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Ausfertigung eines Beschlusses der Landesregierung

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Beschreibung

Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz einer rechtlich relevanten Stellung.

Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Einsichtnahme bzw. Erstellung einer Kopie der jeweiligen Unterlagen und kann auch in Bezug auf die Beschlüsse der Landes­regierung ausgeübt werden.

Im Falle, dass ein Beschluss:

  • bereits vollinhaltlich auf der institutionellen Webseite der Landesverwaltung veröffentlicht wurde, so gilt das Recht auf Zugang zu den Verwaltungs­unterlagen als gewährleistet;
  • aus Datenschutzgründen (z.B. für die Zwecke einer gerichtlichen Anfechtung) nicht vollinhaltlich ver­öffentlicht wurde, kann ein Antrag auf Erteilung einer beglaubigten Kopie des jeweiligen Beschlusses gestellt werden.

Wer kann den Dienst nutzen

Alle Privatpersonen und sonstige Rechtssubjekte, die ein unmittelbares, konkretes und aktuelles Interesse am Schutz einer rechtlich relevanten Stellung im Zusammenhang mit dem Beschluss haben, für den eine Kopie beantragt wird.

Voraussetzungen


Was benötigen Sie

Für einen Antrag auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Für die Authentifizierung benötigen Sie:

  • die Bürgerkarte,
  • SPID oder
  • die elektronische Identitätskarte (CIE).
Dieser Dienst ist gebührenfrei.
 

So wird es gemacht

Das Ansuchen kann über den Online-Dienst myCIVIS erfolgen, indem Sie diese Schritte befolgen:
  1. Klicken Sie auf den Link: Online-Dienst myCIVIS, melden Sie sich an und Sie werden direkt zur Antragsseite weitergeleitet.
  2. Geben Sie die notwendigen Daten ein (vergessen Sie nicht die Beschlussnummer und den Antragsgrund) und senden Sie den Antrag ab.
  3. Wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Vertretung eines Unternehmens, einer Vereinigung usw. eine Kopie beantragen, müssen Sie Ihre Vertretungsbefugnis angeben (Vollmachts- oder Vertretungsurkunde oder ein anderes Dokument, das die ausgeübte Funktion bestätigt).

So geht es weiter

  1. Das Amt erhält Ihr Ansuchen.
  2. Im Falle einer positiven Antwort erhalten Sie vom Amt für institutionelle und sprachliche Angelegenheiten per E-Mail oder Telefon folgende Info:
  • die Anzahl der Stempelmarken, die für die Ausstellung der beglaubigten Kopie des Beschlusses erforderlich sind (eine 16-Euro-Marke für den Antrag und eine 16-Euro-Marke für je vier Seiten des Beschlusses);
  • den Betrag für die Herstellungskosten (die Erstattungsmodalitäten sind mit dem Amt zu vereinbaren, bei Beträgen unter 2 Euro ist nichts zu zahlen).

Sie müssen die zuvor entwerteten Stempelmarken einscannen und per E-Mail versenden oder einen Nachweis über den Kauf der digitalen Stempelmarke erbringen: institutionelle.angelegenheiten@provinz.bz.it;

Die beglaubigten Kopien des Beschlusses werden per Post versandt, können persönlich abgeholt oder per E-Mail in gescannter Form übermittelt werden.


Zeiten und Fristen

Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.

Sind seit der Einreichung des Antrags 30 Tage verstrichen, gilt dieser als abgelehnt.


Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich die Beschlüsse einsehen?

Gemäß dem Transparenzdekret werden die Beschlüsse auf der entsprechenden Webseite Beschlüsse der Landesregierung: Veröffentlichung und Suche veröffentlicht. Sie sind für die Dauer von fünf Jahren einsichtbar und können kostenlos heruntergeladen werden.

Werden alle Beschlüsse der Landesregierung veröffentlicht?

Aus datenschutzrechtlichen Gründen oder Geheimhaltung und Vertraulichkeit werden bestimmte Beschlüsse nicht oder nur zum Teil veröffentlicht.

Ist es auch möglich, eine einfache Kopie (keine beglaubigte Kopie) eines Beschlusses zu erhalten?

