und informiert auch die Gesellschaft darüber. Im Falle einer Bestätigung der Schuld wird die Gesellschaft mit der Zwangseintreibung fortfahren. Im Falle einer Entlastung, Aufhebung oder Aussetzung der Akte wird die Gesellschaft die Zwangseintreibung nicht fortsetzen;
  • im negativen Fall teilen wir Ihnen die Ablehnung des Ansuchens auf demselben Weg mit, auf dem Sie das Ansuchen eingereicht haben.

 


Zeiten und Fristen

Sie können die Erklärung innerhalb von höchstens 60 Tagen ab dem Datum einreichen, an dem Ihnen die beanstandete Akte zugestellt wurde.


Häufig gestellte Fragen

Kann ich die gesetzliche Aussetzung der Eintreibung auch für akten beantragen, die per normaler Post zugestellt wurden (z. B. Zahlungsaufforderungen)?

Nein, Sie können die gesetzliche Aussetzung der Eintreibung nur für Akten beantragen, die Ihnen förmlich zugestellt wurden.

Muss ich den in der Akte angegebenen Betrag trotzdem bezahlen, während ich auf die Antwort warte, wenn ich den Antrag auf Aussetzung stelle?

Nein, wenn Sie den Antrag innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung der Akte stellen und alle Voraussetzungen erfüllen, wird die Eintreibung sofort ausgesetzt. Sie müssen den Betrag erst bezahlen, wenn die Gläubigerkörperschaft eine offizielle Antwort auf Ihren Antrag gibt.

Was passiert, wenn ich den Antrag verspätet, also nach Ablauf der 60 Tage seit der Zustellung, einreiche?

Wenn Sie den Antrag mehr als 60 Tage nach der Zustellung stellen, kann die Aussetzung nicht bewilligt werden. In diesem Fall setzt die Südtiroler Einzugsdienste AG die Zwangseintreibung fort und teilt Ihnen dies auf demselben Weg mit, auf dem Sie den Antrag eingereicht haben.

 


Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage

Artikel 7 der „Verordnungen über die Zwangseintreibung der Einnahmen” der Gläubigerkörperschaften (Dekret des Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol Nr. 36 vom 23.10.2023 für die Autonome Provinz Bozen sowie für die anderen Körperschaften aufgrund des erfolgten Gesetzesverweises) und Artikel 1, Absätze 537 bis 543, des Gesetzes Nr. 228 vom 24.12.2012.