Für den Antrag müssen Sie:
- handlungsfähig sein (gemäß Zivilgesetzbuch);
- die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nachweisen (Art. 11 des Königlichen Dekrets 773/1931);
- die Voraussetzungen als Reisebüroleiter oder Reisebüroleiterin haben oder eine qualifizierte Person beauftragen.
Reisebüroleiter: Voraussetzungen und Fachkenntnisse
Der Reisebüroleiter oder die Reisebüroleiterin muss folgende Voraussetzungen vorweisen können:
- die italienische, deutsche und englische Sprache mindestens auf dem Niveau B2 (Europäischer Referenzrahmen für Sprachen);
- Fachkenntnisse in folgenden Bereichen haben: Organisation und Verwaltung von Reisebüros; Tourismusmarketing; Verkehrstechnik; Tourismusgesetzgebung und -geographie.
Diese Fachkenntnisse können nachgewiesen werden durch: Bestehen einer Eignungsprüfung vor der zuständigen Landeskommission. Oder einen der folgenden Studientitel im Bereich Tourismus:
Diplom einer höheren technischen Lehranstalt oder Bachelor-Abschluss/Fachlaureat/Master-Abschluss/Doktorat mit touristischer Ausrichtung;
Bescheinigung der Berufsausbildung (Ausbildungskurs von mindestens 600 Stunden mit Abschlussprüfung);
gleichwertige Voraussetzungen gemäß GvD 206/2007.
Räumlichkeiten des Reisebüros
Die Räumlichkeiten des Reisebüros müssen:
- unabhängig;
- leicht zugänglich;
- ausschließlich der Reisebürotätigkeit gewidmet sein.