  • Wenn der Beschluss auf der Website oder im Amtsblatt der Region (Amtsblatt) veröffentlicht wurde, können Sie eine PDF-Datei des Dokuments herunterladen. Auf der Website bleiben die Dokumente fünf Jahre lang veröffentlicht;
  • Sollte der Beschluss jedoch nicht online veröffentlicht sein, wird ein Antrag an Institutionelle.angelegenheiten@provinz.bz.it gestellt. Der Antrag muss die Einzelheiten des Beschlusses, wie die Nummer und das Datum, sowie eine Begründung (Interesse) enthalten. Dem Antrag muss eine Kopie eines gültigen Personalausweises beigefügt werden. Das Amt für institutionelle und sprachliche Angelegenheiten prüft den Antrag und stellt, wenn keine Ablehnungsgründe vorliegen, einen einfachen Auszug aus dem Beschluss aus;
  • Der Auszug in digitaler Form verlangt keine Stempelmarke und ist kostenfrei, mit Ausnahme der Kostenerstattung für die Vervielfältigung auf einem materiellen Datenträger.

Kann ich eine Kopie von jedem Beschluss anfordern?

Sie müssen nachweisen, dass Sie ein unmittelbares, konkretes und aktuelles Interesse am Schutz einer rechtlich relevanten Situation im Zusammenhang mit dem Beschluss haben, für den Sie eine Kopie beantragen. Interessierten Personen, die einen Antrag stellen, muss immer Zugang zu Verwaltungsunterlagen gewährt werden, wenn diese für den Schutz oder die Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sind. Enthalten die Unterlagen besondere Kategorien personenbezogener Daten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, so ist der Zugang nur im unerlässlichen Ausmaß und in dem Rahmen zulässig, den die einschlägigen Bestimmungen für Daten vorsehen, die Aufschluss über den Gesundheitszustand oder das Sexualleben geben können. Der Antrag muss immer unter Bezugnahme auf die Art des zu schützenden Interesses begründet werden. Einzige Ausnahme: Bei Beschlüssen zur Umwelt ist kein Nachweis eines spezifischen Interesses erforderlich.

Kann ich einen Beschluss im Namen einer anderen Person beantragen?

Ja. In diesem Fall muss zusätzlich zum Antrag eine Vollmacht oder eine Urkunde vorgelegt werden, in der die Vertretungsbefugnis bestätigt wird. Die Urkunde wird von der betreffenden Person unterzeichnet, die durch eine Kopie eines gültigen Erkennungsausweises identifiziert wird.

Ist das Recht auf Zugang begrenzt?

Die Einschränkungen sind in Artikel 25 des Landesgesetzes Nr. 17/1993 geregelt. Der Zugang zu den Verwaltungsunterlagen darf nicht verweigert werden, wenn der Rückgriff auf das Verzögerungsrecht ausreicht.

Gibt es Fristen?

Es gibt keine Fristen für die Beantragung einer Beschlusskopie und die Nutzung des Dienstes.
Ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags hat die Verwaltung 30 Tage Zeit, ihn zu bearbeiten. Nach erfolglosem Ablauf von 30 Tagen gilt der Antrag als abgelehnt.

Muss ich etwas bezahlen, um eine beglaubigte Kopie eines Beschlusses zu erhalten?

  • Ist der Antrag erfolgreich, setzt sich das Amt für institutionelle und sprachliche Angelegenheiten mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin in Verbindung und teilt die Anzahl der für die Ausstellung der beglaubigten Kopie erforderlichen 16,00-Euro-Stempelmarken, sowie den Betrag der gegebenenfalls zu erstattenden Herstellungskosten mit;
  • für den Antrag ist eine Stempelmarke und für je 4 Seiten des Beschlusses eine weitere Stempelmarke erforderlich. Wenn der Beschluss 4 Seiten hat, werden insgesamt 2 Stempelmarken benötigt;
  • die Kosten für die Vervielfältigung von Kopien hängen von der Anzahl der Seiten ab. Alle Tarife sind in Artikel 54 des DLH Nr. 4/2020 festgelegt. Für eine Schwarz-Weiß-Kopie auf einseitigem A4-Papier wird eine Gebühr von 25 Cent erhoben, für Beträge unter 2,00 Euro wird nichts fällig;
  • die Einsichtnahme und Prüfung der Unterlagen sind kostenlos.

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonome Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Internetseite Lexbrowser abrufen können.

Rechtsgrundlagen:

Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: ##1##.