web
U bent offline. Dit is een alleen-lezen versie van de pagina.
close
Cëdes dl servis: 2055

Anmeldung zur Italienisch-Prüfung für die Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung 

 Ajunté pro i preferis
Loading...
Partí

Beschreibung

Test zur Zertifizierung der Italienischkenntnisse für die Erteilung der langfristigen Aufenthaltsgenehmigung der EU. Die Verpflichtung zum Bestehen eines Tests zur Überprüfung der Italienischkenntnisse für ausländische Staatsbürger, die eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung der EU beantragen, wurde durch das Gesetz T.U. 286/98 eingeführt. Es trat mit dem Ministerialdekret vom 4. Juni 2010 in Kraft.
Die Prüfung überprüft das Verständnis kurzer mündlicher (gehörter) und schriftlicher Texte sowie die Schreibfähigkeit. Die Prüfung besteht aus drei Teilen: Hörverständnis, Leseverständnis und schriftliche Interaktion. Die Mindestpunktzahl zum Bestehen der Prüfung beträgt 80 von 100 Punkten.
Die Punkte werden wie folgt verteilt:

  • prüfungsteil Hörverstehen - 10 Fragen: Für jede richtige Antwort auf eine Frage werden 3 Punkte vergeben (maximal 30 Punkte);
  • prüfungsteil Leseverständnis (Lesen) - 10 Fragen: Für jede richtige Antwort auf eine Frage werden 3,5 Punkte vergeben (maximal 35 Punkte);
  • prüfungsteil schriftliche Interaktion (Schreiben): 35 Punkte, wenn der Test vollständig und korrekt ist, 28 Punkte, wenn der Test ausreichend ist.

Weitere Informationen finden Sie in den Broschüren:

  • ##1##;
  • ##2##;
  • ##3##;
  • ##4##;
  • ##5##;
  • ##6##.

Wer kann den Dienst nutzen

Ausländische Staatsangehörige, die seit mehr als fünf Jahren legal in Italien leben, können eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung für EU-Bürger beantragen. Um diese Genehmigung zu erhalten, müssen sie gemäß Artikel 9 des Einwanderungsgesetzes eine Prüfung ihrer Italienischkenntnisse ablegen und bestehen.


Voraussetzungen

Sie müssen im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sein und die Voraussetzung für die Beantragung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt erfüllen.


Was benötigen Sie

Für den Zugang zum Dienstleistungsportal muss man über SPID (Öffentliches System für die digitale Identität) oder CIE (elektronische Identitätskarte) verfügen.


So wird es gemacht

Die Anträge auf Teilnahme an der Prüfung müssen elektronisch beim Regierungskommissariat für die Provinz Bozen eingereicht werden.
Rufen Sie die Website portaleservizi.dlci.interno.it auf:

  • der Antrag muss die persönlichen Daten des Antragstellers enthalten. Außerdem müssen die Daten der Aufenthaltsgenehmigung und deren Ablaufdatum angegeben werden. Die Art der Aufenthaltsgenehmigung und die Passdaten müssen ebenfalls angegeben werden. Schließlich muss die Adresse angegeben werden, an die der Ausländer die Einladung zur Teilnahme an der Prüfung erhalten möchte;
  • dem Antragsteller, der den Antrag ausfüllt und einreicht, steht ein Helpdesk zur Verfügung, den er über eine auf der oben genannten Website angegebene E-Mail-Adresse kontaktieren kann;
  • Patronate und Vereinigungen, die mit dem Innenministerium Vereinbarungen über die Einreichung von Anträgen im Namen von Ausländern getroffen haben, können die Anträge auf Testterminreservierung einreichen. Dazu müssen sie die gleichen Zugangsdaten verwenden, die sie bereits für den Zugang zum IT-System besitzen.

So geht es weiter

Sobald der Antrag eingereicht wurde, erhalten Sie eine Bestätigung des Eingangs mit dem Antragscode.


