Beschreibung
Diese Möglichkeit betrifft die 27 Mitgliedstaaten der EU und Island, Liechtenstein und Norwegen (Länder des Europäischen Wirtschaftsraums).
Die Schweiz ist ausgenommen.

Für die Stellung des Antrags müssen Sie Folgendes einreichen:
das folgende Formular: ##1##;
die Verschreibung der beantragten Leistung auf einem “roten Rezept” oder der elektronischen Verschreibung der Hausärztin/des Hausarztes oder der Kinderärztin/des Kinderarztes freier Wahl oder der/des beim gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst beschäftigten oder vertragsgebundenen Fachärztin oder Facharztes;
die gesamte klinische Dokumentation zum Fall.
Bei stationären Aufenthalten, bei denen mindestens eine Übernachtung (einschließlich Tageskliniken und ambulante Operationen) vorgesehen ist, und für Leistungen, die den Einsatz von hochspezialisierten oder teuren medizinischen Geräten oder Infrastrukturen erfordern, einschließlich solcher für die instrumentelle Diagnostik, ist eine Vorabgenehmigung durch den zuständigen Sanitätsbetrieb erforderlich. Für die übrigen ambulanten Leistungen ist keine Vorabgenehmigung erforderlich.
Dieser Dienst ist gebührenfrei.
Um die Rückvergütung zu beantragen, müssen Sie am Verwaltungsschalter des zuständigen Gesundheitssprengels das oben genannte Formular, die Verschreibung und die klinische Dokumentation zu Ihrem Fall einreichen.
Bei Behandlungen im Ausland, für die eine Vorabgenehmigung erforderlich ist, werden das Ansuchen und die eingereichten Unterlagen an die Primarin oder den Primar weitergeleitet, die oder der für das jeweilige Fachgebiet zuständig ist.
Die Primarin oder der Primar gibt nach der Prüfung der Unterlagen eine positive oder negative Stellungnahme ab. Um eine bessere Einschätzung vornehmen zu können oder falls sie/er dies für notwendig erachtet, kann die Primarin oder der Primar Sie zu einem persönlichen Gespräch einladen. Dieses Gespräch ist nicht verpflichtend und kann abgelehnt werden. Eine Ablehnung hat keinen Einfluss auf die Entscheidung.
Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung über den Ausgang der Bewertung:
bei einer positiven Stellungnahme wird Sie der Gesundheitssprengel innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Ansuchens schriftlich benachrichtigen und Sie über die Höhe des zu erwartenden Rückerstattungsbetrages informieren. Bei dringenden Fällen beträgt diese Frist für die Mitteilung 15 Tage;
bei einer negativen Stellungnahme wird Sie der Gesundheitssprengel innerhalb von 30 Tagen und in dringenden Fällen innerhalb von 15 Tagen schriftlich informieren. Gleichzeitig werden Sie darüber in Kenntnis gesetzt, in welchen Einrichtungen in Italien die entsprechende Behandlung vorgenommen werden kann. Sie können sich trotzdem für eine Behandlung im Ausland entscheiden, müssen dann aber die gesamten Kosten selbst tragen.
Um die Rückvergütung bei einer positiven Bewertung des Antrags oder in den Fällen, in denen keine Vorabgenehmigung vorgesehen ist, in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie innerhalb von 60 Tagen ab der Behandlung die Rechnungen und die entsprechenden klinischen Unterlagen beim Gesundheitssprengel einreichen.
Nach der weiteren Überprüfung wird der zustehende Betrag innerhalb 60 Tagen ab Einreichen der Rechnung vom Gesundheitssprengel ausbezahlt.
Wird die Genehmigung für die Inanspruchnahme einer Behandlung im Ausland abgelehnt oder die tatsächliche Rückvergütung verweigert, können Sie bei der zuständigen Landeskommission Rekurs einlegen. Die EU-Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass jeder und jede Versicherte ein Recht auf Überprüfung der Entscheidung hat. Der Rekurs muss innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Ablehnungsbescheids bei der Abteilung Gesundheit, Amt für Gesundheitssteuerung - Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, Bozen, eingereicht werden, wie in Artikel 34, Absatz 7 des Landesgesetzes Nr. 7 vom 05.03.2001 vorgesehen. Der Rekurs muss von der Beschwerdeführerin/vom Beschwerdeführer unterschrieben sein und zusammen mit einer nicht beglaubigten Fotokopie eines Erkennungsausweises und einer Stempelmarke im Wert von 16,00 € eingereicht werden.
Die Antwortfrist des Gesundheitssprengels beträgt 30 Tage ab der Einreichung des Antrags. In dringenden Fällen wird diese Frist auf 15 Tage verkürzt.
Für die Rückvergütung müssen Sie die klinischen Unterlagen und die Rechnung innerhalb von 60 Tagen nach der Behandlung beim zuständigen Gesundheitssprengel einreichen. Andernfalls verfällt der Anspruch.
Der Gesundheitssprengel wird den Ihnen zustehenden Betrag innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung der Rechnung auszahlen.
Die Rechte, die sich aus der Richtlinie 2011/24/EU ergeben, ergänzen die gemäß der Verordnung (EG) 883/2004 (“Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit”) zustehende Rechte und erweitern sie zugunsten der Patienten und Patientinnen. Patienten und Patientinnen, die laut der Richtlinie 24/2011/EU Gesundheitsleistungen im Ausland in Anspruch nehmen, können die Gesundheitseinrichtung selbst auswählen, unabhängig davon, ob es sich um eine öffentliche oder private Einrichtung handelt. Die Patientinnen und Patienten bezahlen die Gesundheitsleistungen als Privatpatientinnen/Privatpatienten und können dann beim Südtiroler Sanitätsbetrieb eine Rückvergütung der Kosten zu den vorgesehenen Bedingungen und in der vorgesehenen Höhe beantragen.Die Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte (“Gesundheitskarte - Bürgerkarte”) beschränkt sich hingegen auf die Übernahme dringender und notwendiger (nicht geplanter) Gesundheitsleistungen in einem anderen EU-Land. Die Kosten werden dem Landesgesundheitsdienst direkt von der leistungserbringenden Einrichtung im Ausland in Rechnung gestellt. Es muss sich jedoch in jedem Fall um eine öffentliche Einrichtung oder eine vertragsgebundene Einrichtung handeln.
Für genauere und spezifischere Informationen empfehlen wir Ihnen, sich an die Verwaltungsstelle Ihres Gesundheitssprengels zu wenden.