- Nachdem der Antrag online über das Portal eingereicht wurde, können Sie in Ihrem persönlichen Bereich auf myCivis eine Kopie des übermittelten Gesuches im PDF-Format herunterladen, auf welcher die zugewiesene „Gesuchsnummer“ aufscheint. Dieses PDF mit der zugewiesenen Gesuchsnummer gilt als Abgabebestätigung, und kann für eine eventuelle Beantragung des neuen begünstigten Darlehens bei der Bank vorgelegt werden.
- CUP-Code: Etwa einen Monat nach Einreichung des Antrags wird der CUP-Code (einheitlicher Projektcode) für Ihren Antrag ausgestellt. Er wird Ihnen per E-Mail oder per Post zugesandt und muss auf allen Buchhaltungsunterlagen angegeben werden, die sich auf die Ausgaben des Kaufes beziehen, für die der Beitrag beantragt wird.
- Ihr Antrag wird bearbeitet:
- der/die Verantwortliche für das Verwaltungsverfahren prüft die Unterlagen und beantragt eventuelle Ergänzungen. Er prüft ob die Selbsterklärungen der Wahrheit entsprechen, sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Er berechnet die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und prüft, ob Sie im Besitz der Voraussetzungen sind oder ob eventuelle Ausschlussgründe bestehen.
- der/die Verantwortliche für den technischen Teil des Verfahrens prüft die technischen Unterlagen und beantragt eventuelle Ergänzungen, prüft die technischen Voraussetzungen und bewertet eventuelle technische Ausschlussgründe. - wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen und Ihr Antrag um Wohnbauförderung nicht angenommen werden kann, werden Sie vom Amt schriftlich informiert (Mitteilung der Hinderungsgründe für die Annahme des Gesuches);
innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über die Hinderungsgründe können Sie dem Amt schriftliche Einwände vorlegen sowie eine Anhörung beantragen;
das Amt prüft die neuen Elemente und nimmt eine neue Bewertung vor, die mit der Annahme oder der Ablehnung des Antrags enden kann. Am Ende des Verfahrens erlässt der Direktor der Abteilung Wohnbau ein Dekret über die Zulassung oder über die Ablehnung des Antrages um Wohnbauförderung, welches Ihnen zugesandt wird. - wenn Ihr Antrag den Anforderungen entspricht und keine Hinderungsgründe vorliegen, stellt das Amt das Dekret über die Zulassung zur Wohnbauförderung aus.
Das Genehmigungsschreiben wird Ihnen per Einschreiben zugestellt, in dem die Höhe des Beitrags und die für die Auszahlung des Beitrags erforderlichen Unterlagen angegeben sind.
Im Genehmigungsschreiben finden Sie folgende Angaben und Informationen:
- Katasterdaten des Objekts des Gesuches;
- die Nummer des Gesuches und das Datum der Abgabe des Gesuches;
- die Höhe des genehmigten Beitrages, die Nummer und das Datum des Dekretes über die Zulassung;
- etwaige Auflagen, die für die ordnungsgemäße Auszahlung des Beitrages erfüllt werden müssen;
- die Frist für die Beantragung der Auszahlung des genehmigten Beitrages;
- die Frist für den Abschluss der Arbeiten und für die Besetzung der Wohnung;
- die Frist für die Einreichung der für die Auszahlung erforderlichen Unterlagen und für die Erfüllung etwaiger Auflagen;
- die Laufzeit der Sozialbindung.
Dem Schreiben sind die für die Auszahlung des Beitrages notwendigen Formulare beigefügt, die Sie ausfüllen und dem Amte übermitteln müssen:Bei vorzeitiger Auszahlung:
Bei ordentlicher Auszahlung:
- ##1##;
- ##7##;
- ##5##;
- ##4##;
- ##6##. (bei einer besehenden Wohnung, für welche von der Gemeinde nie eine Benützungsgenehmigung bzw. Bewohnbarkeitserklärung ausgestellt wurde)
Im entsprechendem Dienst finden Sie weitere Informationen zur „Auszahlung des genehmigten Beitrags“:
Dienst | CIVIS, Südtiroler Bürgernetz: Kauf oder Neubau der Erstwohnung - Auszahlung des Beitrages und Abschluss des Verfahrens
- Auszahlung: erst nachdem das Gesuch um Wohnbauförderung genehmigt wurde, können Sie die Auszahlung des genehmigten Beitrages beantragen.
Die Unterlagen, die für die Auszahlung notwendig sind, müssen innerhalb von 1 Jahr ab der Genehmigung des Gesuches eingereicht werden, sofern es sich um eine fertige Wohnung handelt oder innerhalb 3 Jahren ab der Genehmigung des Gesuches, sofern es sich um eine Wohnung handelt, die sich noch im Bau befindet. Bevor die Auszahlung erfolgt, prüft das Amt ob die notwendigen Bedingungen für die Auszahlung gegeben sind.
