Beschreibung
Es handelt sich um ein Rechtsinstitut, das in Artikel 43 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22 - Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst - vorgesehen ist und aufgrund dessen eine Verwaltung ihren eigenen Personalmangel durch die vorübergehende Übernahme von Personal einer anderen öffentlichen Verwaltung decken kann. Wenn Sie bereits in einer anderen öffentlichen Körperschaft als der Autonomen Provinz Bozen fest angestellt sind und sich für eine Tätigkeit in der Landesverwaltung interessieren oder diese anstreben, können Sie den Dienst in der Landesverwaltung im Rahmen einer Abordnung antreten.