Zeiten und Fristen

Sobald freie Plätze vorhanden sind, erhalten Sie das Einladungsschreiben per E-Mail an die in Ihrem Antrag angegebene Adresse.


Häufig gestellte Fragen

Welche Unterlagen sind am Tag der Prüfung vorzulegen?

Für die Teilnahme an der Sitzung erscheinen Sie bitte mit einem gültigen Ausweisdokument und einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder – im Falle einer laufenden Verlängerung – mit der Originalquittung, die von dem in der Anfrage angegebenen Postamt ausgestellt wurde, und Einladung zur Prüfung.

Was mache ich, wenn ich am Prüfungstag krank bin und nicht kommen kann?

Wenn du krank bist und nicht zur Prüfung kommen kannst, musst du am Prüfungstag ein ärztliches Attest per E-Mail an immigrazione.pref_bolzano@interno.it schicken.

Kann ich das Testdatum ändern?

Es ist nicht möglich, den Testtermin zu ändern.

Wo kann ich das Testergebnis einsehen?

Das Ergebnis des Tests kann von der betreffenden Person unter der Online-Adresse „portaleservizi.dlci.interno.it“ eingesehen werden.

Kann ich den Test wiederholen, wenn ich ihn nicht bestanden habe?

Bei Nichtbestehen kann der Test nach 90 Tagen durch Einreichung eines neuen Antrags wiederholt werden.

Wer ist von der Italienisch-Prüfung befreit?

Von der Italienisch-Prüfung befreit sind:

  • Kinder unter 14 Jahren;
  • Ausländer/Ausländerinnen mit schweren Einschränkungen der Sprachlernfähigkeit, die von öffentlichen Sanitätsbetrieben (SB) bescheinigt wurden und auf Alter, Krankheit oder Behinderung zurückzuführen sein können;
  • Ausländer, die über ein vom Europarat anerkanntes Zertifikat über Italienischkenntnisse mit einem Niveau von mindestens A2 verfügen, sind von der Prüfung befreit. Diese Zertifikate müssen von Zertifizierungsstellen ausgestellt sein, die vom Außenministerium oder vom Bildungsministerium anerkannt sind. Zu den anerkannten Stellen gehören: die Universität Rom 3, die Universitäten für Ausländer in Perugia und Siena und die Società Dante Alighieri;
  • Ausländer, die in Italien studiert und einen Sekundarschulabschluss der ersten oder zweiten Stufe erworben haben, sind von der Prüfung befreit. Auch diejenigen, die einen Studiengang, ein Doktorat oder einen Masterstudiengang an einer gesetzlich anerkannten italienischen Universität besuchen, sind von der Prüfung befreit;
  • Ausländer, die gemäß Artikel 27 des Einwanderungsgesetzes nach Italien eingereist sind, sind von der Sprachprüfung befreit. Die vorgesehenen Kategorien sind: Universitätslektoren (Absatz 1, Buchstabe a), Universitätsprofessoren oder -forscher (Buchstabe c), Übersetzer oder Dolmetscher (Buchstabe d) und offiziell akkreditierte Journalisten (Buchstabe q).

Die Unterlagen, die eine Befreiung von der Prüfung ermöglichen, müssen direkt dem Antrag auf Ausstellung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beigefügt werden.

 


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

Das Dekret des Innenministers vom 4. Juni 2010.


Zuständige Stelle

 

Direktion Italienische Bildung

Plaza-Gebäude, Neubruchweg 2, 39100 Bozen
Telefon: +39 471 41 13 33
E-Mail: scuola.italiana@provincia.bz.it
PEC: scuola.italiana@pec.prov.bz.it
Website: scuola-italiana.provincia.bz.it
Ansprechpartner:
Italienisches Schulamt: +39 471 41 14 74
Parteienverkehr:

  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr;
  • Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr
Regierungskommissariat Bozen - Bereich IV - Bürgerrechte, Staatsbürgerschaft, rechtliche Stellung von Ausländern, Einwanderung und Asylrecht:
Telefon: +39 0471 29 44 57/E-Mail: immigrazione.pref_bolzano@interno.it