Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben italienische Staatsangehörige, Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) sowie gleichgestellte Personen, die seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen und dauerhaft in Südtirol leben. Angehörige von Drittstaaten haben nach einem durchgehenden Aufenthalt und ununterbrochenem Wohnsitz von mindestens 5 Jahren in Südtirol Anspruch auf Sozialhilfe.
Die effektive Höhe des Beitrags hängt vom Einkommen und Vermögen ab.
Wenden Sie sich an den zuständigen Sozialsprengel. Dort erfahren Sie, ob alle erforderlichen Voraussetzungen für den Erhalt der finanziellen Sozialhilfe erfüllt sind.
Auf der Website "Soziales" der Provinz Bozen finden Sie die Adressen aller Sozialsprengel.