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Beiträge für Genossenschaften für Ausbildung und Beratung

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Beschreibung

Antrag auf Förderungen für Genossenschaften, die Beratungs- und Ausbildungsinitiativen durchführen.


Wer kann den Dienst nutzen

In das Genossenschaftsregister der Autonomen Provinz Bozen eingetragene Genossenschaften, die ihre Tätigkeit hauptsächlich in der Autonomen Provinz Bozen ausüben.

Ausgenommen sind Wohnungs- und Parkhausbaugenossenschaften sowie Raiffeisenkassen und Kreditgarantiekonsortien (Confidi).

 

 


Voraussetzungen

Die Beiträge können im Ausmaß von 50% der zulässigen Ausgaben, unter Anwendung der De-minimis-Regelung, für folgende Maßnahmen gewährt werden:

  • Aus- und Weiterbildung des Personals und der Verwalter/Verwalterinnen der Genossenschaft
  • obligatorische Ausbildungskurse des Personals (es werden nur Kurse in den ersten drei Jahren nach der Gründung der Genossenschaft finanziert)
  • Machbarkeitsstudien sowie verwaltungstechnische und organisatorische Begleitung (Tutoring) in der Phase der Aufnahme der Tätigkeit und im Falle relevanter Betriebsreorganisationen
  • Beratung um die Entwicklung der Genossenschaft im Hinblick auf Marktpräsenz, Produktivitätssteigerungen, Prozessoptimierung und Organisationsmanagement auszubauen
  • Beratung zum Thema Marktforschung
  • Beratung zur Verbesserung der Produktionstechnologien und Marketingtechniken
  • Beratung für den Beginn einer neuen Tätigkeit
  • Beratung zur Ausarbeitung von Systemen zur beruflichen Integration von benachteiligten Menschen

Für jede Maßnahme sind Ausgaben in Höhe von mindestens 2.500 EUR und höchstens 60.000 EUR zulässig.

Es können mehrere Anträge pro Jahr gestellt werden.

Für die Verfolgbarkeit der Geldflüsse bei Zahlungen im Zusammenhang mit
einem vom Landesamt für Genossenschaftswesen mitfinanzierten Projektes
wird ein einheitlicher Projektcode (CUP) vergeben. Der vom Amt mitgeteilte CUP-Code muss auf allen buchhalterischen Unterlagen und Zahlungsnachweisen (z.B. Rechnungen und Bankbelegen) angeführt werden.

 


Was benötigen Sie

  • ##3##
  • ##4##

Für das Fördergesuch ist die vorgesehene Stempelgebühr zu entrichten. Davon befreit sind die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.


So wird es gemacht

Die Anträge müssen unter Verwendung der vom zuständigen Amt vorbereiteten Formulare erstellt, in das PDF-Format umgewandelt, digital unterzeichnet und in einer einzigen Mitteilung an die PEC-Adresse gen.coop@pec.prov.bz.it gesendet werden.

 


So geht es weiter

Nach Eingang des Antrags erhält die Genossenschaft mittels zertifizierte elektronische Post (PEC) eine Mitteilung über die Einleitung des Beitragsverfahrens.

Innerhalb von 120 Tagen, vorbehaltlich der Unterbrechungen gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 (Regelung des Verwaltungsverfahrens), wird das Konzessionsverfahren abgeschlossen und die Genossenschaft erhält die entsprechende Mitteilung mittels zertifizierte elektronische Post (PEC).

 

 


Zeiten und Fristen

  • Der Beitragsantrag muss vor dem Start der Maßnahme eingereicht werden;
  • der Auszahlungsantrag muss bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Beitrag gewährt wurde, eingereicht werden;
  • die Ausgaben für mehrjährige Projekte, die in dem vom zuständigen Amt genehmigten Zeitplan enthalten sind, müssen bis Dezember des Jahres abgerechnet werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Ausgaben verbucht wurden.

Häufig gestellte Fragen