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Finanzierungen des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft

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Beschreibung

Die Gemeinden können um Beiträge für die Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft ansuchen, wenn sie zwischengemeindlich zusammenarbeiten.

Höhe des Beitrags:

  • 50 % des Auftragsvolumens bei Zusammenarbeit in drei nicht prioritären Sachbereichen;
  • 80 % des Auftragsvolumens bei Entwicklung der Ausweisung des Siedlungsgebietes auf Grundlage einer vertiefenden landschaftlichen Analyse;
  • 80 % des Auftragsvolumens bei Zusammenarbeit in insgesamt mindestens drei prioritären Sachbereichen.

Wer kann den Dienst nutzen

Gemeinden, die mit zwei Gemeinden desselben funktionalen Gebietes und/oder mit zwei angrenzenden Gemeinden zusammenarbeiten.

Die Zusammenarbeit ist in der 3. Zusatzvereinbarung über die Gemeindenfinanzierung 2025 vom 7. Juli 2025 geregelt.

 


Was benötigen Sie

Für das Ansuchen benötigen Sie

  • Antrag um Gewährung eines Beitrages für die zwischengemeindliche Zusammenarbeit in der Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogrammes für Raum und Landschaft (GProRL): ##9##;
  • Aufstellung der Kostenvoranschläge/Rechnungen für die Ausarbeitung des GProRL: ##10##;
  • Ansuchen Beitragsgwährung Pilotgemeinden: ##11##.

Für die Auszahlung benötigen Sie

  • Ersatzerklärung für Teilauszahlung ##12##;
  • Teilauszahlung- Aufstellung der getätigten Ausgaben für die Ausarbeitung des GProRL: ##13##;
  • Ersatzerklärung Endabrechnung/Ansuchen um Saldozahlung: ##14##;
  • Endabrechnung- Aufstellung der getätigten Ausgaben für die Ausarbeitung des GProRL: ##15##;
  • Ersatzerklärung Endabrechnung Pilotgemeinden ##16##.

Weitere Informationen

Der Dienst ist unentgeltlich.


So wird es gemacht

  1. Die Gemeinde holt beim Amt für Landschafts- und Gemeindeplanung das Einvernehmen über die Bearbeitungstiefe sowie die Bestätigung zu den zusammenarbeitenden Gemeinden und den von diesen ausgewählten übergemeindlich auszuarbeitenden Sachbereichen ein, welche das Ausmaß der möglichen Beitragsgewährung (50 % oder 80 %) definieren. Falls mit nur einer Gemeinde zusammengearbeitet wird, holen die Gemeinden beim Amt für Gemeindeplanung außerdem die entsprechende Bestätigung über das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Beitragsgewährung ein; 
  2. der Gemeinderat oder -ausschuss beschließt die Einleitung der Planungstätigkeit;
  3. Abschluss Vereinbarung über die Zusammenarbeit (siehe Mustervereinbarung);
  4. die Gemeinde holt die Kostenvoranschläge für die Ausarbeitung des GProRL ein;
  5. die Gemeinde übermittelt das Ansuchen um Beitragsgewährung an das Amt für Gemeindenfinanzierung. Der Antrag kann einmalig gestellt werden, Zusatzkosten werden nicht gefördert.

So geht es weiter

  • Das Amt für Gemeindenfinanzierung holt beim Amt für Landschafts- und Gemeindeplanung von Amtswegen das Gutachten über das Ausmaß (50 % oder 80 %) der Beitragsgewährung ein;

  • die Abteilung Örtliche Körperschaften verfügt die Beitragsgewährung;

  • die Gemeinde übermittelt an das Amt für Gemeindenfinanzierung eventuell das Ansuchen um Teilzahlung, nachdem die Gemeinde mindestens 50 % der Ausgabe des Auftragsvolumens getätigt hat;

  • Einleitung des Verfahrens zur Genehmigungdes GProRL der Gemeinde; 

  • die Gemeinde reicht beim Amt für Gemeindenfinanzierung die Endabrechnung mit Ansuchen um Saldozahlung ein;

  • das Amt für Gemeindenfinanzierung holt beim Amt für Landschafts- und Gemeindeplanung von Amts wegen das Gutachten über die effektiv stattgefundene Zusammenarbeit ein;

  • das Amt für Gemeindenfinanzierung zahlt bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Restbetrag des Beitrages aus.


Zeiten und Fristen

  • Die Ansuchen können innerhalb der Ausschlussfrist vom 30. Juni 2026 gestellt werden;
  • ​​​​​​​die Ausgaben müssen bis zum Ende des auf die Gewährungsmaßnahme oder auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls letztere später erfolgt, abgerechnet werden.