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Enteignungen für gemeinnützige Zwecke

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Beschreibung

Unter Enteignung versteht man den Entzug des Eigentums unbewegliche Sache oder eines anderen dinglichen Rechts - gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung - aus Gründen des öffentlichen Interesses. Bei der Enteignung erwirbt eine öffentliche Körperschaft (in der Regel ein Land oder eine Gemeinde) das Eigentum an Flächen, die für den Bau von öffentlichen oder gemeinnützigen Vorhaben erforderlich sind.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der zuständigen Einrichtung für diesen Dienst.


Voraussetzungen

Das zu errichtende Bauwerk muss:

  • im Bauleitplan des Landes angeführt sein und die betroffene Sache muss der Bindung für eine spätere Enteignung unterworfen sein;
  • als gemeinnützig erklärt werden. Die Gemeinnützigkeitserklärung besagt, dass die Umsetzung eines bestimmten Vorhabens auf einer bestimmten Fläche einem allgemeinen Interesse dient. Dafür ist es erforderlich, den Eigentümern und Eigentümerinnen bestimmte Rechte zu entziehen.

So geht es weiter

  • Dekret über die Einleitung des Verfahrens mit den verschiedenen Publikationen;
  • Bestandsaufnahme;
  • Erlass des Schätzungsdekrets;
  • Erlass des Besetzungsdekrets;
  • Durchführung des öffentlichen Bauwerks;
  • Ausgleichschätzungsdekret;
  • Enteignungs-/Dienstbarkeitsauferlegungsdekret;
  • Eintragung in das Grundbuch.

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen