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Beiträge für die Gründungskosten von Genossenschaften

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Beschreibung

Antrag auf einen Beitrag für die Gründung einer neuen genossenschaftlichen Körperschaft.

 

 


Wer kann den Dienst nutzen

In das Genossenschaftsregister der Autonomen Provinz Bozen eingetragene Genossenschaften, die ihre Tätigkeit hauptsächlich in der Autonomen Provinz Bozen ausüben.
Ausgenommen sind Wohnungs- und Parkhausbaugenossenschaften sowie ländliche Banken und Kreditgarantiekonsortien.

 

 


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen die neue genossenschaftliche Körperschaft und die Ausgaben:

  1. Neue genossenschaftliche Körperschaft: die neu gegründete genossenschaftliche Körperschaft muss ihren Sitz in der Autonomen Provinz Bozen haben und ihre Haupttätigkeit in der Autonomen Provinz Bozen ausüben;
  2. Ausgaben: zulässig sind die tatsächlich entstandenen Kosten für die Gründung der Genossenschaft.

Diese Ausgaben umfassen:

  • Notargebühren für die Gründungsurkunde und damit verbundene Steuern;
  • Beratung bei der Formulierung der Gründungsurkunde;
  • Ausgaben für die erste Aktivierung des zertifizierten elektronischen E-Mail-Postfachs und der digitalen Unterschrift.

Die Beihilfe in Höhe von 50 % der zulässigen Kosten wird im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährt.

 


Was benötigen Sie

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Sie müssen eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro kaufen. Davon befreit sind die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

 


So wird es gemacht

Der Antrag muss unter Verwendung der vom Amt für Genossenschaftswesen bereitgestellten Formulare erstellt, in das PDF-Format umgewandelt, digital unterzeichnet und in einer einzigen Mitteilung an die PEC-Adresse gen.coop@pec.prov.bz.it gesendet werden.

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Gründung der Genossenschaft oder des Konsortiums eingereicht werden.

 

 


So geht es weiter

Nach Eingang des Antrags erhält die Genossenschaft mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) eine Mitteilung über die Einleitung des Genehmigungsverfahren für den Beitrag.
 

Innerhalb von 120 Tagen, unbeschadet der Unterbrechungen gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 (Regelung des Verwaltungsverfahrens), wird das Genehmigungsverfahren abgeschlossen und die Genossenschaft erhält die entsprechende Mitteilung mittels PEC.

 

 


Zeiten und Fristen


Häufig gestellte Fragen