Die erfolgte Anmerkung der Sozialbindung, sowie der Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch wird im Zuge der Überprüfung der Unterlagen für die Ordentliche Auszahlung des Beitrages bzw. für die Freistellung der Bankbürgschaft, im Falle der vorzeitigen Auszahlung, kontrolliert.
Informationen zur Eintragung der Bindungen finden Sie in den dafür vorgesehenen Dienst:
Dienst | CIVIS, Südtiroler Bürgernetz: Kauf oder Neubau der Erstwohnung - Anmerkung der Sozialbindung
- Verlängerung der Fristen: Sie können einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Vorlage der Unterlagen für die Auszahlung stellen.erst nachdem das Gesuch um Wohnbauförderung genehmigt wurde, können Sie die Auszahlung des genehmigten Beitrages beantragen.
Verlängerung der Fristen: Sie können einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Vorlage der Unterlagen für die Auszahlung stellen.
- Das Amt prüft den Antrag;
- wenn der Antrag gerechtfertigt ist, wird mit Dekret eine neue Frist festgelegt;
- wenn der Antrag auf Fristverlängerung nicht gerechtfertigt ist, teilt das Amt die Eröffnung des Verwaltungsverfahrens zum Widerruf der gewährten Wohnbauförderung mit.
Die Formulare für die Beantragung einer Verlängerung finden Sie im zuständigen Dienst, unter folgendem, Link:
Dienst | CIVIS, Südtiroler Bürgernetz: Kauf oder Neubau der Erstwohnung - Auszahlung des Beitrages und Abschluss des Verfahrens
Dann erhalten Sie einen Schenkungsbeitrag, der einmalig ausbezahlt wird und nicht zurückerstattet werden muss. Der Beitrag wird auf das angegebene Bankkonto überwiesen.
Vor Genehmigung bzw. vor Auszahlung des eventuell genehmigten Beitrages ist es jederzeit möglich auf den Antrag zu
verzichten. Der Antrag wird in diesem Fall nicht weiterbearbeitet und der/die Gesuchsteller/in erhält eine einfache Mitteilung über die Archivierung des Antrags.
Nachdem auf die Wohnbauförderung verzichtet wurde, ist es möglich einen neuen Antrag um Wohnbauförderung zu stellen, sofern noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Einreichung des Antrags. Die Voraussetzungen werden mit Datum Einreichung des neuen Gesuches überprüft, auch beginnt die Bearbeitungszeit von neuem.
##8##.
Die Sozialbindung:Wohnungen, die Gegenstand der Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf sind, unterliegen der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau.
Soweit die Sozialbindung nicht schon aufgrund des Beschlusses der Gemeinde über die Zuweisung geförderten Baulandes im Grundbuch angemerkt ist, erfolgt deren Anmerkung im Grundbuch nur mehr durch einen Notar, aufgrund eines beglaubigten hypothekarischen Darlehensvertrages oder einer einseitigen beglaubigten Verpflichtungserklärung.
Die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau hat eine Dauer von 20 Jahren.Die Sozialbindung beginnt ab dem Tag ihrer Anmerkung im Grundbuch. Im Falle von Förderungsempfängern, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 22.12.2022 Nr. 15 (Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes Nr. 13/1998) die Erklärung an Stelle eines Notorietätsaktes über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, abgegeben haben, läuft die Bindung ab dem Datum obiger Ersatzerklärung.
Zusätzlich zur Sozialbindung muss,
die Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch angemerkt werden, sofern die geförderte Wohnung noch nicht mit dieser Bindung belastet ist.
Die erfolgte Anmerkung der Sozialbindung, sowie der Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch wird im Zuge der Überprüfung der Unterlagen für die Ordentliche Auszahlung des Beitrages bzw. für die Freistellung der Bankbürgschaft, im Falle der vorzeitigen Auszahlung, kontrolliert.
Nach Eintragung der Bindungen und nach der ordentlichen Auszahlung des Beitrages bzw. nach Freistellung der Bankgarantie können Sie sich für alle weiteren Anliegen an das zuständige Amt für Wohnbauprogrammierung wenden, welches für die Verwaltung der Sozialbindung und für alle Anträge, Freistellungen, Ermächtigungen und Unbedenklichkeitserklärungen, während der Laufzeit der Sozialbindung, zuständig ist.
Ausführlichere Informationen im Bereich Verwaltung der Sozialbindung und der damit verbundenen Verpflichtungen finden Sie unter folgenden Link:
Welche Verpflichtungen ergeben sich aus der sozialen Bindung.