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Befreiung von der Zahlung der Kosten für Gesundheitsleistungen (Ticket)

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Partí

Beschreibung

Das Ticket ist die Art und Weise, in der sich die Patienten und Patientinnen an den Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen beteiligen. Die in der Autonomen Provinz Bozen zahlungspflichtigen wesentlichen Betreuungsstandards (WBS) sind:

  • Ambulante fachärztliche Leistungen, einschließlich instrumental-diagnostische und Laborleistungen, sowie Thermalkuren;
  • Pharmazeutische Versorgung;
  • Leistungen der Notaufnahme ohne anschließenden Krankenhausaufenthalt;
  • Transporte.

Für bestimmte Bedingungen und Kategorien von Bürgern und Bürgerinnen gibt es jedoch Regelungen zur Ticketbefreiung.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Selbstbeteiligungen an der Gesundheitsausgabe („Ticket“) und Befreiungen.

 


Voraussetzungen

Im Allgemeinen werden Ticketbefreiungen in den folgenden Fällen gewährt:

  • bei Vorliegen bestimmter Krankheiten (chronische und invalidisierende Krankheiten, seltene Krankheiten);
  • im Falle der Anerkennung der Invalidität;
  • in besonderen Einkommenssituationen, die mit dem Alter oder dem sozialen Status zusammenhängen (Mittellosigkeit);
  • in anderen besonderen Fällen (Schwangerschaft, Gefängnisaufenthalt, Organ- und Blutspende usw.).


Was benötigen Sie

Die Formulare:

  • ##1##;
  • ##2##;
  • ##3##.
Dieser Dienst ist kostenlos.

 


So wird es gemacht

Ticketbefreiung aus Einkommensgründen

Die Ticketbefreiung aus Einkommensgründen wird den vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen (MEF) ermittelten Anspruchsberechtigten von Amts wegen gewährt. Alle, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, sollten sich an den zuständigen Gesundheitssprengel wenden, wenn sie glauben, dass sie Anspruch haben. Der Bezirk kann nämlich auf der Grundlage einer Eigenbescheinigung die Ausstellung einer Bescheinigung über die Ticketbefreiung beantragen.

Ticketbefreiung bei Bedürftigkeit

Um eine Ticketbefreiung bei Bedürftigkeit (Befreiungscode E99) zu erhalten, ist es erforderlich, beim zuständigen Sozialsprengel eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung muss sich der Bürger oder die Bürgerin an die Verwaltungsstelle des zuständigen Gesundheitssprengels wenden, um die Befreiung eintragen zu lassen.

Ticketbefreiung bei chronischen und behinderten Krankheiten

Die Bescheinigung über die Ticketbefreiung bei chronischen und behinderten Krankheiten sowie seltenen Krankheiten kann bei der Verwaltungsstelle des zuständigen Gesundheitssprengels beantragt werden. Dazu müssen Sie ein vom Krankenhausarzt oder von der Krankenhausärztin ausgestelltes Attest vorlegen, das das Vorliegen der Krankheit bescheinigt. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung stellt der Gesundheitssprengel die Ausnahmegenehmigung aus;

Ticketbefreiung bei Invalidität

Die Ticketbefreiung bei Invalidität wird auf der Grundlage einer von der zuständigen Ärztekommission ausgestellten Bescheinigung anerkannt, die den Zustand der Invalidität dokumentiert.

So geht es weiter

Lassen Sie sich von der zuständigen Stelle eine Ticketbefreiung ausstellen.

 


Zeiten und Fristen

Sie können jederzeit einen Antrag auf Befreiung stellen.


Häufig gestellte Fragen

Wo finde ich weitere Informationen?

Ausführlichere Informationen sind bei Apotheken, Sozial- (E99) und Gesundheitssprengeln und Patronaten erhältlich.

Wo finde ich Informationen über die EEVE für die Befreiung E99?

Sie finden sie beim Dienst: Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung - EEVE.

Wo sind die Beschlüsse der Landesregierung und die Listen der Ticketbefreiungen hinterlegt?

Beschlüsse der Landesregierung und Listen der Ticketbefreiungen: weitere Informationen zur Ticketbefreiung finden Sie auf der Seite der Autonomen Provinz Bozen „Die Welt der Gesundheit“ im Bereich „Selbstbeteiligungen an der Gesundheitsausgabe („Ticket“) und Befreiungen“.

 


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

  • Beschluss der Landesregierung vom 27. Mai 2002, Nr. 1862;
  • Erläuterndes Rundschreiben vom 21. Juni 2002;
  • Beschluss der Landesregierung vom 26. Mai 2003, Nr. 1731;
  • Erläuterndes Rundschreiben vom 16. Juni 2003;
  • Beschluss der Landesregierung vom 13. Mai 2014, Nr. 539;
  • Beschluss der Landesregierung vom 28. Dezember 2017, Nr. 1495.